Titel der Richtlinie/Datum/
Fundstelle |
Richtlinien für die polizeiliche
Verkehrsüberwachung; Bekanntmachung des BStMI v. 17.7.1979 (MABl. S
451), letzte Änderung v. 3.5.1995 (MABl. S 485) |
Geltung für
- Polizei
- Straßenverkehrsbehörde? |
Ja, allgemeiner Vollzugsdienst
Nein |
Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien
- Begriffsbestimmungen |
- Unfallschwerpunkte = Stellen, an
denen sich häufig Unfälle ereignet haben
- Gefahrenschwerpunkte = Stellen, an denen nach örtlichen Umständen
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Unfälle besteht (z.B.
Schule, Kindergarten, Altenheim) |
| Zeitliche Vorgaben |
Nein, Ermessenssache |
| Entfernung zur Geschw.-Beschränkung |
min. 200 m |
| Unterschreitungen hierzu |
- min. 100 m bei Geschw.-Trichtern
- bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten
- bes. Verkehrsverhältnisse am Beginn oder Ende einer geschl. Ortschaft |
| Gerätefehlertoleranzen |
Radargeräte < 100 km/h: -3 km/h
Radargeräte > 100 km/h: -3%
Fahrtenschreiber: -3 km/h
EG-Kontrollgeräte: -6 km/h
Messungen durch Nachfahren mit
- ungeeichtem Tacho: -20%
- geeichtem Tacho: -10%
- wie vor, wobei sich das Fahrzeug jedoch sichtbar entfernt: -3%
Traffipaxanlage: -10%
Video u. Datengenerator: -10%
Funk-Stopp-Meßverfahren: +0,7 Sek. |
| Geschwindigkeitstoleranzen |
- grds. 5 km/h, max. 10 km/h
- Ausn. auf BAB max. 20 km/h |
| Technische Ausbildung des Meßpersonals? |
Ja |
| Privates Meßpersonal? |
Nein |
Hinweis auf
- PTB-Einsatzrichtlinien?
- Bedienungsanleitung? |
Ja
Ja |
Meßprotokoll
- zwingend vorgeschrieben?
- Muster vorhanden?
- Mindestanforderungen? |
Ja
Ja
|
Anhalten
- vorgeschrieben?
- wozu? |
- grds. ja, Verkehrserziehung
- Ausn. insbes. bei Gefährdung oder unzumutbarer Verkehrsbehinderung |