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Bayern

Titel der Richtlinie/Datum/
Fundstelle
Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung; Bekanntmachung des BStMI v. 17.7.1979 (MABl. S 451), letzte Änderung v. 3.5.1995 (MABl. S 485)
Geltung für
- Polizei
- Straßenverkehrsbehörde?

Ja, allgemeiner Vollzugsdienst
Nein
Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien
- Begriffsbestimmungen
- Unfallschwerpunkte = Stellen, an denen sich häufig Unfälle ereignet haben
- Gefahrenschwerpunkte = Stellen, an denen nach örtlichen Umständen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Unfälle besteht (z.B. Schule, Kindergarten, Altenheim)
Zeitliche Vorgaben Nein, Ermessenssache
Entfernung zur Geschw.-Beschränkung min. 200 m
Unterschreitungen hierzu - min. 100 m bei Geschw.-Trichtern
- bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten
- bes. Verkehrsverhältnisse am Beginn oder Ende einer geschl. Ortschaft
Gerätefehlertoleranzen Radargeräte < 100 km/h: -3 km/h
Radargeräte > 100 km/h: -3%
Fahrtenschreiber: -3 km/h
EG-Kontrollgeräte: -6 km/h
Messungen durch Nachfahren mit
- ungeeichtem Tacho: -20%
- geeichtem Tacho: -10%
- wie vor, wobei sich das Fahrzeug jedoch sichtbar entfernt: -3%
Traffipaxanlage: -10%
Video u. Datengenerator: -10%
Funk-Stopp-Meßverfahren: +0,7 Sek.
Geschwindigkeitstoleranzen - grds. 5 km/h, max. 10 km/h
- Ausn. auf BAB max. 20 km/h
Technische Ausbildung des Meßpersonals? Ja
Privates Meßpersonal? Nein
Hinweis auf
- PTB-Einsatzrichtlinien?
- Bedienungsanleitung?

Ja
Ja
Meßprotokoll
- zwingend vorgeschrieben?
- Muster vorhanden?
- Mindestanforderungen?
Ja
Ja
Anhalten
- vorgeschrieben?
- wozu?
- grds. ja, Verkehrserziehung
- Ausn. insbes. bei Gefährdung oder unzumutbarer Verkehrsbehinderung

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: DAR 3/98, Seite 85ff.
Bildquelle:
Erstellt: 23. Februar 1999
 

 

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