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Datenschutz in OWi-Verfahren |
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Übermittlung eines Lichtbildes von Melde- an Ordnungsbehörde
unzulässig! Nach einem Beschluß des OLG Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2 Ws (B)
331/97 OWi) ist die Übermittlung der Kopie eines Lichtbildes eines Betroffenen von der
Melde- an die Ordnungsbehörde zum Zwecke der Täterfeststellung nur ausnahmsweise
zulässig, da dies ansonsten gegen § 2b Abs. II PersonalAuswG verstößt. Ausnahmen sind
danach nur zulässig wenn "die Daten des Betroffenen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erhoben werden können". Da die Bußgeldstellen die
Möglichkeit haben, die Fahrerermittlung durch Polizeibeamte übernehmen zu lassen, tritt
genau dieser Ausnahmefall in der Praxis der Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht ein. Ein
Beweisverwertungsverbot dieser unzulässig gewonnenen Fahrerdaten besteht aber nicht, so
daß die Bußgeldstellen evtl. bereits im Vorfeld über ihr unrechtmäßiges Tun (ggf.
über die jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz) informiert werden sollten.
Die Reaktion des baden-württembergischen Landesbeauftragten
Es folgt nun ein Ausschnitt aus dem 15. Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten
für den Datenschutz in Baden-Württemberg, 1994.
Der zähe Kampf ums Verwarnungsgeld
So mancher Autofahrer kennt die Situation: nichts Böses ahnend fährt er durch eine
Ortschaft, plötzlich macht eine Geschwindigkeitsmeßanlage "klick" und er ist
als Schnellfahrer entlarvt. Genau das passierte einer Autofahrerin, die durch eine kleine
Gemeinde im Landkreis Göppingen fuhr und 6 km/h zu schnell war. Wie die Sache weiterging,
erfuhr ich von einem Bürger aus Stuttgart, dem das Auto gehörte, mit dem die Frau
gefahren war. Obwohl auf dem geschossenen Radarfoto eindeutig zu sehen war, daß eine Frau
am Steuer saß, schickte die Bußgeldstelle des Landratsamts Göppingen ihm das Formular
"Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung" und bot an, gegen
Zahlung eines Verwarnungsgeldes von 30 DM die Sache abzuhaken. Er erwiderte, er habe ganz
sicher das Auto zu diesem Zeitpunkt nicht gefahren und wies zugleich darauf hin, daß er
wegen des Vorfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht habe und nicht gedenke, den wirklich
Schuldigen zu benennen.
Das brachte die Bußgeldstelle des Landratsamts auf den naheliegenden Gedanken, die
Ehefrau des Halters könnte die Übeltäterin gewesen sein. Deshalb stellte sie das
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Mann ein und bat die Paßstelle der Stadt
Stuttgart, ihr die Personalien und das Paßbild dessen Ehefrau zu übersenden. Dieser
Vorstoß entpuppte sich als Schlag ins Wasser: der Mann war gar nicht verheiratet. Doch
ließ sich die Bußgeldstelle dadurch nicht entmutigen. Wer schon keine Ehefrau hat,
dachte sie, werde wohl mit einer Lebensgefährtin einen gemeinsamen Haushalt führen, und
nahm einen neuen Anlauf. Sie sandte das Radarfoto zur Paßstelle nach Stuttgart und bat,
zunächst im Melderegister nachzusehen, welche Frauen in demselben Haus wie der Halter
wohnen und dann durch einen Vergleich des Radarfotos mit deren Lichtbildern aus dem
Paßregister festzustellen, ob eine dieser Frauen als Fahrerin in Frage kommt. Nun schien
sich die Hartnäckigkeit gelohnt zu haben: die Paßstelle fand tatsächlich eine Frau, die
der auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrzeuglenkerin ähnlich sah, und gab deshalb deren
Foto und Personalien an die Bußgeldstelle des Landratsamts Göppingen.
Hätte sie jetzt wenigstens das Stuttgarter Telefonbuch zu Rate gezogen, wären ihr
womöglich Zweifel an ihrer Theorie gekommen: denn der Halter und die mögliche Fahrerin
wohnten zwar in demselben Haus, hatten aber unterschiedliche Telefonnummern - wohl eher
untypisch für zwei Lebenspartner. Weil sich die Bußgeldstelle ihrer Sache ganz sicher
war, schritt sie erneut zur Tat: jetzt erhielt die ausfindig gemachte Frau den
Verwarnungsgeldvordruck. Diese schrieb zurück, sie habe nie und nimmer zur fraglichen
Zeit das fragliche Fahrzeug gesteuert. Doch diese Äußerung tat die Bußgeldstelle über
jeden Selbstzweifel erhaben als reine Schutzbehauptung ab und schickte der Frau einen
Bußgeldbescheid. Das war der Frau denn doch zuviel: sie legte gegen den Bescheid
Einspruch ein und verwahrte sich derart in die Ecke gedrängt unter Androhung rechtlicher
Schritte dagegen, weiterhin unschuldig verfolgt zu werden. Aber auch das focht die
Bußgeldstelle des Landratsamts Göppingen nicht an: um dem Ganzen die Krone aufzusetzen,
lud sie nach dem Motto "jetzt erst recht" die Frau aus Stuttgart zu sich nach
Göppingen vor. Das alles, man erinnere sich, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung
von 6 km/h, also einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, und einem Bußgeld von 30 DM!
Damit schoß das Landratsamt Göppingen über das Ziel hinaus. Zwar darf eine
Bußgeldstelle, wenn der Halter eines Autos ihr gegenüber die Aussage verweigert, das
Radarfoto mit dem Paßbild des Halters im Paßregister abgleichen, um zu klären, ob
dieser tatsächlich der Geblitzte ist (vgl. 12. Tätigkeitsbericht, LT-Drs. 10/6470, 5.
47). Hat sie aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte, wer die Fahrerin eines Autos war, das
jemanden anderes gehört, darf sie nicht einfach im Melderegister nach allen im Haus des
Halters wohnenden Frauen fahnden und dann deren Paßbilder mit dem Radarphoto wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 6 km/h abgleichen, um zu sehen, ob eine dieser Frauen
vielleicht diejenige war, die mit dem Auto zu schnell fuhr. Das verbietet der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, den auch Bußgeldbehörden beachten müssen.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
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Bildquelle:
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Erstellt:
18. Juli 1998 |
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