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Häufig gestellte Fragen

Allgemeine Fragen:
  1. Muß ich als Halter den Ermittlungsbehörden bei der Identifizierung Auskunft über die Person auf dem Foto geben?
  2. Ich bin in eine Radarfalle getappt und geblitzt worden. Die Polizei lädt mich als Halter des Fahrzeuges schriftlich zur Identifizierung des geschossenen Fotos vor. Muß ich dem Folge leisten?
  3. Wie werde ich meine Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg wieder los?
  4. Muß ich Bußgeld-Bescheide akzeptieren, die ich im Ausland erhalte?
  5. Ich bin zu schnell gefahren, weil das Straßenschild mit der angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung verschmutzt und nicht zu erkennen war. Schließlich wurde ich geblitzt. Was kann ich tun?
  6. Ich bin vor einigen Monaten geblitzt worden. Bis heute habe ich weder eine Verwarnung noch einen Bußgeldbescheid bekommen. Woran liegt das?
  7. Darf ich andere Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle warnen?
  8. Vor kurzem bin ich innerorts 150 m vor dem Ortsendeschild geblitzt worden. Ist das rechtens?
  9. Darf man mich nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung stoppen?
  10. Ist die Strahlung einer Laserpistole eigentlich schädlich für die Augen?
  11. Ich bin Motorradfahrer (und habe daher nur ein hinteres Kennzeichen). Da können mir Frontfotoanlagen ja nichts anhaben, oder?
  12. Dürfen die Meßfahrzeuge eigentlich im Halte-/Parkverbot aufgestellt werden?
  13. Worin liegt der Unterschied zwischen der Fahrerlaubnisentziehung und dem Fahrverbot?
  14. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere seine geschichtliche Entwicklung.
  15. Bezahlt die Rechtschutzversicherung?
  16. Einspruch gegen Bußgeldbescheid
  17. Fahrverbot als Denkzettelfunktion

Muß ich als Halter den Ermittlungsbehörden bei der Identifizierung Auskunft über die Person auf dem Foto geben?
Nein! Im Wiederholungsfall kann die Straßenverkehrsbehörde dem Halter aber auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen. Darin müssen dann ausnahmslos alle Fahrten notiert werden, auch die Namen derer, an die das Fahrzeug verliehen wird.

Ich bin in eine Radarfalle getappt und geblitzt worden. Die Polizei lädt mich als Halter des Fahrzeuges schriftlich zur Identifizierung des geschossenen Fotos vor. Muß ich dem Folge leisten?
Nein, denn es handelt sich nur um eine Einladung. Über die polizeilichen Ermittlungen kann ich mich immer auch schriftlich äußern. Ich muß aber dann an der Identifizierung teilnehmen, wenn sie durch einen Richter angeordnet wurde.

Wie werde ich meine Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg wieder los?
Zwei Jahre ab Zustellung des letzten Bescheids werden Punkte getilgt, aber nur dann, wenn in der Zwischenzeit kein neuer Verstoß vorgefallen ist. Die Tilgung richtet sich nach dem jüngsten Eintrag. Für Ordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsübertretung) gelten längstens 5 Jahre, für Strafsachen (Unfallflucht) mindestens 5 Jahre.

Muß ich Bußgeld-Bescheide akzeptieren, die ich im Ausland erhalte?
Es gilt in diesen Fällen stets das jeweilige Landesrecht. Die Entscheidungen über die Bescheide können also auch nur in den Ländern vollstreckt werden, in denen die Bescheide ausgestellt wurden, nicht aber in Deutschland. Ausnahme: Österreich. Die Alpenrepublik kann auch in Deutschland vollstrecken. Trotzdem der Hinweis: Man sollte den Bußgeldbescheid in allen Fällen bezahlen, um eine spätere Wiedereinreise in das Land nicht zu gefährden. Die Bescheide werden in der Regel registriert, und können im Wiederholungsfall wieder auftauchen.

Ich bin zu schnell gefahren, weil das Straßenschild mit der angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung verschmutzt und nicht zu erkennen war. Schließlich wurde ich geblitzt. Was kann ich tun?
Die Aussage ist nur dann erheblich, wenn sie beweisbar ist. Ist sie es nicht, gilt die Aussage als bloße Schutzbehauptung. Deshalb: Zeugen fragen oder notieren; beispielsweise Fußgänger.

Ich bin vor einigen Monaten geblitzt worden. Bis heute habe ich weder eine Verwarnung noch einen Bußgeldbescheid bekommen. Woran liegt das?
Das kann verschiedene Ursachen haben. Zum einen sind dies vom Meßgerät verworfene Meßwerte. Jedes Fahrzeug wird ja bekanntlich mehrmals hintereinander von dem Meßgerät gemessen (beim Traffiphot-S-Gerät beispielsweise 3mal, beim eso µP 80 sogar 4mal). Wenn sich die einzelnen Werte um eine bestimmte Toleranz unterscheiden, wird zwar ein Foto ausgelöst (das Foto wird ausgelöst, wenn der erste Meßwert die eingestellte Höchstgeschwindigkeit überschreitet), aber es wird ein Annullationskennzeichen (z. B. 0EE) statt eines Geschwindigkeitswertes ins Lichtbild eingeblendet.
Eine andere, durchaus wahrscheinliche Möglichkeit ist, daß auf dem Lichtbild das Kennzeichen des Fahrzeuges nicht erkennbar ist. Man geht davon aus, daß ungefähr 15 Prozent aller Registrierfotos in dieser Hinsicht unbrauchbar sind.

Darf ich andere Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle warnen?
Im Prinzip ja. Es kommt allerdings darauf an, mit welchen Mitteln man die anderen Verkehrsteilnehmer warnt. Das "klassische" Warnen mit der Lichthupe ist nach der herrschenden Meinung verboten; es verstößt gegen § 16 StVO (OLG Zweibrücken VRS 64, 454; OLG Celle NZV 89, 405). Das Warnen mittels Handzeichen o. ä. ist jedoch erlaubt.
Nicht erlaubt, weil gefährlich, ist starkes Abbremsen vor einer Meßstelle wegen der Gefahr von Auffahrunfällen. Ebenso nicht statthaft ist extremes Langsamfahren im Bereich einer Meßstelle; es handelt sich hierbei um eine Behinderung bzw. Belästigung im Sinne des § 1 StVO.

Vor kurzem bin ich innerorts 150 m vor dem Ortsendeschild geblitzt worden. Ist das rechtens?
Ja. Es gibt zwar interne Polizeirichtlinien, die zum Teil Abstände von 200 m zwischen Meßstelle und Beginn oder Ende einer Geschwindigkeitsbeschräkung vorsehen, aber in der Regel dürfen die Behörden von diesen Richtlinien abweichen; erst recht, wenn sich die Meßstelle an einem Unfallschwerpunkt befindet.
Vor kurzem erging an einem Amtsgericht im Kreis Esslingen ein Urteil, welches erneut einen Abstand von 150 Metern für zulässig erklärte.

Darf man mich nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung stoppen?
Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten und die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich; die Situationen in den einzelnen Bundesländern ist hier zu finden.

Ist die Strahlung einer Laserpistole eigentlich schädlich für die Augen?
Die Lasergeräte entsprechen alle der Laserklasse 1 (nach DIN VDE 0837); die Intensität des Laserstrahls ist somit ziemlich gering. Im übrigen dauert eine Messung nur zwischen 0,3 und 1,0 Sekunden, die Gefahr einer Augen-(Hornhaut-)Verletzung ist dementsprechend verschwindend gering.

Ich bin Motorradfahrer (und habe daher nur ein hinteres Kennzeichen). Da können mir Frontfotoanlagen ja nichts anhaben, oder?
Falsch. Die Beamten, die die Messungen durchführen, achten genau darauf, welche Fahrzeuge die Geschwindigkeit überschreiten. Wenn es ein Motorrad war, dann notieren die Beamten schnell das Kennzeichen und ordnen dies dann nachträglich dem Foto zu.
Das Gesicht des Fahrers ist übrigens - bei korrekter Kameraeinstellung - auch bei geschlossenem Helmvisier auf dem Foto deutlich zu erkennen.

Dürfen die Meßfahrzeuge eigentlich im Halte-/Parkverbot aufgestellt werden?
Wenn das Meßfahrzeug ein Zivilfahrzeug der Polizei ist, darf es in jedem Fall so aufgestellt werden, sofern die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Gehört das Fahrzeug einer Stadt/Gemeinde oder Privatfirma, dann muß eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegen.

Worin liegt der Unterschied zwischen der Fahrerlaubnisentziehung und dem Fahrverbot?
Vielfach wird der Entzug der Fahrerlaubnis mit der Anordnung eines Fahrverbots verwechselt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Der wesentliche Unterschied für den Dilinquenten besteht darin, daß ein Fahrverbot "nur ein bis drei Monate" andauert, und nach Ablauf der Verbotsfrist der gleiche Führerschein zurückgegeben wird.
Im Gegensatz zum Fahrverbot steht der Führerscheinentzug. In der Regel dauert der Führerscheinentzug in unseren Regionen neun Monate - beginnend mit der Tat -. Daneben wird eine Geldstrafe von ca. einem Nettomonatsgehalt verhängt. Die Fahrerlaubnis wird sofort, d. h. in der Regel bei der Tat von der Polizei beschlagnahmt und später vom Gericht vorläufig entzogen. Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt sechs Monate. Bis zur mündlichen Verhandlung wird die Fahrerlaubnis nicht zurückgegeben. Um die Zeit der vorläufigen Entziehung bis zur Rechtskraft des Urteils oder eines Strafbefehls wird die Zeit der endgültigen Entziehung verkürzt. Hierbei ist darauf zu achten, daß mit der Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls noch eine dreimonatige Entziehung der Fahrerlaubnis vom Gesetz vorgeschrieben ist. Es ist daher zu berücksichtigen, daß die Rechtskraft eines Urteils oder eines Strafbefehls in den hiesigen Regionen nicht erst nach beispielsweise sechs Monaten eintritt. Wird nämlich dann noch eine Führerscheinsperrfrist von drei Monaten verhängt, so beträgt die gesamte Führerscheinsperrfrist ggfs. über neun Monate. Darüber hinaus besteht bei der Fahrerlaubnisentziehung im Gegensatz zum Fahrverbot eine Zweispurigkeit, d.h. zwischen der strafgerichtlichen Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Wiedererteilung eines neuen Führerscheins durch die Verwaltungsbehörde kann ein zeitlicher Unterschied bestehen. Damit die Verwaltungsbehörde rechtzeitig die Fahrerlaubnis wiedererteilt, ist ca. zwei Monate vor Ablauf der strafgerichtlichen Sperrfrist unter Beifügung von zwei Lichtbildern, einer Bescheinigung über einen Sehtest und einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kursus über Sofortmaßnahmen am Unfallort, die Fahrerlaubnis wieder zu beantragen. Für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis prüft also die Verwaltungsbehörde in eigener Verantwortung, ob eine Geeignetheit oder Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Hierzu verlangt sie auch ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Über Ausnahmemöglichkeiten von Fahrerlaubnisentzug und dem Fahrverbot sollte ein Rechtsanwalt befragt werden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere seine geschichtliche Entwicklung.
Vor dem Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs (1952) lag die Entziehung der Fahrerlaubnis alleine in der Hand der Verwaltungsbehörde und nicht des Strafrichters.

  • Folgende Gründe waren dann dafür maßgebend, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowohl in die Hand des Strafrichters zu geben als auch in dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu behandeln:
  • Um eine ausgewogene Strafzumessung zu gewährleisten, so wurde argumentiert, müsse der Strafrichter auch über eine Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden.
  • Der Grundsatz der Prozeßökonomie gebiete es, das umfassende Ermittlungsverfahren über eine mögliche Ungeeignetheit einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen sowohl im Strafverfahren, als auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gleichzusetzen.
  • Unabhängige Gerichte und nicht eine weisungsgebundene Behörde müssen über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden.
  • Eine gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis sei in vielen ausländischen Rechtsordnungen erprobt und habe sich bewährt.

Nach heutigem Recht sind für die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis die Vorschriften der §§ 69, 69a StGB (Strafgesetzbuch), daneben für die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis die §§ 4 StVG (Straßenverkehrsgesetz); 15 b StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) maßgebend.

Bezahlt die Rechtschutzversicherung?
Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht und das Bußgeldverfahren grundsätzlich mitversichert ist (evtl. in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachlesen!), findet keine Prüfung der Erfolgsaussichten statt, wie dies ansonsten der Fall ist. Probleme gibt es bei Rechtsschutzversicherern im Bereich der Verwarnungsgelder (also die Verfahren ohne "Punkte") und im ruhenden Verkehr (Halt- und Parkverstöße). Bei vorhandener Deckung werden auch im Fall einer erfolglosen Rechtsverteidigung die anfallenden Gebühren und Kosten bei der Verwaltungsbehörde
übernommen.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Es ist gar nicht selten, daß ein Kraftfahrer, der einen Bußgeldbescheid erhält, die dort ausgeworfene Buße bezahlt. Nach einigen Tagen kommen ihm dann häufig doch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verhängten Geldbuße. Legt er dann Einspruch ein, so wird ihm u.U. von der Verwaltungsbehörde entgegengehalten, die Zahlung der Geldbuße stelle sich dar als Verzicht auf die Einspruchsmöglichkeit. Dieser Auffassung ist das OLG Stuttgart nunmehr entgegengetreten. Es hat ausdrücklich ausgeführt, daß ein Einspruchsverzicht nur dann anzunehmen sei, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung des Betroffenen vorliege. Ansonsten könne der Kraftfahrer auch nach Zahlung des Bußgeldes noch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Zu beachten ist jedoch immer, daß der Einspruch innerhalb der 14-Tagesfrist bei der Bußgeld-behörde eingehen muß (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1998, 81).

Fahrverbot als Denkzettelfunktion
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Beschluß vom 18.10.1996 darauf hingewiesen, daß die Verhängung eines Fahrverbotes dann unzulässig sein kann, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht weist insoweit darauf hin, daß das Fahrverbot im wesentlichen eine Denkzettelfunktion hat. Diese Denkzettelfunktion kann jedoch ihre Wirkung dann nicht mehr entfalten, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Ahndung ein erheblicher Zeitraum liegt (BayObLG NZV 1998, 82)

Quellen:

  • SÜDWESTFUNK Fernsehen
  • Dokumentation u. Forderungskatalog "Sicherheit vor Kommerz" derDeutschen Polizeigewerkschaft zum Thema Verkehrsüberwachung.
  • Recht und Praxis Digital

 

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