Ministerium des Innern
IV/4.3.2-6250
Verkehrsüberwachung durch die Polizei
Inhaltsübersicht
1. Begriff, Ziele, Inhalte
2. Aufgabenwahrnehmung
3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
4. Planung der Verkehrsüberwachung
5. Umfang der Verkehrsüberwachung
5.1 Verkehrsteilnehmer
5.2 Verkehrsmittel
5.3 Verkehrsraum
6. Methoden der Verkehrsüberwachung
6.1 Fußstreifen/Posten
6.2 Fahrradstreifen
6.3 Motorisierte Streifen
6.4 Stationäre Kontrollen
6.5 Hubschraubereinsatz
6.6 Gemischte Einsatzformen
7. Ausgewählte Bereiche der Verkehrsüberwachung
7.1 Überwachung von Geschwindigkeiten
7.2 Überwachung des Abstandes
7.3 Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel
7.4 Vorfahrt/Vorrang, Rotlicht
7.5 Fahrzeugzustand und Ladung
7.6 Gewerblicher Personen- und Güter-, insbesondere Gefahrgutverkehr
7.7 Transparenz der Beweisverfahren gegenüber den Gerichten
8. Anhalte- und Kontrollgrundsätze
9. Sonderrechte
10. Information eingesetzter Kräfte
11. Öffentlichkeitsarbeit
12. Aufhebung von Erlassen
13. Außer-Kraft-Treten
14. Anlagen
Anlage 1 : Geschwindigkeitsüberwachung
Anlage 2 : Verkehrsüberwachung mit Video-Fahrzeugen
Anlage 3 : Überprüfung zulässiger Gewichte und Lasten
1. Begriff, Ziele, Inhalte
Verkehrsüberwachung ist zielgerichtete polizeiliche Präsenz im öffentlichen Verkehrsraum.
Sie umfasst
- Kontrolle der Befolgung von Verkehrsverhaltensvorschriften
- Überprüfung des Zustandes von Straßenfahrzeugen
- Beobachtung des Verkehrsraumes
um
- beim Verkehrsteilnehmer anhaltende positive Verhaltensänderungen zu bewirken
- verkehrsuntüchtige Personen von der Verkehrsteilnahme abzuhalten
- die Teilnahme mit verkehrsunsicheren oder die Umwelt unzulässig beeinträchtigenden Fahrzeugen am Verkehr zu verhindern
- Gefahrenquellen/sonstige Mängel im Verkehrsraum zu erkennen bzw.
zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund leistet Verkehrsüberwachung einen wichtigen Beitrag zur
- Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr ausgehen oder den Verkehrsteilnehmern
drohen,
insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Reduzierung der Unfallrisiken und Minderung der Unfallfolgen - Verbesserung der Verkehrsabläufe durch Minimierung von Störungen
- Verfolgung von Verkehrsverstößen
- Verbesserung des Verkehrsraumes
- Minderung verkehrsbedingter Umweltbeeinträchtigungen.
Verkehrsüberwachung dient - unter Berücksichtigung von Belangen der Kriminalitätsbekämpfung/allgemeinen
Gefahrenabwehr - sowohl der Verbesserung der objektiven als auch der subjektiven
(Verkehrs-) Sicherheit.
Repression und Prävention greifen ineinander. Konsequente Verfolgung insbesondere
solcher Verstöße, die häufig Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind, trägt
zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften - auch unter generalpräventiven
Aspekten - und damit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wesentlich bei.
2. Aufgabenwahrnehmung
Erkennbare polizeiliche Präsenz fördert normgerechtes Verkehrsverhalten
und trägt zur Steigerung der Verkehrssicherheit bei. Daher sind zur Verkehrsüberwachung
- soweit für die fallbezogene Einsatzkonzeption sinnvoll - vornehmlich
uniformierte Polizeibeamte einzusetzen.
Die Verkehrsüberwachung ist insbesondere wahrzunehmen durch Wach- und
Wechseldienst, Revierpolizisten und spezielle Einsatztrupps. Belange der
Kriminalitätsbekämpfung sind bei den Maßnahmen zu berücksichtigen. Soweit
zweckmäßig, sind Kräfte der Kriminalpolizei einzubeziehen. Möglichkeiten
des Einsatzes von Kräften LESE, auch im Rahmen der Verkehrsüberwachung,
sind durch die Präsidien zu nutzen.
3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Neben der Polizei haben auch andere Träger von Verkehrsüberwachungsaufgaben
Kontrollbefugnisse im Bereich des Straßenverkehrs. Entsprechende Abstimmungen/Unterrichtungen
sind vorzusehen; eine rationelle Aufgabenteilung ist anzustreben.
Insbesondere mit den Ordnungsbehörden, soweit sie Verkehrsüberwachungsaufgaben
wahrnehmen, dem Bundesamt für Güterverkehr, den Ämtern für Arbeitsschutz
sowie mit BGS und Zoll ist aufgabenbezogen eng zusammenzuarbeiten.
4. Planung der Verkehrsüberwachung
Verkehrsüberwachung soll flächendeckend wirken und auch Aspekte der Kriminalitätsbekämpfung/allgemeinen
Gefahrenabwehr einbeziehen.
Überwachungsschwerpunkte sind - unter Berücksichtigung jeweils aktueller
Entwicklungen in der Verkehrssicherheitslage - insbesondere zu bilden
- an Brennpunkten des Unfallgeschehens
- zum Schutz besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer.
In Betracht kommen :
- örtliche Schwerpunkte
- zeitliche Schwerpunkte
- delikts- bzw. unfallursachenbezogene Schwerpunkte
- verkehrsteilnehmer- bzw. verkehrsartenbezogene Schwerpunkte.
Regelmäßig können mehrere der vorgenannten Schwerpunkte zusammenfallen.
Grundlage für die Planung der Verkehrsüberwachung sind Verkehrssicherheitslagebilder.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Örtliche Unfalluntersuchung (vor allem Auswertung der Unfalltypen-Steckkarte)
- Unfallursachen-Steckkarten
- Tendenzen in der Unfallentwicklung
- Besondere Gefährdungsbereiche (z. B. Umfeld von Schulen, Seniorenheimen, Krankenhäusern, Kinderbetreuungseinrichtungen usw.)
- Medienveröffentlichungen, Bürgermeinungen, Forschungsergebnisse.
Die Evaluation der Verkehrsüberwachung ist unverzichtbare Entscheidungsgrundlage für möglichst breit anzulegende konzeptionelle Maßnahmenplanung. Im Vordergrund steht hierbei die Überprüfung von Wirkungen getroffener Maßnahmen im Hinblick auf das Verkehrsunfallgeschehen, das Verhalten von Verkehrsteilnehmern sowie die subjektive Sicherheit. Die Auswertung sollte insbesondere taktische, organisatorische, methodische, personelle und materielle Aspekte - auch unter Beachtung von Effizienzgesichtspunkten - berücksichtigen. Die Ergebnisse der Evaluation sind aufgabenbezogen und aktuell auch den Einsatzkräften übersichtlich zugänglich zu machen.
5. Umfang der Verkehrsüberwachung
Verkehrsüberwachung umfasst insbesondere Kontrollen von Verkehrsteilnehmern und -mitteln sowie Beobachtung des Verkehrsraumes.
5.1 Verkehrsteilnehmer
Verkehrsunfälle sind überwiegend auf Nichtbefolgung verkehrsrechtlicher Verhaltensvorschriften zurückzuführen. Die Überwachung der Einhaltung entsprechender Verkehrsvorschriften hat daher besondere Bedeutung. Im Vordergrund steht konsequentes Vorgehen gegen Fehlverhaltensweisen, die häufig Ursache von Verkehrsunfällen mit schweren Folgen sind, insbesondere derzeit
- Überschreiten zulässiger Höchstgeschwindigkeiten bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit
- Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss bzw. Einfluss sonstiger berauschender Mittel
- Nichtbeachten der Vorfahrt bzw. des Vorranges
- ungenügender Sicherheitsabstand
- unzulässiges Überholen
- Fehler beim Fahrstreifenwechsel
- Falsches Verhalten von bzw. gegenüber Fußgängern sowie Fahrradfahrern
- Falsches Verhalten beim Ab- bzw. Einbiegen sowie beim Wenden und
Rückwärtsfahren.
Grundsätzlich ist darauf zu achten, ob die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr
durch körperliche oder geistige Mängel beeinträchtigt ist.
Das Vorhandensein gültiger erforderlicher Fahrerlaubnisse/ Berechtigungsnachweise
ist zu überprüfen.
Liegen Hinweise auf charakterliche Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers
vor, ist die Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten (§ 2 Absatz 12 StVG).
Die Polizei überwacht - unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeiten der
Ordnungsbehörden - den ruhenden Verkehr insbesondere dort, wo unzulässiges
Abstellen von Fahrzeugen auf Fuß- oder Radwegen, an Fußgängerüberwegen
sowie auf innerörtlichen Hauptdurchgangs- straßen Gefährdungen oder Behinderungen
verursacht.
5.2 Verkehrsmittel
Im Rahmen der Kontrolle von Fahrzeugen sind insbesondere zu überprüfen
- die ordnungsgemäße Zulassung zum Straßenverkehr bzw. Vorhandensein und Gültigkeit erforderlicher Betriebserlaubnisse
- der verkehrs- und betriebssichere Zustand der Fahrzeuge, vor allem auf technische Mängel/Veränderungen; Einhaltung von Fristen für die Haupt - und Abgasuntersuchung bzw. für die Sicherheitsüberprüfung
- das Mitführen der für das jeweilige Fahrzeug vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände
- die Sicherung der Ladung, auch Einhaltung zulässiger Gewichte/Achs-, Anhänge-, Stützlasten und Abmessungen
- erforderliche Begleitpapiere.
Bei der Kontrolle ist auf solche - vorrangig offenkundige - Mängel zu achten, durch welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann.
5.3 Verkehrsraum
Unabhängig von der Mitwirkung bei Verkehrsschauen ist der Verkehrsraum auch sonst - unter Berücksichtigung der Einheit von Bau und Betrieb - auf “Verkehrssicherheit” und “Leistungsfähigkeit” gezielt zu beobachten. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Straßenzustand (Oberfläche, Sichtverhältnisse, Hindernisse, Baustellen usw.)
- Erkennbarkeit, Eindeutigkeit, Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit/Notwendigkeit und Zustand von Verkehrszeichen und -einrichtungen
- Belastung von Verkehrsknoten und Strecken (Spitzenbelastung, Staubildung,
Ableitungsmöglichkeiten, Verkehrsmischung)
Erkannte Mängel im Verkehrsraum sind unverzüglich den für die Beseitigung zuständigen Stellen, insbesondere den Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörden, mitzuteilen. Zur Gefahrenabwehr trifft die Polizei ggf. unaufschiebbar notwendige Maßnahmen, soweit nicht zuständige Stellen rechtzeitig tätig werden können. Die Unterrichtung bzw. Gründe für das Nichttätigwerden der zuständigen Stellen sind zu dokumentieren. Es ist darauf hinzuwirken, dass durch entsprechende Vorsorge der Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörden die Polizei nur eingebunden wird, soweit dies zur konkreten Gefahrenabwehr unabdingbar ist.
6. Methoden der Verkehrsüberwachung
Nachfolgende Einsatzformen sind sowohl im täglichen Dienst als auch im
Rahmen von Sondereinsätzen unter Berücksichtigung taktischer/ praktischer
Aspekte sowie von Effektivitäts-/Effizienzgesichtspunkten - ggf. als Einzelstreifen/-posten
bzw. zeitgleich an mehreren Stellen im Verlauf von Strecken - vorzusehen.
Abhängig vom Überwachungsziel ist auch zu entscheiden, ob Maßnahmen offen
oder/und nicht offen erkennbar durchgeführt werden.
Bewährt haben sich insbesondere folgende Einsatzformen:
6.1 Fußstreifen/Posten
Diese Form ist, gerade unter dem Aspekt der Prävention bzw. Verbesserung des Sicherheitsgefühls, besonders geeignet zur Überwachung
- des ruhenden Verkehrs - hauptsächlich auf Gefährdungen/Behinderungen ( unter Beachtung vorrangiger Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden)
- des Fußgängerverkehrs
- des Fahrradverkehrs
- in Einkaufs- und Wohnbereichen
- auf Schulwegen
- an Knotenpunkten sowie sonstigen Gefahrenstellen.
Belange der Kriminalitätsbekämpfung/allgemeinen Gefahrenabwehr sind zu berücksichtigen (z. B. Bestreifung von Brennpunkten der Straßenkriminalität).
6.2 Fahrradstreifen
Fahrradstreifen können grundsätzlich mit gleicher Zielrichtung wie Fußstreifen eingesetzt werden. Besonders hinzuweisen ist auf Überwachung des Fahrradverkehrs.
6.3 Motorisierte Streifen
Motorisierte Streifen - Funkstreifenwagen, Funkkräder - sind die unter
praktischen Erwägungen wichtigste Einsatzform zur Verkehrsüberwachung,
sowohl an Punkten als auch für Strecken oder Gebiete.
Sie bietet verschiedene taktische Einsatzvarianten, z. B.
- Zusammenwirken mehrerer Streifen
- Einsatz technischer Überwachungsgeräte (z. B. Radarwagen, Videowagen)
- Kombination mit Fußstreifen/Posten.
6.4 Stationäre Kontrollen
Im Rahmen stationärer Kontrollen werden Verkehrsteilnehmer und Verkehrsmittel
an geeigneter Stelle systematisch überprüft.
Standkontrollen erfolgen allgemein oder unter besonderen Gesichtspunkten.
Zeitliche und räumliche Ausweichmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Lageangepasste Standortwechsel sind vorzusehen.
Grundsätzlich bietet sich folgende Kräftegliederung an:
- Führer
- Anhaltekräfte
- Aufklärungs- bzw. Beobachtungskräfte (ggf. nicht offen erkennbar)
- Kontrollkräfte
- Sicherungskräfte
- ggf. Einweisungskräfte
- ggf. spezialisierte Kräfte, auch anderer Stellen (Nr. 3)
6.5 Hubschraubereinsatz
Der Einsatz des Polizeihubschraubers - im Zusammenwirken mit Bodenkräften - kann insbesondere zur Verkehrsüberwachung auf Bundesautobahnen und Schnellstraßen zweckmäßig sein. Auf den Erlass “Polizeihubschrauberstaffel des Landes Brandenburg” vom 09.06.01, IV/7.11 - 0265, wird hingewiesen. Zu beachten ist insbesondere:
- Der Einsatz des Hubschraubers ist - auch unter Effektivitäts- und Effizienzaspekten - grundsätzlich nur im Einzelfall (z. B. Sondereinsätze im Rahmen vorgesehener Aufklärungsflüge in den Schutzbereichen) vorzusehen.
- Soweit möglich ist die Verkehrsüberwachung auf Bodenkräfte, insbesondere
Kräfte des Wach- und Wechseldienstes, zu beschränken.
Einsatzmöglichkeiten, unter Berücksichtigung der Beweissicherung durch Videoaufnahmen, bestehen vor allem in nachfolgenden Bereichen:
- Überholverbote, insbesondere für Lkw
- Fahrfehler beim Überholen
- Fahrstreifenbenutzung
- Abstand, vor allem “Drängler”.
6.6 Gemischte Einsatzformen
Hierbei handelt es sich um eine Kombination verschiedener, ggf. sowohl mobiler als auch stationärer aber auch offener bzw. nicht offen erkennbarer Einsatzformen. Die Verbindung unterschiedlicher Einsatzformen eignet sich insbesondere für die Verkehrsüberwachung auf Strecken und in Gebieten.
7. Ausgewählte Bereiche der Verkehrsüberwachung
7.1 Überwachung von Geschwindigkeiten
Es kommen in Betracht:
- Verkehrsradargeräte
- Laser-Messgeräte
- Lichtschrankenmessgeräte/Einseitensensormessgeräte
- Nachfahren
- Schaublattaufzeichnungen von Kontrollgeräten
- Videowagen.
7.2 Überwachung des Abstandes
Einzuhaltende Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen sind vorrangig auf Straßen mit hoher Verkehrsdichte bei relativ hohen Fahrgeschwindigkeiten, vor allem Bundesautobahnen und Bundesstraßen, und insbesondere dort zu überwachen, wo sich Auffahrunfälle häufen. Neben dem Einsatz entsprechender Messgeräte/-verfahren, z. B. Videowagen, können Überwachungen des Abstandes auch ohne Einsatz dieser technischen Hilfsmittel durchgeführt werden, z. B. im Rahmen der Streifentätigkeit. Die gefahrene Geschwindigkeit und der geschätzte Abstand sind zu dokumentieren. Die Abstandsschätzung soll mit Hilfe objektiver Orientierungsgrößen, z. B. Entfernung zwischen Leitpfosten auf Bundesautobahnen/Bundesstraßen (Z. 620) oder Fahrbahnmarkierungen (Z. 340 ), erfolgen; ggf. kann auch die Fahrzeuglänge als Orientierung dienen.
7.3 Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
Bei jeder Verkehrskontrolle ist grundsätzlich auf Anzeichen von Alkohol-
bzw. Drogeneinfluss zu achten.
Unabhängig davon sind gezielte Kontrollen - unter Berücksichtigung entsprechender
Aufklärungsergebnisse - überraschend und kurzfristig wechselnd durchzuführen.
Ein kombinierter Einsatz von Standkontrollen und Streifen, ggf. kombiniert
mit Geschwindigkeitskontrollen - unter Einbeziehung möglicher Ausweichstrecken
- erscheint zweckmäßig. Eine hohe Anhaltequote ist anzustreben.
7.4 Vorfahrt/Vorrang, Rotlicht
Vorfahrt-/Vorrang- bzw. Rotlichtverstöße von Fahrzeugführern sind - schwerpunktmäßig
an entsprechenden Unfallhäufungsstellen - zu überwachen. Zur Unterstützung
der Beweisführung kommt der Einsatz von Videogerät in Betracht.
Bei Rotlichtverstößen ist - soweit möglich - gezielt darauf zu achten,
ob die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte. Es ist zu dokumentieren,
wie die Zeitmessung erfolgte (z. B. Verwendung geeichter Stoppuhren).
Die gemessene Zeit ist in der Anzeige zu erwähnen.
7.5 Fahrzeugzustand und Ladung
Die Kontrollen sollten sich schwerpunktmäßig auf gefahrengeneigte Verkehrsarten und auf sicherheitsrelevante Mängel oder Verstöße richten. Messgeräte sind einzusetzen.
7.6 Gewerblicher Personen- und Güter-, insbesondere Gefahrgutverkehr
Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit gewerblichem Personen- und Güter-,
insbesondere Gefahrgutverkehr können besonders folgenschwer sein; auch
deshalb ist intensive Überwachung geboten. Dies gilt insbesondere für
die Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Vorschriften des
Fahrpersonalrechts sowie für den technischen Zustand und die Ausrüstung
der Fahrzeuge.
Die Hinzuziehung spezialisierter Kräfte - auch anderer Stellen (Nr. 3)
- ist zweckmäßig. Schwerpunkteinsätze sind regelmäßig zu planen.
Bei Transporten mit gefährlichen Gütern sind insbesondere zu prüfen:
- Zulässigkeit des Transports auf der Straße
- Mitführen von Begleitpapieren bzw. Schulungsbescheinigungen für das Fahrpersonal
- Kennzeichnung der Fahrzeuge/Beförderungseinheiten mit Warntafeln und Gefahrgutzetteln
- Mitführen vorgeschriebener Ausstattung/Ausrüstung, insbesondere Schutzausrüstung
- zugelassene Verpackungen/Transportbehälter
- Ladungssicherung.
7.7 Transparenz der Beweisverfahren gegenüber den Gerichten
Im Rahmen der Förderung der Transparenz polizeilichen Handelns bieten die Polizeipräsidien Amtsgerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich regelmäßig im Rahmen des Informationsaustausches die Möglichkeit, sich über die von der Polizei angewandten Beweisverfahren bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen zu informieren. Hierbei ist insbesondere, auch unterstützt durch praktische Demonstrationen, Wert auf die Darstellung der Zuverlässigkeit der Beweisführung ohne Einsatz technischer Hilfsmittel - z. B. Schätzung von Abständen unter Orientierung an Fahrzeuglängen, Erkennen der deutlichen Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen durch Beobachtung, Feststellung qualifizierter Rotlichtverstöße durch “Abzählen” der Sekunden (einundzwanzig-zweiundzwanzig usw.) - zu legen.
8. Anhalte- und Kontrollgrundsätze
Beim Anhalten und bei der Kontrolle von Fahrzeugen sind die Grundsätze
der Eigensicherung zu beachten.
Das Anhalten erfolgt unter Berücksichtigung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Bei schlechten Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnissen ist besondere
Vorsicht geboten;
bei Nebel, Schneefall oder Straßenglätte soll ein Anhalten nur zur Abwehr
erheblicher Gefahren bzw. zur Verfolgung von Straftaten bzw. schwerwiegenden
Ordnungswidrigkeiten - wenn ohne unvertretbare Gefährdung möglich - erfolgen.
Haltezeichen sind rechtzeitig und deutlich zu geben. Sie müssen zweifelsfrei
als polizeiliche Weisung zu erkennen sein.
Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen ist beim Anhalten
zu berück-sichtigen, dass Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht auf der
Fahrbahn bzw. dem Seitenstreifen zum Halten kommen. Soweit möglich, sind
Park- oder Rastplätze zu nutzen.
Nach Feststellung von Verkehrsverstößen sind Verkehrsteilnehmer nach Möglichkeit
anzuhalten. Es ist - unabhängig von der Verfolgung und der im Einzelfall
in Betracht kommenden Ahndung - unter Aspekten der Verkehrsaufklärung
grundsätzlich mit dem Verkehrsteilnehmer zu den mit dem Verstoß und den
Verhaltensweisen verbundenen Gefahren zu sprechen, auch um Verständnis
für die Beachtung von Verkehrsregeln zu fördern.
Von einem Anhalten nach festgestelltem Verkehrsverstoß kann insbesondere
abgesehen werden, wenn
- die Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben vordringlich ist
- der Nachweis von Tat und Täterschaft mit vorhandenen Beweismitteln
möglich ist, insbesondere bei Einsatz entsprechender technischer Hilfsmittel
(z. B. Frontfotografie).
Beim Anhalten aus dem fahrenden Fahrzeug heraus ist grundsätzlich der
Anhaltesignalgeber bzw. der Anhaltestab (Winkerkelle) zu benutzen. Angehaltene
Fahrzeuge sind möglichst außerhalb des vom fließenden Verkehr genutzten
Straßenraumes abzustellen, dies gilt auch für das Polizeifahrzeug. Auf
entsprechende Absicherung zur Vermeidung von Gefahren für den fließenden
Verkehr ist zu achten.
Standkontrollen sollen möglichst außerhalb des fließenden Verkehrs durchgeführt
werden; erforderlichenfalls sind sie mit Nachbarbereichen abzustimmen.
Sie sind, insbesondere bei Dunkelheit, ausreichend kenntlich zu machen
und zu sichern, ggf. auszuleuchten. Dies gilt vor allem, wenn Fahrbahnraum
in Anspruch genommen wird.
Auf den Erlass “Aufstellen von Verkehrszeichen/-einrichtungen durch
Polizeibeamte zur Absicherung mobiler Kontrollstellen” vom 25.07.97,
IV/7.2-625-, sowie die als Anlage übermittelte Anordnung des MSWV wird
hingewiesen. Da diese Anordnung des MSWV nicht für Autobahnen gilt, ist
für die Beschilderung dortiger Kontrollstellen, außer bei Gefahr im Verzuge,
die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde - Brandenburgisches Autobahnamt
- einzuholen. Bei Bedarf sind die Straßenbaulastträger zu bitten, Verkehrszeichen
zur Verfügung zu stellen. Soweit Gefährdungen im Zusammenhang mit Witterungsbedingungen,
insbesondere bei Nebel, Schneefall oder Straßenglätte, zu befürchten sind,
ist von Verkehrskontrollen mit festen Standorten grundsätzlich abzusehen.
Verkehrskontrollen erfolgen in der Regel nicht bei Fahrzeugen
- des diplomatischen und konsularischen Korps sowie anderer bevorrechtigter Personen
- ausländischer Streitkräfte
- der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder
- des Zollgrenzdienstes und der Zollfahndung
- der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.
Auf den besonderen Rechtsstatus von Angehörigen des diplomatischen/konsularischen
Korps, sonstiger bevorrechtigter Personen sowie ausländischer Streitkräfte
- auch im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen - wird hingewiesen.
Kraftomnibusse im Linienverkehr sind möglichst an Endhaltestellen zu kontrollieren.
9. Sonderrechte
Verkehrsüberwachung ist hoheitliche Aufgabe. Die Polizei ist von den
Vorschriften der StVO befreit, wenn und soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1 StVO).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gebührend zu berücksichtigen
(§ 35 Abs. 8 StVO).
Beim Versuch eines Verkehrsteilnehmers, sich der polizeilichen Kontrolle
durch die Flucht zu entziehen, sind Verfolgungsmaßnahmen unter Berücksichtigung
der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zulässig.
Dabei ist zwischen Schwere des Verstoßes und möglichen Beeinträchtigungen
der Verkehrssicherheit durch die Nacheile abzuwägen.
Polizeifahrzeuge dürfen zur Verkehrsüberwachung unter Inanspruchnahme von Sonderrechten, z. B. auf Geh-/Radwegen, abgestellt werden, wenn die Verkehrssicherheitslage eine Überwachung an dieser Stelle dringend gebietet, die örtlichen Verhältnisse ein Abstellen auf der Fahrbahn nicht zulassen und anderen Verkehrsteilnehmern noch angemessen Raum bleibt. Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Polizeifahrzeuge im Rahmen der Verkehrsüberwachung grundsätzlich außerhalb des Fahrraumes durchgehender Fahrbahnen aufzustellen.
10. Information eingesetzter Kräfte
Es ist zu gewährleisten, dass den zur Verkehrsüberwachung eingesetzten
Kräften aufgabenbezogene aktualisierte Informationen, auch zu den Ergebnissen
der Evaluation, in geeigneter Form zur Verfügung stehen. Diese sind unverzichtbare
Voraussetzung für eigene Lagebeurteilungen bzw. für zielgerichtete Gespräche
auch nach Verkehrsverstößen.
Die Informationen sind regelmäßig zu vermitteln, damit sie von Einsatzkräften
entsprechend für eigene Lagebeurteilungen und Entscheidungen zu Maßnahmen
im täglichen Dienst genutzt werden können.
11. Öffentlichkeitsarbeit
Gezielte - vor allem auch aktiv betriebene - Öffentlichkeitsarbeit hilft, präventive Wirkungen von Verkehrsüberwachung entscheidend zu verbessern und trägt zum Erfolg polizeilicher Verkehrssicherheitsarbeit bei. Soweit zweckmäßig, können bevorstehende Maßnahmen - insbesondere Schwerpunktaktionen - ohne konkrete Angaben über Zeit und Ort angekündigt werden. In der Öffentlichkeitsarbeit ist die Notwendigkeit getroffener - auch nicht offen erkennbarer - Maßnahmen für die Verkehrssicherheit besonders zu thematisieren.
12. Aufhebung von Erlassen
Nachfolgend genannte Erlasse werden hiermit aufgehoben:
- Vorläufige Richtlinien zur Verkehrsüberwachung durch die Polizei vom 13.12.1991, IV/9
- Verkehrsüberwachungserlass für den Einsatz des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes “LR 90-235/P” vom 12.01.96, IV/7.2 -6250-
- Einsatz des Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes “LR 90-235/P vom 11.05.99, IV/7.2-6251
- Video-Fahrzeuge der Polizei des Landes Brandenburg vom 20.02.97, IV/7.2 -625/8321-
- Verkehrsüberwachung mittels Lichtschrankenmessgerät “ESO” vom 13.07.98, IV/7.2 - 625
- Repressive Verkehrsüberwachung durch die Polizei vom 24.02.2000, IV/7.2-625
- Geschwindigkeitsüberwachung mit vom Fahrzeug abgesetztem Radargerät vom 27.11.1998, IV/6.2-625
- 10-Punkte-Programm vom September 1996, IV/7.2
- Zielvereinbarungen über die persönliche Verantwortung bei der Umsetzung
des 10-Punkte-Programmes zur Verkehrsunfallbekämpfung vom September
1996, IV/7.2
13. Außer-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am 13.11.2006 außer Kraft.
14. Anlagen
Anlage 1: Geschwindigkeitsüberwachung
Anlage 2: Verkehrsüberwachung mit Video-Fahrzeugen
Anlage 3: Überprüfung zulässiger Gewichte und Lasten
Anlage 1
Geschwindigkeitsüberwachung
Allgemeines
Vor einer Geschwindigkeitsmessung ist zu prüfen
- ob Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt und zweifelsfrei erkennbar sind
- ob die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig
und angemessen ist.
Ggf. sind Änderungshinweise der Straßenverkehrsbehörde zu übermitteln.
Geschwindigkeitsmessungen erfolgen in der Regel mindestens 150 m vom
Beginn bzw. Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung.
Diese Entfernung kann unterschritten werden:
- am Anfang einer Geschwindigkeitsbegrenzung bis auf 50 Meter, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt wird und die Messstelle nicht im Bereich der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt
- bei kurzen Streckenverboten und gleichzeitigem Unfallbrennpunkt oder zum Schutz besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer (z.B. Schulweg)
- am Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung in angemessener Weise, wenn
es sich um einen Unfallbrennpunkt handelt und eine Messung anders nicht
möglich ist
in Zonen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h (Zeichen 274.1) bis auf 20 m vom Beginn bzw. Ende der Zone.
Messstellen sind insbesondere vorzusehen auf:
- Strecken, welche nach Ergebnissen der örtlichen Unfalluntersuchung zu Unfallhäufungsstellen, -linien, -gebieten gehören
- Strecken, die als besonders schutzwürdig anzusehen sind (z.B. im Umfeld von Schulen, Seniorenheimen, Krankenhäusern, Kinderbetreuungseinrichtungen usw.)
- Strecken, welche zwar keine Unfallbrennpunkte sind, auf denen sich aber Fahrunfälle, Abbiege-Unfälle, Einbiegen-/Kreuzen-Unfälle, Unfälle im Längsverkehr und Überschreiten-Unfälle mit Toten oder Schwerverletzten ereignet haben oder auf denen starker Fußgänger- oder Fahrradverkehr herrscht
- Strecken, auf denen die Straßenverkehrsbehörde wegen der Eigenart des Straßenverlaufs, der Notwendigkeit der Verminderung von Geschwindigkeitsunterschieden oder einer möglichen Unterschätzung der Fahrgeschwindigkeit durch andere Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch Zeichen 274 StVO angeordnet hat
- innerörtlichen Durchgangsstraßen, an denen Geh- oder Radwege fehlen
- Strecken in reinen Wohngebieten, auf denen erhöhte Geschwindigkeit
zu Gefährdungen bzw. Belästigung von Anwohnern durch Verkehrslärm führt.
Über geeignete Messstellen - außer zu Lasermessstellen - ist in Abstimmung mit der Zentralen Bußgeldstelle ein Verzeichnis zu führen und ständig zu aktualisieren sowie eine Dienstanweisung (Muster 1 bis 3 bzw. Muster 4) zu erstellen.
Beim Einsatz von Messgeräten sind die in den Bedienungsanleitungen der Hersteller in der jeweils gültigen Fassung und den Zulassungsscheinen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genannten Voraussetzungen (z. B. Toleranzwerte) einzuhalten. Die Beachtung der verfahrenserheblichen Vorschriften des Geräteherstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind vor jedem Geräteeinsatz zu protokollieren (Muster 5 bis 8 ).
Radar
Radar-Geschwindigkeitsmessungen erfolgen regelmäßig für auflaufenden Verkehr. Ein Anhalten ist grundsätzlich nicht vorgesehen; Beweissicherung erfolgt durch Frontfotoanlage.
Für Messungen bei Tageslicht ist grundsätzlich eine Bedienkraft einzusetzen; im Nachteinsatz sind grundsätzlich zwei Bedienkräfte vorzusehen.
Die Bedienkraft gewährleistet insbesondere den vorschriftsmäßigen Auf- und Abbau , die Überwachung, Bedienung und Sicherung des Messgerätes und der Fotoanlage sowie die Protokollierung, ggf. die Übermittlung von Daten an den Anhaltetrupp.
Die Wahl der Einsatzvariante erfolgt grundsätzlich unter taktischen Erwägungen.
Vorrangig sind stationäre Messungen außerhalb des Fahrzeugs vom Stativ vorzusehen. Stationäre Messungen aus dem Radarwagen kommen z. B. in Betracht, wenn die Witterung oder die Örtlichkeit es erfordert.
Die Protokollierung erfolgt gemäß Muster 5, ggf. Muster 9.
Laser
Mit Laser-Geschwindigkeitsmessgeräten wird grundsätzlich auflaufender
Verkehr gemessen. Der Einsatz kann innerhalb und außerhalb geschlossener
Ortschaften, einschließlich Bundesautobahnen und sonstigen Schnellstraßen,
erfolgen.
Das Gerät ist nur im Stationärbetrieb auf Stativ und nur außerhalb von
Dienstfahrzeugen einzusetzen.
Es ist sicherzustellen, dass die gemessene Geschwindigkeit eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann; dazu ist “freie Sicht” auf das zu messende Fahrzeug wichtig.
Der Teil der Straße, den die Fahrzeuge während der Messung durchfahren,
darf keine Senken oder Bodenerhebungen aufweisen, die ein Auf- oder Abwärtsschwenken
des Messgerätes erfordern.
Der Winkel zwischen dem Messstrahl und der Fahrtrichtung der Fahrzeuge
sollte möglichst klein gehalten werden. Aufgrund des “Cosinuseffekts”
ergeben sich mit Zunahme des Messwinkels Messwerte zugunsten betroffener
Fahrzeugführer. Eine nachträgliche rechnerische Korrektur dieses Effekts
ist nicht zulässig.
Mit dem Leuchtpunktvisier ist auf den Bereich des amtlichen Kennzeichens
des zu messenden Fahrzeuges zu zielen. Bei Messungen darf ein Abstand
von 30 m zum anvisierten Fahrzeug nicht unterschritten und ein Abstand
von 500 m nicht überschritten werden. Nach Betätigung des Auslösers steht
die gemessene Geschwindigkeit erst fest, wenn im Display eine entsprechende
Anzeige erfolgt. Bei eingeschaltetem Summer ertönt während der Messung
ein akustisches Signal. Das Messgerät muss während der Messung ruhig auf
das zu messende Fahrzeug gerichtet bleiben.
Die Messwertanzeige erfolgt mit positivem Vorzeichen bei sich nähernden,
mit negativem Vorzeichen bei sich entfernenden Fahrzeugen.
Die Bedienung des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes und die Protokollierung dürfen nur durch geschulte Polizeibedienstete erfolgen (Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang “Lasereinsatz”). Zur Geschwindigkeitsmessung sind ein Messbeamter sowie ein weiterer Polizeibeamter einzusetzen.
Der Messbeamte liest das Messergebnis ab, teilt dies dem weiteren Beamten
mit und führt das Messprotokoll.
Der weitere Beamte liest ebenfalls das im Display angezeigte Messergebnis
ab; er führt das Kontrollblatt (Muster 9) und unterzeichnet, zusätzlich
zum Messbeamten, das Messprotokoll.
Vorgeworfen wird die angezeigte Geschwindigkeit abzüglich der Toleranzwerte.
Erfolgt ein - grundsätzlich vorzusehendes - Anhalten am Messgerät, ist
dem Verkehrsteilnehmer anzubieten, die im Display angezeigte Geschwindigkeit
abzulesen.
Besteht unmittelbar am Messgerät keine Anhaltemöglichkeit und ist dem
Betroffenen, z. B. wegen möglicher Gefährdungen durch den fließenden Verkehr,
nicht zumutbar, sich zum Messgerät zu begeben oder sprechen taktische
Gründe dagegen, kann eine Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes auch ohne
dass der Betroffene das Messergebnis gesehen hat erfolgen.
Es sind zwei Beamte am Messgerät (Messbeamter und Kontrollblattführer)
sowie im Regelfall zwei Beamte an der Anhaltestelle vorzusehen.
Betroffene sind darauf hinzuweisen, dass zur Beweisaufnahme am Gerät zwei
Beamte eingesetzt sind, welche die gemessene Geschwindigkeit ablesen und
protokollieren.
Die im Laser-Geschwindigkeitsmessgerät angezeigten Werte sind erst zu
löschen, wenn nach nochmaligem Vergleich die Beweiserhebung schriftlich
festgehalten wurde und abgeschlossen ist. Im Zweifelsfall ist von einer
Verwertung des Messergebnisses abzusehen.
Die Protokollierungen erfolgen gemäß Muster 6 und durch Kontrollblatt gemäß Muster 9.
Lichtschrankenmessgerät/Einseitensensormessgerät
Der Einsatz des Lichtschrankenmessgerätes/Einseitensensormessgerätes ist vorrangig auf BAB sowie auf Außerortsstraßen, insbesondere in Kurvenbereichen bzw. Alleen, vorzusehen, und zwar vor allem dort, wo der Einsatz anderer Messgeräte nicht möglich ist.
Bei gleichzeitiger Messung beider Verkehrsrichtungen sind zwei Frontfotoanlagen einzusetzen.
Die Protokollierung erfolgt gemäß Muster 7 bzw. 8, ggf. Muster 9.
Nachfahren mit Polizeifahrzeugen
Für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren kommen grundsätzlich nur Polizeifahrzeuge mit geeichtem Fahrtschreiber oder justiertem Tachometer in Betracht. Für Geschwindigkeitsmessungen vom Videofahrzeug aus gilt Anlage 2.
Beim Nachfahren sind folgende Grundsätze zu beachten:
Die Vergleichsstrecke muss bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h mindestens 400 m, bei mehr als 90 km/h mindestens 500 m betragen. Beträgt die Messstrecke bei abgelesenen Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h ausnahmsweise weniger als 500 m, aber mehr als 400 m, wird dem Betroffenen nur eine Geschwindigkeit von höchstens 90 km/h vorgehalten.
Die Straßen- und Sichtverhältnisse sowie die Verkehrslage müssen eine ständige Beobachtung des überprüften Fahrzeugs auf der Vergleichsstrecke ermöglichen. Während der Vergleichsfahrt ist ein annähernd gleicher Abstand zu dem überprüften Fahrzeug einzuhalten; der Abstand darf sich vergrößern, aber nicht verringern.
Der Abstand zwischen überprüftem Fahrzeug und Dienstfahrzeug soll bei Beginn des Geschwindigkeitsvergleichs höchstens betragen:
- etwa 50 m bei Geschwindigkeiten von 60 bis 90 km/h
- etwa 100 m bei Geschwindigkeiten von 90 bis 120 km/h.
Bei anderen Geschwindigkeiten gelten entsprechend abgestufte Abstände. Sind, etwa wegen Straßenbeschaffenheit oder Witterungsverhältnissen, größere Sicherheitsabstände nötig, ist von Geschwindigkeitsmessungen abzusehen.
Unabhängig davon, ob während des Nachfahrens der Abstand zwischen dem überprüften Fahrzeug und dem Dienstfahrzeug annähernd gleich blieb oder sich vergrößerte, ist Betroffenen eine Geschwindigkeit vorzuhalten, die 15 % unter der abgelesenen Geschwindigkeit liegt. Es ist auf volle Werte abzurunden.
Erfolgt ausnahmsweise eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug ohne geeichten Fahrtenschreiber bzw. ohne justierten Tachometer, sind von der abgelesenen Geschwindigkeit 7 % des Skalenendwertes des Tachometers des nachfahrenden Fahrzeuges sowie weitere 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit abzuziehen.
Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen anhand von Schaublättern
Schaublätter von Fahrzeugen, für die Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber vorgeschrieben sind, können zur Geschwindigkeitskontrolle genutzt werden. Die Kontrolle der Schaublätter von Fahrzeugen, die ohne rechtliche Verpflichtung über Fahrtschreiber oder Kontrollgerät verfügen, ist nur bei konkretem Verdacht auf Geschwindigkeitsüberschreitung zulässig.
Von der aufgezeichneten Geschwindigkeit sind 6 km/h als Toleranzwert zugunsten des Betroffenen abzuziehen.
Führen die Auswertungen zum Ergebnis, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, ist das Schaublatt als Beweismittel sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Dem Fahrer ist die Sicherstellung/Beschlagnahme zu bescheinigen. Eine Sicherstellung/ Beschlagnahme unterbleibt, wenn der Betroffene an Ort und Stelle ein Verwarnungsgeld bezahlt hat, sofern sich nicht der Verdacht anderer Verstöße, z. B. gegen Vorschriften des Fahrpersonalrechts, ergibt.
Anlage 2
Verkehrsüberwachung mit Video-Fahrzeugen
Die Verkehrsüberwachung mit Videofahrzeugen ermöglicht, Verkehrsabläufe
insbesondere im fließenden Verkehr zu dokumentieren; Messergebnisse sind
sofort beweissicher verfügbar. Die Videofahrzeuge sind grundsätzlich im
“Rund-um-die-Uhr-Betrieb” - unter Berücksichtigung von Schwerpunktzeiten
entsprechend dem Verkehrssicherheitslagebild - einzusetzen.
Der Einsatz von Videofahrzeugen soll vor allem zur Verfolgung von Straftaten
und schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgen; die Betrachtung
der Videoaufzeichnung unterstützt im Rahmen des zur Verkehrsaufklärung
geführten Gesprächs mit dem betroffenen Fahrzeugführer eine selbstkritische
Bewertung des Fahrverhaltens. Schwerpunkte der Überwachung sind:
- erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Fehler beim Überholen
- ungenügender Sicherheitsabstand
- verkehrsgefährdender Fahrstreifenwechsel.
- Nötigung im Straßenverkehr
Der Videoeinsatz erfolgt grundsätzlich im fließenden Verkehr (Fahrbetrieb),
vorrangig außerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere auf BAB und
anderen Fernstraßen. Stationäre Überwachungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen
vorzusehen.
Die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, der Betroffenen und der Polizeibediensteten
hat Vorrang vor dem Verkehrsüberwachungsauftrag.
Die Besatzung eines Videowagens besteht aus zwei Beamten (Videotrupp).
Die Beamten sind bei Tageslicht grundsätzlich in bürgerlicher Kleidung,
bei Dunkelheit in Dienstkleidung einzusetzen. Ggf. ist zum Anhalten mit
anderen motorisierten Streifen (grün/weiß bzw. silber) zusammenzuwirken.
Um einen sachgerechten Einsatz zu gewährleisten, sind nur Beamte einzusetzen,
die entsprechende Anforderungen erfüllen.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit durch - jährlich zu wiederholende - polizeiärztliche Untersuchung
- Teilnahme am Fahrsicherheitstraining mit nachfolgenden Schwerpunkten:
- Gefahrenerkennung
- Fahrfertigkeiten
- Ausweich-/Notmanöver in besonderen Situationen
- Teilnahme an Stressbewältigungstrainings
- Kenntnisse praxisrelevanter Rechtsvorschriften.
Entsprechende Fortbildungen sind zwischen den Polizeibehörden und der Fachhochschule der Polizei abzustimmen.
Nach Feststellung entsprechender Verstöße ist vorzusehen:
Der Fahrzeugführer des Videofahrzeugs gewährleistet die Sicherheit verkehrs-
und fahrtechnischer Abläufe.
Der zweite Beamte bedient die Geräte, veranlasst die Videoaufzeichnung
des gesamten Vorganges und dokumentiert die für die Beweisführung wesentlichen
Beobachtungen.
Der betroffene Fahrzeugführer ist grundsätzlich anzuhalten. Anhand der
entsprechenden Videosequenz ist zur Verkehrsaufklärung grundsätzlich mit
dem Verkehrsteilnehmer zu den mit dem Verstoß und den Verhaltensweisen
verbundenen Gefahren zu sprechen, auch um Verständnis für die Beachtung
von Verkehrsregeln zu fördern.
Beim Einsatz der Videoanlage sind die Bedienungsanleitung des Herstellers in der jeweils gültigen Fassung und die im Zulassungsschein der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genannten Voraussetzungen einzuhalten.
Die Verkehrsfehlergrenze der Anlage beträgt
- bis 100 km/h: +/- 5 km/h
- über 100 km/h: +/- 5 % des Messwertes.
Bei Tatvorwürfen im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsverstößen sind von der gemessenen Geschwindigkeit die Werte der Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen. Dezimalstellen sind zugunsten des Betroffenen zu runden.
Die Umrüstung des Videofahrzeugs von Sommer- auf Winterreifen - bzw.
umgekehrt - und das Umrüsten der angetriebenen Achse auf Reifen eines
anderen Fabrikats oder einer anderen Größe erfordern eine unverzügliche
Nacheichung.
Der Reifendruck ist täglich vor Beginn und nach Ende des Einsatzes zu
kontrollieren und zu dokumentieren. Vorgesehene Werte sind einzuhalten.
Anlage 3
Überprüfung zulässiger Gewichte und Lasten
Allgemeines
Kontrollwägungen dienen der Verkehrssicherheit und sind insbesondere dann durchzuführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zulässige Gewichte und Lasten überschritten sind.
Wie gescheine oder andere Nachweise, aus denen sich das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs ergibt oder deren Angaben zusammen mit den Angaben im Fahrzeugschein die Berechnung des tatsächlichen Gesamtgewichts zulässt, sind grundsätzlich anzuerkennen. Liegen solche Nachweise nicht vor oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann die Einhaltung der für das Fahrzeug geltenden Gewichte und Lasten auf geeichten Radlastmessern oder einer geeichten Waage überprüft werden.
Zur Wägung ist grundsätzlich die Nutzung der nächstgelegenen geeichten Waage vorzusehen. Soweit es sich nicht um eine öffentliche Waage handelt, können andere Waagen in Anspruch genommen werden, wenn der Berechtigte die Bereitschaft zur Wägung erklärt.
Grundsätze
- Motor abstellen.
- Einen Gang einlegen.
- Die Bremse lösen.
- Die Fahrzeuginsassen sind mitzuwiegen.
- Das Wiegeprotokoll muss Angaben über die verwendete Waage, die Gültigkeit der Eichung, die ermittelten Gewichte und den Namen des anordnenden Polizeibediensteten enthalten.
- Achsweises Wiegen ist im Wiegeprotokoll zu vermerken.
Brückenwaagen
Grundsätzlich ist das Gesamtgewicht von Fahrzeugeinheiten in einem Wiegevorgang zu ermitteln.
Achsweise ist nur dann zu wiegen, wenn die Überschreitung von Achslasten ermittelt werden muss oder das Gesamtgewicht auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
Achsweises Wiegen ist unzulässig, wenn die Flächen vor oder hinter der Waage nicht mit dieser in gleicher Höhe liegen, nicht gerade oder waagerecht ausgeführt sind oder wenn flüssiges Gut geladen ist.
Anhängelasten sind durch Wiegen des angekuppelten Anhängers zu ermitteln.
Bei Zügen mit Einachsanhängern sind Gewichte wie folgt zu ermitteln:
- Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs:
Wiegen des Zugfahrzeugs mit angekuppeltem und außerhalb der Waage stehendem Anhänger. - Vordere Achslast des Zugfahrzeugs:
Wiegen der Vorderachse des Zugfahrzeugs. - Hintere Achse des Zugfahrzeugs:
Subtraktion des Ergebnisses “Vordere Achslast des Zugfahrzeugs” vom Ergebnis “Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs”. - Gesamtgewicht des Anhängers:
Wiegen des abgekuppelten Anhängers. - Achslast des Anhängers:
Wiegen des angekuppelten Anhängers.
Radlastmesser
Radlastmesser dürfen nur paarweise und innerhalb der auf den Geräten angegebenen Wiege- und Temperaturbereiche eingesetzt werden.
Fahrzeuge mit zwei oder mehr Achsen, mit beweglicher Ladung oder Langmaterialtransporte auf Fahrzeugen mit Langläufern können nur dann gewogen werden, wenn ein Höhenausgleich zwischen Erdoberfläche und Wiegeplatte sichergestellt ist.
Die Achslast wird durch Addition aller Radlasten einer Achse, das Gesamtgewicht durch die Addition aller Radlasten ermittelt.
Toleranzen
Wird eine Überschreitung der Gewichte oder Lasten festgestellt, ist bei der Ermittlung der vorwerfbaren Überschreitung die Verkehrsfehlergrenze (“e”-Werte) zugunsten des Betroffenen abzuziehen.
Wird eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bzw. der Achs- oder Anhängelasten bis zu 5 % festgestellt, ist die Weiterfahrt zu gestatten.
Beträgt die Überladung mehr als 5 % und kann sie an Ort und Stelle nicht beseitigt werden, so ist - unabhängig von der Ahndung - vorzusehen:
- Bei eine Überschreitung um bis zu 10 % Unterbindung der Weiterfahrt, wenn Fahrer oder Halter (Unternehmer) gleichartige Verstöße wiederholt beging.
- Bei einer Überschreitung um mehr als 10 % ist die Weiterfahrt - unter
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - grundsätzlich
zu untersagen.
Wiegen des Zugfahrzeugs mit angekuppeltem und außerhalb der Waage stehendem Anhänger.
- Vordere Achslast des Zugfahrzeugs:
Wiegen der Vorderachse des Zugfahrzeugs. - Hintere Achse des Zugfahrzeugs:
Subtraktion des Ergebnisses “Vordere Achslast des Zugfahrzeugs” vom Ergebnis “Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs”. - Gesamtgewicht des Anhängers:
Wiegen des abgekuppelten Anhängers. - Achslast des Anhängers:
Wiegen des angekuppelten Anhängers.
Radlastmesser
Radlastmesser dürfen nur paarweise und innerhalb der auf den Geräten angegebenen Wiege- und Temperaturbereiche eingesetzt werden.
Fahrzeuge mit zwei oder mehr Achsen, mit beweglicher Ladung oder Langmaterialtransporte auf Fahrzeugen mit Langläufern können nur dann gewogen werden, wenn ein Höhenausgleich zwischen Erdoberfläche und Wiegeplatte sichergestellt ist.
Die Achslast wird durch Addition aller Radlasten einer Achse, das Gesamtgewicht durch die Addition aller Radlasten ermittelt.
Toleranzen
Wird eine Überschreitung der Gewichte oder Lasten festgestellt, ist bei der Ermittlung der vorwerfbaren Überschreitung die Verkehrsfehlergrenze (“e”-Werte) zugunsten des Betroffenen abzuziehen.
Wird eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bzw. der Achs- oder Anhängelasten bis zu 5 % festgestellt, ist die Weiterfahrt zu gestatten.
Beträgt die Überladung mehr als 5 % und kann sie an Ort und Stelle nicht beseitigt werden, so ist - unabhängig von der Ahndung - vorzusehen:
- Bei eine Überschreitung um bis zu 10 % Unterbindung der Weiterfahrt, wenn Fahrer oder Halter (Unternehmer) gleichartige Verstöße wiederholt beging.
- Bei einer Überschreitung um mehr als 10 % ist die Weiterfahrt - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - grundsätzlich zu untersagen.

