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Anhalten, wenn die rote Kelle kommt?

§ 36 Abs 1 Satz 1, Abs 5 StVO. Ein Verkehrsteilnehmer, der ein Haltegebot, das ihm von einem Polizeibeamten in Zivilkleidung aus einem nicht als Polizeifahrzeug kenntlich gemachten Kraftwagen heraus mit einer Anhaltekelle gegeben wird, in der Annahme unbeachtet läßt, es handle sich um den Scherz eines Unbefugten, handelt nicht ohne weiteres fahrlässig.

Bayerisches 0berstes Landgericht, Beschluß vom 22.11.1974 (5 St 627/74 OWi)

Der Betroffene führte am 31.10.1973 um 11.55 Uhr seinen Pkw in westlicher Richtung auf der linken Fahrspur der in seiner Fahrtrichtung zweispurig markierten V-Straße. Als an einer Kreuzung durch Linksabbieger ein Stau entstand, scherte er auf die rechte Fahrspur aus, obwohl dort in einem Abstand vor etwa einer Wagenlänge mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h ein Wagen fuhr, in dem zwei Polizeibeamte saßen. Der Führer dieses Wagens mußte eine Notbremsung vornehmen, um einen Zusammenstoß mit dem Wagen des Betroffenen zu vermeiden. Das Polizeifahrzeug und die beiden Insassen wurden durch das Verhalten des Betroffenen gefährdet. Im weiteren Verlauf der V-Straße hielt der eine Polizeibeamte aus dem neben dem Wagen des Betroffenen herfahrenden Polizeifahrzeug in Richtung zum Betroffenen einen Anhaltestab mit der Aufschrift "Polizei" hinaus. Der Betroffene, der die Anhaltekelle sah, winkte jedoch lediglich mit der Hand ab und fuhr weiter. Als ihm an der Autobahneinfahrt die Anhaltekelle in der gleichen Weise nochmals gezeigt wurde, um ihn zum Anhalten aufzufordern, schaute er wiederum in Richtung auf die Anhaltekelle und winkte dann mit der Hand ab. Er hatte jeweils erkannt, daß es sich um eine bei der Polizei übliche Anhaltekelle handelte und daß er hierdurch zum Anhalten aufgefordert wurde.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist antragsgemäß zuzulassen, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist (§ 80 Abs 1, 3 Satz 1 OWiG). Die damit zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; denn die Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs 1, § 49 StVO, § 24 StVG wird durch die bisweiligen Feststellungen nicht getragen.

1. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdef. davon auszugehen, daß die beiden Polizeibeamten Zivilkleidung trugen und daß auch der von ihnen benutzte Kraftwagen nicht als Polizeifahrzeug kenntlich gemacht war. Auch in diesem Fall war freilich nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, die von dem Polizeibeamten an den Betroffenen erteilte Weisung, sein Fahrzeug anzuhalten schon objektiv unbeachtlich. Nach § 36 Abs 1 Satz 1 StVO sind Weisungen von Polizeibeamten zu befolgen. Das gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdef. nicht nur für Weisungen, die der Regelung des Verkehrs dienen, sondern gemäß § 36 Abs 5 StVO auch für Weisungen, durch die ein Verkehrsteilnehmer, wie hier der Betroffene, zum Zweck der Verkehrskontrolle angehalten wird. Die genannten Bestimmungen beschränken die Verbindlichkeit ferner nicht auf die Weisungen von Polizeibeamten, die auf Grund ihrer Uniform oder wenigstens der Kennzeichnung des von ihnen benutzten Kraftfahrzeugs äußerlich als solche kenntlich gemacht sind. Auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften enthalten keine dahingehende Einschränkung. Sie ordnet zwar an, daß dem fließenden Verkehr grundsätzlich nur solche Beamte, die selbst als solche oder deren Fahrzeuge als Polizeifahrzeuge erkennbar sind, Zeichen und Weisungen geben dürfen, machen davon aber eine Ausnahme gerade für den hier gegebenen Fall einer Weisung, die bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen erteilt wird (Vwv-StVO zu § 36 Abs 1 - Abschn. I). Es bedarf deshalb im vorliegenden Fall keiner Erörterung, ob ein Verstoß gegen die einschlägigen Verwaltungsvorschriften überhaupt zur Unwirksamkeit einer Weisung führen würde.

2. Nicht ausreichend dargetan ist bisher jedoch der innere Tatbestand der bezeichneten Ordnungswidrigkeit. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Betroffene sich damit verteidigt, er habe geglaubt, es nicht mit Polizeibeamten zu tun zu haben; vielmehr habe er, da sich eine Anhaltekelle der hier verwendeten Art jedermann kaufen könne, angenommen, es handle sich um einen Scherz. Das AG ist ersichtlich dieser Einlassung gefolgt. Denn es hat den Betroffenen, obwohl er, wie ausdrücklich festgestellt, die Zeichen mit der Anhaltekelle wahrgenommen, ihnen also bewußt keine Folge geleistet hatte, lediglich eines fahrlässig begangenen Verstoßes gegen § 36 Abs 1 StVO schuldig befunden. Es hat jedoch keine Begründung dafür gegeben, warum es dem Betroffenen vorwarf, der ihm unterlaufene Irrtum beruhe auf Fahrlässigkeit. Dieser Vorwurf hätte allerdings dann keiner Begründung bedurft, wenn Verkehrsteilnehmer, denen ein Haltzeichen der hier in Frage stehenden Art gegeben wird, stets damit rechnen und ihre Verhaltensweise darauf einrichten müßten, daß es sich um die Weisung eines Polizeibeamten handeln könnte. Eine derartige Pflicht besteht jedoch nach Auffassung des Senats nicht.

In diesem Zusammenhang kann zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, daß es ungewöhnlich ist, wenn verkehrsrechtliche Weisungen, und zwar auch solche der in § 36 Abs 5 StVO bezeichneten Art, von Polizeibeamten in Zivilkleidung gegeben werden. Erst recht gilt dies dann, wenn der Beamte die Weisung aus einem Fahrzeug heraus gibt, das nicht, wie dies bei Einsatzfahrzeugen der Polizei, insbesondere Streifenwagen, regelmäßig geschieht, als Dienstfahrzeug der Polizei gekennzeichnet ist. Für einen Verkehrsteilnehmer, der von einer Person zum Anhalten aufgefordert wird, die Zivilkleidung trägt und auch nicht an der Art des von ihr verwendeten Kraftfahrzeugs als Polizeibeamter zu erkennen ist, drängt sich daher zunächst die Annahme auf, er habe es mit einer Privatperson zu tun, die eine polizeiliche Weisung allenfalls vortäuschen wollte. Grund, diese Person für einen Beamten zu halten, hat er im allgemeinen erst dann, wenn zusätzliche Umstände das Vorliegen eines polizeilichen Eingreifens ergeben. Hierfür reicht die Verwendung der bei der Polizei üblichen Anhaltekelle für sich allein nicht aus.

Wie der Beschwerdef. zutreffend vorträgt, sind Anhaltekellen, die sogar als Spielzeug Verwendung finden, leicht zu beschaffen. Auch gibt es keine Rechtsvorschriften über die nähere Ausgestaltung der von der Polizei zu verwendenden Anhaltekellen. Selbst wenn es für Privatpersonen nicht möglich sein sollte, Anhaltekellen gerade der von der Polizei üblicherweise verwendeten Art und Größe zu erwerben, so kann unter diesen Umständen doch ein Verkehrsteilnehmer nicht beurteilen, ob es sich bei der ihm aus einem anderen Fahrzeug heraus gezeigten Anhaltekelle gerade um eine solche der Polizei oder lediglich um eine ähnlich aussehende handelt, die sich jedermann verschaffen kann.

Nun bleibt freilich für einen Verkehrsteilnehmer, dem aus einem nicht als Polizeifahrzeug kenntlich gemachten Kraftwagen heraus von einer Zivilkleidung tragenden Person ein Haltezeichen mit einer Anhaltekelle gegeben wird, letztlich immer ungewiß, ob es sich nicht doch um das Haltezeichen eines Polizeibeamten handeln könnte. Diese allgemeine Ungewißheit hat jedoch noch nicht zur Folge, daß dem Verkehrsteilnehmer, der das Haltezeichen unbeachtet läßt, weil er glaubt, es mit einem Scherz oder nur einer sonstigen unbefugten Handlung einer Privatperson zu tun zu haben, ohne weiteres der Vorwurf fahrlässigen Handelns treffen würde. Letzte Gewißheit darüber, ob seine Annahme, es handle sich nicht um einen Polizeibeamten, richtig ist, könnte sich der Verkehrsteilnehmer in einem solchen Fall nur verschaffen, daß er zunächst der angeblichen Weisung Folge leistet und anhält. Das ist ihm aber gerade nicht zuzumuten. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß jedermann durch unbefugtes Zeigen einer Anhaltekelle oder in ähnlicher Weise einen anderen Verkehrsteilnehmer praktisch zum Anhalten zwingen könnte, da der so zum Anhalten Aufgeforderte immer mit der Möglichkeit rechnen müßte, es könne sich entgegen seiner Annahme und entgegen dem äußeren Anschein doch um einen Polizeibeamten handeln und er könne dann wegen Nichtbeachtung des Haltezeichens bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Dies wäre um so bedenklicher, als sich in einem derartigen Fall der Zwang zum Anhalten nicht in einer bloßen Belästigung erscböpfen würde, der Anhaltende vielmehr dann, wenn - entsprechend seiner Annahme - die Aufforderung von einem Unbefugten ausgeht, mit unter Umständen erheblichen Unannehmlichkeiten rechnen müßte. Selbst wenn man die - im vorliegenden Fall, der sich um die Mittagszeit in einer belebten Großstadtstraße abspielte, von vornherein nicht ernstlich zu befürchtende und vom Betroffenen auch gar nicht befürchtete - Möglichkeit außer Betracht läßt, daß der das Haltezeichen Gebende einen Raubüberfall beabsichtigt, muß der Verkehrsteilnehmer, der dem Zeichen folgt und anhält, gewärtigen, daß der andere ihn daraufhin anpöbeln und womöglich sogar tätlich angreifen werde; eine solche Gefahr liegt insbesondere dann nicht ganz fern, wenn das Haltezeichen im Zusammenhang mit einem - wirklich oder vermeintlich - verkehrswidrigen Verhalten des zum Anhalten Aufgeforderten gegeben wird.

Der Senat verkennt nicht, daß die dargelegte Rechtsansicht die Tätigkeit der zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Zivilstreifen der Polizei erschwert. Daß der Einsatz solcher Streifen der Aufrechterhaltung der Verkehrsdisziplin und damit der Verkehrssicherheit dient, kann es aber nicht rechtfertigen, vom Verkehrsteilnehmer - gewissermaßen auf Verdacht - unter Bußgeldandrohung Gehorsam gegenüber polizeilichen Anordnungen auch dann zu verlangen, wenn er nicht erkennen kann, daß es sich wirklich um eine solche Anordnung und um das Tätigwerden eines Polizeibeamten handelt. Dies schließt es zwar nicht aus, daß im Einzelfall auch von einer Zivilstreife Weisungen nach § 36 Abs 1 und 5 StVO gegeben werden. Es muß dabei aber, falls sich der Polizeibeamte nicht in geeigneter Weise deutlich als solcher zu erkennen geben kann, in Kauf genommen werden, daß diese Weisung von Verkehrsteilnehmern, die die Eigenschaft des Anweisenden als Polizeibeamten nicht erkennen, unbeachtet gelassen werden und daß in diesem Falle der Verkehrsteilnehmer nicht bußgeldrechtlich geahndet werden kann. Die Beamten der Zivilstreife müssen dann den Täter der von ihnen beobachteten Verkehrswidrigkeit in anderer geeigneter Weise ermitteln. Keinesfalls darf dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Verkehrsüberwachung auch durch Zivilstreifen einseitig der Vorzug gegenüber dem Interesse des Staatsbürgers gegeben werden, nicht zur Vermeidung der Gefabr einer bußgeldrechtlichen Ahndung auch jedem Haltezeichen eines Unbefugten nachkommen zu müssen.

 

INFOBOX  
 
Autor: BayObLG Dr. Schmitt, München
Quelle:
Bildquelle:
Erstellt: 14. August 1999
 

 

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