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Sachsen-Anhalt

Titel der Richtlinie/Datum/
Fundstelle
Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei: RdErl. des MI vom 2.6.1992 (MBl. LSA, S. 1035), Änderung vom 6.12.1994 (MBl. LSA, S. 25)
Geltung für
- Polizei
- Straßenverkehrsbehörde?
keine Angabe
Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien
- Begriffsbestimmungen
- Unfallbrennpunkte (gem. örtlicher Unfalluntersuchung)
- schutzwürdige Zonen (Schulwege, Nähe von Altenheimen)
- Strecken, auf denen sich Unfälle ereignet haben
- Stecken mit verkehrsbedingten Geschwindigkeitsbeschränkungen
- innerörtl. Durchgangsstraßen ohne Rad-/Gehwege
- Strecken in Wohngebieten mit geschwindigkeitbedingten Belästigungen
Zeitliche Vorgaben Nein
Entfernung zur Geschw.-Beschränkung 150 m
Unterschreitungen hierzu In begründeten Fällen, z.B. an Gefahrenstellen, Kindergärten und 30-km/h-Zonen
Gerätefehlertoleranzen Verkehrsradargeräte
- bei stationärer Messung
<100 km/h: -3 km/h
>100 km/h: -3%
- bei Messungen aus fahrenden Fahrzeugen/geeichter Tacho
<100 km/h: -5 km/h
>100 km/h: -5%
Messung mit justiertem Tacho: -13,5 bis -15%
Messung mit nicht-justiertem Tacho: -20%
Funkstopp- oder Spiegelmeßverfahren
- Meßstrecke +1%
Geschwindigkeitstoleranzen 5 km/h
Technische Ausbildung des Meßpersonals? - meßgerätespezifische Ausbildung
Privates Meßpersonal? Nein, keine Angabe
Hinweis auf
- PTB-Einsatzrichtlinien?
- Bedienungsanleitung?

Ja
Ja
Meßprotokoll
- zwingend vorgeschrieben?
- Muster vorhanden?
- Mindestanforderungen?

Ja
Ja
Ja
Anhalten
- vorgeschrieben?
- wozu?
Grds. ja, aber nicht bei Gefährdung oder unzumutbarer Verkehrsbehinderung;
Bekanntgabe des Verstoßes und aufklärendes Gespräch

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: DAR 3/98, Seite 85ff.
Bildquelle:
Erstellt: 23. Februar 1999
 

 

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