Titel der Richtlinie/Datum/
Fundstelle |
Richtlinien für die Verkehrsüberwachung
durch die Polizei: RdErl. des MI vom 2.6.1992 (MBl. LSA, S. 1035), Änderung
vom 6.12.1994 (MBl. LSA, S. 25) |
Geltung für
- Polizei
- Straßenverkehrsbehörde? |
keine Angabe |
Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien
- Begriffsbestimmungen |
- Unfallbrennpunkte (gem. örtlicher
Unfalluntersuchung)
- schutzwürdige Zonen (Schulwege, Nähe von Altenheimen)
- Strecken, auf denen sich Unfälle ereignet haben
- Stecken mit verkehrsbedingten Geschwindigkeitsbeschränkungen
- innerörtl. Durchgangsstraßen ohne Rad-/Gehwege
- Strecken in Wohngebieten mit geschwindigkeitbedingten Belästigungen |
Zeitliche Vorgaben |
Nein |
Entfernung zur Geschw.-Beschränkung |
150 m |
Unterschreitungen hierzu |
In begründeten Fällen, z.B.
an Gefahrenstellen, Kindergärten und 30-km/h-Zonen |
Gerätefehlertoleranzen |
Verkehrsradargeräte
- bei stationärer Messung
<100 km/h: -3 km/h
>100 km/h: -3%
- bei Messungen aus fahrenden Fahrzeugen/geeichter Tacho
<100 km/h: -5 km/h
>100 km/h: -5%
Messung mit justiertem Tacho: -13,5 bis -15%
Messung mit nicht-justiertem Tacho: -20%
Funkstopp- oder Spiegelmeßverfahren
- Meßstrecke +1% |
Geschwindigkeitstoleranzen |
5 km/h |
Technische Ausbildung des Meßpersonals? |
- meßgerätespezifische Ausbildung |
Privates Meßpersonal? |
Nein, keine Angabe |
Hinweis auf
- PTB-Einsatzrichtlinien?
- Bedienungsanleitung? |
Ja
Ja |
Meßprotokoll
- zwingend vorgeschrieben?
- Muster vorhanden?
- Mindestanforderungen? |
Ja
Ja
Ja |
Anhalten
- vorgeschrieben?
- wozu? |
Grds. ja, aber nicht bei Gefährdung
oder unzumutbarer Verkehrsbehinderung;
Bekanntgabe des Verstoßes und aufklärendes Gespräch |