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Tips, wenn mal wieder der rote Blitz eingeschlagen hat... |
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Was also sollte man tun, wenn man es gerade zum falschen Zeitpunkt eilig hatte?
Folgendes noch vorweg: Leider sind die Erfolgschancen bei einem Einspruch gegen eine
Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit recht gering. Dies hängt nicht nur damit zusammen, daß die
Behörden regelrecht mit Einsprüchen überhäuft werden und damit gar nicht auf jeden
Einzelfall eingehen können, sondern leider auch damit, daß die deutsche Rechtsprechung
immer autofeindlicher wird. Wirft man einmal einen Blick in einen StVO-Kommentar (siehe
meine Literaturliste), so stellt man fest, daß insbesondere
in den Rot-Grün-regierten Bundesländern die meisten Gerichtsentscheidungen zu Lasten der
Autofahrer ausfielen.
Der nun folgende Text soll die letzten erfolgversprechenden "Tricks"
aufzeigen, die man im Kampf mit den Behörden anwenden kann.
Ruhe bewahren.
Auf gar keinen Fall sofort anhalten und das Meßstellen-Personal beschimpfen oder gar
tätlich angreifen! Die können nämlich gar nichts dafür, daß an diesem Punkt eine
Tempomessung stattfindet, weil sie den Standort "von oben" angeordnet bekommen.
Für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen sind jedoch in
erster Linie die "Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung"
maßgebend. Die für Baden-Württemberg gültigen Richtlinien
sind in GABl. 80, 429 (Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg)
zu finden. Andere Fundstellen siehe Beck/Berr, Rdnr. 294, Fußnote
1. Der Richter am Amtsgericht ist allerdings nicht an diese Vorschriften gebunden;
er kann die Messung auch für gültig erklären, wenn die Vorschriften
nicht beachtet und eingehalten werden.
Falls Unklarheiten bestehen, beispielsweise bezüglich des Standortes der Meßanlage,
kann ein sachliches (!) Gespräch mit dem Meßpersonal eventuelle
Mißverständnisse beseitigen. Bei einem solchen Gespräch sollte man aber auf keinen Fall
angeben, selber einen Verkehrsverstoß begangen zu haben (viele Autofahrer machen den
Fehler, und fragen das Meßpersonal, wie schnell sie denn nun unterwegs waren!). Dies
könnte sich u. U. später nachteilig auswirken. Auch wenn man nach einem Verstoß von der
Polizei angehalten wird (häufig bei Messungen mit Laserpistole oder Video), sollte man
zunächst keine Angaben machen. Ausreden, wie z. B. "Ich hatte es eilig" können
die Geldbuße drastisch erhöhen, da man damit einen Vorsatz zugibt; schließlich wußte
man bzw. nahm man in Kauf, daß man zu schnell fuhr! Gerne werden von den Polizeibeamten
auch Fangfragen gestellt, wie z. B.: "Ist Ihnen klar, daß Sie hier nur ... km/h
schnell fahren dürfen?" Beantwortet man diese Frage mit "ja", so gibt man
einen vorsätzlichen Verstoß zu; sagt man "nein", so kann dies als Unkenntnis
über die Verkehrsregeln ausgelegt werden und zur Anordnung eines Verkehrsunterrichts (§
48 StVO) führen.
Achtung: Polizeibeamte, die Sie beispielsweise auf der Autobahn mit
einem Zivilfahrzeug verfolgen, dürfen Ihren Führerschein bei gravierenden
Verkehrsverstößen oder dem Verdacht einer Straftat (z.B. Nötigung)
vorläufig entziehen. In einem solchen Fall dürfen Sie natürlich
nicht mehr weiterfahren, d.h. Sie müssen Ihr Auto stehenlassen und abschleppen
lassen. Pech für Sie, wenn Sie einen wichtigen (Geschäfts-)Termin
wahrnehmen müssen; dies ist den Polizeibeamten in aller Regel nämlich
ziemlich egal. Setzen Sie sich umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung,
damit er eine Herausgabe des beschlagnahmten Führerscheins beantragen kann!
Unbedingt schriftliche Verwarnung bzw. Bußgeldbescheid abwarten. Dies
dauert in der Regel ca. 3-4 Wochen; bei schwereren Verstößen evtl. auch weniger, weil
dem Halter binnen kurzer Zeit ein Anhörungsbogen zugehen muß (weil ihm sonst u. U. kein
Fahrtenbuch auferlegt werden kann). Bevor Sie keinen Bescheid haben, bitte nichts
unternehmen! Keinesfalls bei der Behörde anrufen oder sonstige Anfragen stellen.
Sollte es sich tatsächlich nur um eine Verwarnung (Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5
und 75 DM) handeln, empfiehlt es sich, sofort und ohne weiteren Einspruch zu bezahlen.
Verwarnungen werden dann erteilt, wenn die Behörde der Ansicht ist, daß es sich nur um
eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt. Nichtbezahlen oder Einspruch führt meist
sofort zu einem, Bußgeldbescheid, der 36 DM (Bearbeitungsgebühr der Behörde 25,- DM +
Porto für die Postzustellungsurkunde 11,- DM) zusätzlich kostet.
Ein Einspruch ist - unabhängig davon, ob es sich nur um eine
Verwarnung oder um ein Bußgeldbescheid handelt - dann sinnvoll, wenn auch dem Laien
offensichtlich ist, daß bei der Messung ein Fehler unterlaufen ist. Der Einspruch muß
schriftlich bei der zuständigen Behörde (diejenige, die den Bescheid erlassen hat)
erfolgen. Ein Ausfüllen des sogenannten Anhörbogens (meist auf der Rückseite
aufgedruckt oder separat versandt) ist nur notwendig, wenn die persönlichen Daten
(Anschrift, Geburtsdatum etc.) nicht korrekt sind, weil man sich mit einer Aussage nicht
selbst belasten muß (§ 55 Abs. 1 StPO). Ebenso ist es nicht erforderlich, daß man
Angaben darüber macht, wer zum Tatzeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren ist. Unter
Verwandten tritt das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 StPO) in Kraft. Man sollte
auf keinen Fall bei "Wird der Verstoß zugegeben?" das Ja-Feld ankreuzen; dies
ist eine Falle zugunsten der Behörde: Gibt der Betroffene den Verstoß zu, akzeptiert er
damit automatisch die Verwarnung und ist verpflichtet, das Verwarnungsgeld zu bezahlen.
Mittlerweile sind die Chance, daß bereits die Behörde das Verfahren einstellt, sehr
gering geworden. Erstens sind die Meßgeräte mittlerweile so zuverlässig, daß es nur in
sehr seltenen Fällen zu Fehlmessungen kommen kann (die aber im Normalfall durch die
gewährte Toleranz von 3 km/h bzw. 3% ausgeglichen werden). Zweitens bleibt dank unserer
Rechtsprechung kaum mehr Argumentationsspielraum bei zweifelhaften Verkehrsbeschränkungen
oder -anordnungen; vom Kraftfahrer wird gefordert, daß er sich auch widersinnigen
Anordnungen beugt! Gefahrenstellen müssen nicht als solche erkennbar sein, und der
Begriff "Gefahrenstelle" ist ohnehin dehnbar, weil die Behörden darunter auch
schnurgerade Straßenstrecken verstehen können, wo ein Betrunkener sein Auto in den
Graben gesetzt hat.
Die Einstellung oder Aufrechterhaltung des Verwarnungsverfahrens liegt ganz im Ermessen
der zuständigen Behörde (d.h. wenn sie das Geld unbedingt braucht, dann kann sie ohne
Angabe von Gründen die Einstellung verweigern). Ein weiteres Beharren auf der eigenen
Argumentation führt letztendlich zu einem Bußgeldbescheid. Ein Einspruch gegen diesen
führt i.d.R. zu einer Verhandlung vor Gericht, es sei denn, die Behörde stellt das
Verfahren noch vor der Abgabe an die Staatsanwaltschaft ein.
Wichtig: die Behörde ist in diesem Gerichtsverfahren nicht Kläger, sondern
Zeuge. Das bedeutet, daß das Meßpersonal eigentlich verpflichtet ist, die Wahrheit zu
sagen. Was da in Wirklichkeit teilweise erzählt wird, steht auf einem anderen Blatt,
zumal sich das Meßpersonal mit Sicherheit nicht an jeden Einzelfall erinnern kann. In
jedem Falle wird jedoch die Aussage des/der Zeugen mehr Gewicht haben und Gegenargumente
des Betroffenen in erster Linie als Schutzbehauptung eingestuft werden.
"Einstellung" bedeutet nicht "Freispruch". Prozessual gesehen ist der
Betroffene bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG (= Ermessensentscheidung
der Behörde) schlechter gestellt als bei einem Freispruch oder bei einer Einstellung aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m § 46 Abs. 1
OWiG). Im Falle einer Ermessensentscheidung muß die Staatskasse nämlich nicht für die
Verfahrenskosten aufkommen, sondern diese können dem Betroffenen in Rechnung gestellt
werden (§ 105 Abs. 1 OWiG i.V.m § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 467 Abs. 4 StPO).
Wenn es sich um einen "saftigen" Bußgeldbescheid handelt (also
z. B. mit Fahrverbot), dann empfiehlt sich ohnehin der Gang zu einem Rechtsanwalt,
der sich auf Verkehrsrecht spezialisiert hat. Dieser kann dann unter Berücksichtigung
der Begleitumstände und persönlichen Verhältnisse des "Blitzopfers"
entscheiden, ob ein gerichtliches Verfahren zwecks Aufhebung des Fahrverbotes
(und gleichzeitiger Verdoppelung der Geldbuße) möglich und sinnvoll
ist. Er wird auch seinen Mandanten dahingehend beraten, inwieweit sich ein eventuelles
Fahrverbot z. B. in die Ferienzeit verlegen läßt, falls man beruflich
auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Dies ist mittlerweile möglich bei
Kraftfahrern ohne Eintragungen im Flensburger Verkehrszentralregister.
Vorsicht: im Regierungsbezirk Stuttgart existiert ein Papier des Regierungspräsidiums,
in dem die Richter an den Amtsgerichten angewiesen werden, per Bußgeldbescheid
erteilte Fahrverbote nur in ganz besonderen (Härte-)Fällen aufzuheben
und dafür eine höhere Geldbuße zu verhängen.
Der Grund liegt darin, daß sich in letzter Zeit Gerichtsverfahren gehäuft hatten, bei
denen statt eines Regelfahrverbotes eine entsprechend hohe Geldbuße (bis 500 DM)
verhängt wurde und sich finanzkräftigere Personen so vom drohenden Fahrverbot
"freikaufen" konnten. Urteile zu Fahrverboten findet man hier. Der Text enthält
viel "Juristendeutsch", aber man kann auch als Laie abschätzen, wann es sich
lohnt, einen mit Fahrverbot verbundenen Bußgeldbescheid vor Gericht anzufechten.
Verwarnung bzw. Bußgeldbescheid genau beachten: ist als Zeuge kein Polizeibeamter
bzw. Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes angegeben, wurde die Messung möglichweise
von einer Privatfirma ohne behördliche Aufsicht durchgeführt. In diesem
Falle empfiehlt es sich, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen
und per Akteneinsicht (siehe unten) in Erfahrung zu bringen,
ob eine solche Aufsicht tatsächlich anwesend war. Verneinendenfalls dürfte
die Verwarnung bzw. Bußgeldbescheid unwirksam sein, weil Tempomessungen
hoheitliche Aufgaben sind und nur von entsprechend Befugten bzw. unter deren
Aufsicht durchgeführt werden dürfen (jüngste Urteile hierzu:
Beschluß vom AG Freising, Az.: 2 OWi 24 Js 24747/96 und Beschluß
vom Bayerischen Obersten Landesgericht, Az.: 1 ObOWi 785/96). Allerdings wurde
in letztgenanntem Beschluß festgestellt, daß diese - auf rechtswidrige
Art und Weise erhobenen - Beweise trotzdem verwertet werden dürfen.
Die Akteneinsicht des Betroffenen ist erstmals durch den neu
eingeführten § 49 Abs. 1 OWiG geregelt worden (der bisher einzige Absatz der Bestimmung
wurde nun zum Absatz 2). Danach kann dem Betroffenen Akteneinsicht unter Aufsicht, d.h. in
den Diensträumen gewährt werden, soweit nicht überwiegend schutzwürdige Interessen
Dritter entgegenstehen. Dieser Fall läßt sich bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kaum
denken. Eine Herausgabe von Akten bleibt dagegen nach wie vor dem Rechtsanwalt gemäß §
147 Abs. 4 StPO i.V.m § 46 Abs. 1 OWiG vorbehalten.
Vorsicht Fahranfänger: Wer innerhalb der (i.d.R. zweijährigen)
Probezeit (maßgeblich ist das Datum des Verkehrsverstoßes) eine
Verkehrsordnungswidrigkeit (die mit einer Geldbuße von 80 DM oder mehr
einschließlich Flensburg-Punkten belegt ist) oder eine Verkehrsstraftat
begeht, muß damit rechnen, daß er an einem speziellen Nachschulungskurs
teilnehmen muß. Dieser Kurs muß zudem innerhalb einer bestimmten
Frist vollständig (d. h. Teilnahme an allen Sitzungen) besucht und abgeschlossen
werden. Nichtteilnahme an dem Nachschulungskurs führt zur Entziehung der
Fahrerlaubnis.
Wichtig: Widerspruch und Anfechtungsklage haben in diesem Fall keine
aufschiebende Wirkung, d. h. der Anordnung zur Teilnahme am Nachschulungskurs muß Folge
geleistet werden, selbst wenn sich später herausstellen sollte, daß der Bußgeldbescheid
zu Unrecht ergangen ist.
Da für die Anordnung zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs das Datum der
Ordnungswidrigkeit ausschlaggebend ist, kann auch nach der Probezeit eine Nachschulung
angeordnet werden, wenn der Verstoß noch innerhalb der Probezeit lag.
Wer ein Auto fährt, welches auf eine andere Person (Elternteil o. a.) zugelassen ist,
kann einen einfachen, aber wirkungsvollen Trick anwenden:
Man bezahlt zunächst die Verwarnung nicht und läßt es damit
auf einen Bußgeldbescheid ankommen. Dieser wird aber - sofern man im Anhörbogen
nicht dummerweise den Namen des Fahres (also den eigenen Namen, siehe oben)
einträgt - an den Halter des Fahrzeuges adressiert. Da dieser aber das
Fahrzeug logischerweise nicht gefahren hat (was auch das Foto beweist), kann
der Halter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Weil die Bearbeitung
u. U. lange dauert (3-5 Monate!), ist die Verjährungsfrist für Verkehrsverstöße
von 3 Monaten oftmals bereits erreicht. Damit wäre der Bußgeldbescheid
endgültig wirkungslos.
Vorsicht: Die Verjährungsfrist
wird durch einen Bußgeldbescheid und andere Maßnahmen der Behörde
(Vernehmung des Betroffenen, richterliche Vernehmung von Zeugen, usw.; siehe
§ 33 OWiG) unterbrochen und beginnt anschließend von neuem. Wenn
bereits ein Bußgeldbescheid ergangen ist, beträgt die Verjährungsfrist
6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).
(Quelle: Beck/Berr,
Rdnrn. 164-193. Dort heißt es u.a.:
- Die Versendung des Anhörungsbogens an den Halter unterbricht die Verjährung nicht gegenüber
dem tatsächlich Betroffenen [OLG Hamm DAR 79, 310].
- Keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gegenüber dem Betroffenen,
der nicht als Halter eingetragen ist, durch Anordnung der Vernehmung des Halters,
der durch Auskunftseinholung bei Kraftfahrtbundesamt
ermittelt werden soll [BGHSt 24, 321ff.]).
Dieses Schema läßt sich mit gewissen Einschränkungen auch anwenden, wenn das
Fahrzeug auf eine Firma zugelassen ist. Vorsicht in diesem Falle, wenn die Firma
gleichzeitig einen Einzelkaufmann darstellt, weil hier i. d. R. davon ausgegangen wird,
daß der Einzelkaufmann auch der Halter des Fahrzeuges ist.
Datenschutz bei der Halterermittlung
Diese Vorgehensweise kann allerdings dazu führen, daß dem Fahrzeughalter die Führung
eines Fahrtenbuches auferlegt wird. Dies ist grundsätzlich zulässig (§ 31a StVZO),
allerdings sind von Seiten der Verwaltungsbehörde einige Grundsätze zu beachten.
Eine Fahrtenbuchauflage ist nur zulässig, wenn die Ermittlung des Fahrers
(innerhalb der 3monatigen Verjährungsfrist)
nicht möglich war und wenn erhebliche Verstöße vorliegen. Bei
einem nicht gefährdenden Verkehrsverstoß, der mit einer Verwarnung
geahndet und damit nicht im Flensburger Verkehrszentralregister erfaßt
wird, wird in der Regel die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht zulässig
sein (also z. B. bei einmaligem verbotswidrigem Parken o. ä.). Bei erstmaligen
Verstößen liegt es im übrigen zunächst einmal nahe, die
Führung eines Fahrtenbuches lediglich anzudrohen. Die Verwaltungsbehörde
muß bei der Entscheidung Ermessenserwägungen erkennen lassen. Hierzu
genügt nicht eine vorgedruckte Bemerkung, mangels Vorsorge des Fahrzeughalters
für die Ermittlung des Fahrzeugführers und im Interesse der übrigen
Verkehrsteilnehmer sei eine Fahrtenbuchauflage erforderlich gewesen. Bei erheblicheren
Verkehrsverstößen, bei denen auch eine Eintragung ins Verkehrszentralregister
erfolgt, ist eine Fahrtenbuchauflage dagegen bereits beim ersten Verstoß
zulässig. Ein Rotlichtverstoß beispielsweise rechtfertigt zumindest
die Auferlegung eines Fahrtenbuches von 6 Monaten.
Zweitens muß der Fahrzeughalter innerhalb kurzer Zeit zu der ihm zur Last gelegten
Ordnungswidrigkeit befragt werden. Einer Fahrtenbuchauflage steht demnach entgegen, wenn
der Halter erst 14 Tage nach der Zuwiderhandlung von einem Verkehrsverstoß unterrichtet
worden ist, da dann dem Halter nicht mehr zugemutet werden kann, sich zu erinnern, wer zum
Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat (insbesondere, wenn der Halter das Fahrzeug
mehreren Personen für kürzere Fahrten zur Verfügung stellt).
Bei näherem Interesse für diese Problematik bitte ich, einen Blick
in Beck/Berr: OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht,
Rdnr. 209-229 zu werfen.
Bezahlt die Rechtschutzversicherung?
(Dank an Herrn RA Dietmar Freund für die Infos)
Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht und das Bußgeldverfahren grundsätzlich
mitversichert ist (evtl. in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachlesen!), findet
keine Prüfung der Erfolgsaussichten statt, wie dies ansonsten der Fall ist.
Probleme gibt es bei Rechtsschutzversicherern im Bereich der Verwarnungsgelder (also die
Verfahren ohne "Punkte") und im ruhenden Verkehr (Halt- und Parkverstöße).
Bei vorhandener Deckung werden auch im Fall einer erfolglosen Rechtsverteidigung die
anfallenden Gebühren und Kosten bei der Verwaltungsbehörde übernommen.
Für diejenigen, die noch einen Anwalt brauchen: Im Internet gibt es einige Anwalt-Suchportale, die Anwälte und Fachanwälte für Verkehrsrecht in ganz Deutschland listen.
In T-Online ist die Anwaltsdatenbank "RA-MICRO" verfügbar, allerdings nicht
ganz kostenlos (Zeittakt: 60 Pf./Minute).
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
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Bildquelle:
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Erstellt:
29. April 1999 |
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Sie wurden geblitzt?
Nehmen Sie Ihren Bußgeldbescheid nicht einfach so hin. Sehr oft macht es Sinn, sämtliche Beweise zu überprüfen. Wir empfehlen daher, den gegen Sie erhobenen Tatvorwurf einer Vorprüfung durch einen Experten zu unterziehen. Weiter |
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