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Falsch geparkt? - Womöglich noch abgeschleppt worden? |
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Anmerkung: wir möchten mit den Hinweisen auf dieser Seite niemanden dazu
animieren, sein Fahrzeug an einer Stelle zu parken, wo es andere Leute in hohem Maße
gefährdet, wie zum Beispiel in Feuerwehrzufahrten.
Da jedoch die Parkgebühren, Verkehrsberuhigung und Parkraumüberwachung immer weiter um
sich greifen, möchten wir einige Ansatzpunkte aufzeigen, wie man sich hiergegen wehren
kann. Wie überall gilt auch hier: alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Feedback ist auch hier per eMail
erwünscht.
Ein paar Zahlen vorweg: in der Stadt Köln beispielsweise haben nur 6 Prozent aller
Falschparker das Glück, ungeschoren davon zu kommen, weil sie durch geschickte
Argumentation ihre Unschuld belegen konnten. Von den restlichen 94 Prozent bezahlen
innerhalb einer Woche das Verwarnungsgeld, während ein Drittel es auf ein
Bußgeldverfahren ankommen läßt.
Allerdings hat ein solches nur in sehr wenigen Fällen Erfolg; wenn die Sachlage
eindeutig ist (z. B. bei Parken auf dem Bürgersteig ohne explizite Beschilderung), sollte
man das Verwarnungsgeld ohne Einspruch bezahlen. Auch wenn man die eine oder andere
Sanktion als ungerecht empfindet, sollte man keinen Rechtsanwalt konsultieren, da die
Rechtsschutzversicherung in solchen Fällen nicht zahlt und das Anwaltshonorar wesentlich
höher sein würde als das eventuell eingesparte Verwarnungsgeld.
Nach der Devise "Der Versuch ist's wert" steht es jedoch jedem frei, die
Behörde auf eigene Faust zu überzeugen. Dazu muß der Anhörbogen ausgefüllt und an die
zuständige Behörde zurückgeschickt werden. Je nach Sachlage und Argumentation
entscheidet sich diese dann, ob das Verwarnungsgeld gesenkt oder das Verfahren gar
eingestellt wird. Beharrt die Behörde auf ihrer Forderung, so wird sie ihren Standpunkt
noch ausführlich begründen und abermals eine Woche Zahlungsfrist festsetzen. Spätestens
hier sollte man jedoch die Hoffnung und weitere Versuche, das Verwarnungsgeld zu umgehen,
aufgeben - siehe oben.
Als "Ausreden" für einen Parkverstoß kann man seiner Phantasie freien Lauf
lassen, sollte aber beachten, daß die Story bei Bedarf nachvollziehbar und belegbar ist.
So können z. B. eine plötzliche Übelkeit, die das Aufsuchen einer Toilette erfordert,
angebracht werden, oder auch die gebrechliche Großmutter, die dringende ärztliche Hilfe
braucht. Bei der Entscheidung, ob die Behörde von ihrer Forderung abweicht, hat diese
einen gewissen Ermessensspielraum - festgelegt durch § 47 des OWiG
(Ordnungswidrigkeitengesetz). Dieser Paragraph trifft natürlich auch auf andere
Verkehrs-OWi zu, so daß auch bei anderen diesbezüglichen Einsprüchen (siehe andernorts
auf meiner Homepage) eine gewisse Hoffnung besteht.
Jedoch nicht nur Notlagen und "dringende menschliche Bedürfnisse" können
Argumente liefern.
Da Politessen auch nur Menschen sind, können sie sich auch gelegentlich mal irren und im
Schilderwald den Überblick verlieren. Dazu sollte man den Tatort nochmals aufsuchen und
die aufgestellten Schilder mit der Behauptung in der schriftlichen Verwarnung vergleichen.
Schriftliche Verwarnung genau prüfen: vorgeworfener Tatbestand, Datum und amtliches
Kennzeichen des Tatfahrzeuges müssen korrekt angegeben sein (= den Tatsachen
entsprechen). Der Tatbestand wird meist als mehrstellige Nummer angegeben; eine
Aufstellung der wichtigsten Tatbestandsnummern ist dann auf der Rückseite der Verwarnung
zu finden.
Sollte eine oder gar mehrere der genannten Angaben fehlerhaft sein, kann ein Einspruch
gegen die Verwarnung unter Umständen eine Verfahrenseinstellung bewirken.
Eine oft genannte Ausrede heißt: "Die Parkuhr war kaputt". Daß diese
Ausrede nicht zählt, wird nach einem Blick in die Straßenverkehrsordunung deutlich. Dort
heißt es nämlich, daß bei defekter Parkuhr eine Parkscheibe zu benutzen ist und die
angegebene Höchstparkdauer nicht überschritten werden darf. Die wenigsten Autofahrer
halten sich (bei tatsächlich defekter Parkuhr) daran - die Politessen wissen dies und
achten sehr genau darauf!
Gelegentlich passiert es, daß beispielsweise nur 3 Parkplätze eingezeichnet sind,
aber 4 Autos dort parken. Dann läßt sich nämlich nicht mehr zweifelsfrei zuordnen,
welcher Fahrer den Verkehrsverstoß begangen hat. Wenn man dann noch ein Foto vom Tatort
anfertigt, stehen die Chancen gut, daß man ungeschoren davonkommt.
Leider stehen in deutschen Städten immer weniger Parkuhren, sondern mehr und mehr Parkscheinautomaten. Dies liegt nicht nur daran, daß die Wartung der "Groschengräber" arbeits- und kostenintensiv ist (weil die Parkuhren oft aufgebrochen oder anderweitig beschädigt werden). Die Behörden haben in den Parkscheinautomaten eine weitaus ergiebigere Einnahmequelle entdeckt: während man an Parkuhren die Restparkzeit des Vorgängers ausnutzen kann, muß jeder Autofahrer am Automaten einen (teuren) neuen Parkschein ziehen und kann keine Restparkzeiten ausnutzen. Cabrio- und Motorradfahrer aufgepaßt: Sicherlich kennen Sie das Problem des geeigneten Ortes für den Parkschein. Einerseits soll er ja gut lesbar sein, andererseits sollte er auch gegen Diebstahl gesichert sein. Beides läßt sich naturgemäß nicht immer unter einen Hut bekommen. Man sollte daher grundsätzlich den (als Gedächtnisstütze vorgesehenen) Abriß des Parkscheines immer mit sich führen, damit man - falls der Parkschein gestohlen wird - immer noch einen Beweis für die entrichtete Parkgebühr vorweisen kann.
Wenn man das Glück hat und noch eine mechanische Parkuhr antrifft - leider werden
diese wie gesagt immer seltener - dann sollte man sich über diese Tatsache freuen, denn
hier kann man sich im neuen Volkssport Politessenärgern üben. Und so wird's
gemacht:
Man steckt eine Münze (wieviel Geld, kommt darauf an, wie lange man parken möchte. Ich
tendiere zur Faustformel: Geld für ½mal beabsichtigte Parkzeit) in die Parkuhr, dreht
aber auf keinen Fall den Knopf zur Aktivierung der Parkzeit. Die Parkuhr zeigt jetzt
logischerweise noch an: Parkzeit abgelaufen bzw. Restparkdauer vom Vorgänger. Kommt nun
eine Politesse dahergeschlappt, muß sie am Knopf drehen, um zu kontrollieren, ob
die Uhr intakt ist. In diesem Augenblick fängt die Parkzeit an zu laufen (zum Ärger der
Politesse). Man hat damit vom Obrigkeitsbesuch an noch eine gewisse
"Gnadenfrist", um zum Fahrzeug zurückzukehren. Zweitens muß man dann
behaupten, oder noch besser: nachweisen, daß sich die Uhr zum Einwurfzeitpunkt nicht
drehen lassen hat. Fertig. Sollte ausnahmsweise keine Politesse unterwegs gewesen sein,
kann man nach der Rückkehr den Rückgabeknopf an der Parkuhr betätigen und die
unverbrauchte Münze wieder mitnehmen. (Danke an Auto Bild, Ausgabe Nr. 47 vom 21.11.97
für diesen Tip)
Doch auch bei den Parkscheinen gibt es gewisse "Fluchtmöglichkeiten": so ist
der Aufdruck "Gut lesbar hinter der Windschutzscheibe anbringen" ohne Bedeutung,
wie das Bayerische Oberste Landesgericht (Az.: 2 Ob OWi 425/95) oder das Oberlandesgericht
Köln (Az.: Ss 119/92 (Z)) festgestellt hat. Wenn man den Parkschein dann z. B. auf der
Hutablage deponiert, und man bekommt ein "Knöllchen", so ist diese Verwarnung
natürlich zu Unrecht ergangen. Damit kann man natürlich auch ganz schön die Politessen
ärgern, weil diese im Normalfall ausgehen, daß der Autofahrer seinen Parkschein gemäß
Aufdruck hinter der Windschutzscheibe ablegt, und sich somit einen kleinen
Spazier-Rundgang ums Auto ersparen wollen.
Man kann aber auch sein Fahrzeug zunächst einmal ohne Parkschein abstellen, in der
Hoffnung, nicht erwischt zu werden. Sollte es wider Erwarten doch zu einem Knöllchen
kommen, kann man folgenden Trick anwenden: Man wartet noch eine Weile auf dem Parkplatz
(allerdings nicht zu lange, weil sonst u. U. die Politesse wiederkommt) und bittet einen
Autofahrer, der zu seinem Fahrzeug zurückkehrt - eventuell gegen eine kleine
Entschädigung in Höhe von 1-2 DM - seinen nun nicht mehr benötigten Parkschein
abzutreten. Man kann dann seelenruhig Widerspruch gegen das Knöllchen einlegen mit der
Begründung, man habe ja einen Parkschein gehabt.
Während von den geringfügigen Parkverstößen nur die Städte und Gemeinden
profitieren, fällt bei den "dickeren Fischen" auch etwas für die
Abschleppfirmen ab - bis zu 350 DM kassieren die Abschleppunternehmen für das
"Umsetzen", wie es im Behördenjargon heißt. Als Strafe fallen zusätzlich noch
50-150 DM sowie 75 DM Verwaltungsgebühr (1) zu Lasten des
Parksünders an. Kein Wunder, daß Politessen bis spät in die Nacht hinein ihre Runden
drehen und nach Opfern suchen.
Selbst eine abgelaufene Parkuhr kann Grund dafür sein, daß das Auto nun an einen Platz
am anderen Ende der Stadt umgesetzt wird, weil ein Parkplatz mit Parkuhr ein modifiziertes
Halteverbot darstellt. Dies ist leider rechtens; es ist in den Verwaltungsvorschriften
explizit festgesetzt (obwohl es laut Verwarnungsgeldkatalog trotzdem eine Möglichkeit
gibt, ein Verwarnungsgeld zwischen 10 und 50 DM festzusetzen - durch das Umsetzen verdient
die Kommune aber eben mehr (1)).
Selbst wenn man vermeintlich noch rechtzeitig zum Auto zurückkehrt, heißt es: Pech
gehabt. Leider ist es mittlerweile so, daß der Abschleppwagen trotzdem bezahlt werden
muß, selbst wenn das Auto noch nicht auf den Lkw gehievt worden ist. Schadensersatz (für
die Benutzung von Taxi oder Mietwagen) gibt es in diesem Falle nur, wenn der Wagen zu
Unrecht abgeschleppt worden ist. Doch dies festzustellen bedarf eines langwierigen
Gerichtsverfahrens; zumal die deutsche Rechtsprechung ohnehin immer autofeindlicher
gesinnt ist, hat man schlechte Karten. Allein die "negative Vorbildwirkung"
(völlig an den Haaren herbeigezogen), die angeblich durch das Falschparken ausgeht,
reicht in manchen Gegenden zur Feststellung der Rechtmäßigkeit des Abschleppens aus.
Abgesehen davon gibt es noch einige Feinheiten zu beachten, die bei weitem nicht jedem
Autofahrer geläufig sind.
Es ist schon geschehen, daß Urlauber ihr Auto zuhause korrekt geparkt stehen gelassen
haben, dann wurden Halteverbotsschilder aufgestellt, und bis der Urlauber wieder zuhause
war, hat man sein Auto abgeschleppt. So ungerecht dies auch erscheinen mag - die Behörde
behielt recht. Das Oberverwaltungsgericht Münster - der fahrradfreundlichsten Stadt
Deutschlands - (Az. 5 A 2092/93) entschied: 48 Stunden nach dem Aufstellen der Schilder
müsse sich jeder daran halten - auch wer gar nicht da ist.
"Führt die Polizei die Ersatzvornahme selbst
aus, erhebt sie eine Gebühr von 62,- DM für jeden mit der Ausführung der Ersatzvornahme
beauftragten Bediensteten je angefangene Stunde (§ 6 Vollstreckungskostenordung
[LVwVGKO])" (aus: Huttner, Georg; Handbuch für die Ortspolizeibehörden
Baden-Württemberg)
Als kleinen Trost dafür einige mehr formelle Urteile:
- Der Hinweis "Nur innerhalb der markierten Flächen parken"
ist unwirksam, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. (OLG Düsseldorf,
Az.: 2 Ss (OWi) 325/94).
- Durch die bloße Aufschrift "Bus" in der markierten "Parktasche"
ohne Verkehrszeichen mit Zusatzschild kann das Parken anderer Fahrzeuge nicht
wirksam untersagt werden (OLG Zweibrücken VRS 68, 68).
- Parken zur Hälfte in einer markierten Parktasche, deren Parkuhr ordnungsgemäß
bedient wurde, und zur anderen Hälfte außerhalb verstößt
für sich allein gegen keine Bestimmung des § 12 StVO (OLG Köln
DAR 83, 333).
- Blaue Markierungen verstoßen gegen § 41 Abs. 1 StVO, obwohl sie
zweckmäßig sein können (z. B. bei Verkehrszeichen 315: Parken
auf Gehweg erlaubt), und wären daher unbeachtlich.
- Grenzmarkierungen begründen selber kein Halt- oder Parkverbot, sie
grenzen ein bestehendes nur räumlich ab (Bayerisches Oberstes Landgericht
NJW 78, 1277 = StVE § 12 StVO Nr 12; VRS 62, 145 = StVE 39; DAR 92, 270;
OLG Karlsruhe Justiz 79, 237; OLG Köln DAR 83, 333; NZV 91, 484; OLG
Düsseldorf VM 88, 23).
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INFOBOX |
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Autor:
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Bildquelle:
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Erstellt:
21. September 1998 |
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