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Ahndung von Zuwiderhandlungen bei Ozon-Fahrverboten |
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Einzelfallbetrachtung
1.Fall: Kfz-Lenker weiß von Tempolimit bzw. Fahrverbot und fährt trotzdem (schneller).
Es liegt eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit vor, die gem. § 24 I StVG i.V.m.
§ 49 III Nr.7 StVO mit Geldbuße geahndet werden kann.
2. Fall: Kfz-Lenker weiß von Fahrverbot bzw. Tempolimit und fährt trotzdem
(schneller), da er denkt, für ihn würde eine Ausnabrne gelten.
In diesem Fall liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der gem. § 11 I OWiG den Vorsatz
ausschließt. Da die Verfolgung wegen fahrlässigen Handelns daneben unberührt bleibt,
wird in den meisten Fällen die Ahndung wegen fahrlässiger Begehung einer
Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen, da es meist ein Sorgfaltspflichtverstoß darstellen
wird, fälschlicherweise einen Ausnahmetatbestand anzunehmen. Ein
Erlaubnistatbestandsirrtum ist hier nicht anzunehmen, da es sich bei der Ausnahme nicht um
einen Rechtfertigungsgrund handelt.
3.Fall: Kfz-Lenker hat keine Kenntnis vom Bestehen eines Tempolimits bzw. Fahrverbots
und fährt deshalb auch (schneller als erlaubt).
In diesem Fall kennt der Täter das Bestehen einer Rechtsvorschrift nicht. Ihm fehlt
deshalb die Einsicht etwas Unerlaubtes zu tun. Gem. § 11 II OWiG handelt der Kfz-Lenker
dann nicht vorwerfbar, wenn er den Verbotsirrtum nicht vermeiden konnte. Die entscheidende
Frage, ob ein schuldausschließender Verbotsirrtum vorliegt oder nicht, hängt also
letztlich von der Vermeidbarkeit des Irrtums ab. Zu fragen ist somit, ob Fälle denkbar
sind, in denen der Irrtum über ein bestehendes Tempolimit oder Fahrverbot vermeidbar
gewesen wäre.
Nicht vermeidbar wäre die Unkenntnis, wenn der Kfz-Lenker kein Radioempfangsgerät
besitzt und demnach auch keine Notiz von der Anordnung nehmen kann. Aber auch wenn
theoretisch die Möglichkeit bestünde, die Bekanntgabe der Verkehrsbeschränkung durch
Rundfunk und Fernsehen zu empfangen, kann doch nicht erwartet werden, daß das Radiogerät
auch eingeschaltet ist. Insofern ist, auch wenn der Kfz-Lenker sich im Besitz eines
Radiogerätes befindet, der Verbotsirrtum nicht vermeidbar, sofern das Radiogerät nicht
in Betrieb - also auf Empfang - war.
In diesen Fällen ist ein Verstoß gegen ein Tempolimit bzw. Fahrverbot gem. § 11 II OWiG
wegen Verbotsirrtum nicht vorwerfbar. Eine Ordnungswidrigkeit ist somit ausgeschlossen (Jagusch/Hentschel,
§ 24 StVG Rn. 35). Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Kfz-Lenker, der entweder
überhaupt kein Radioempfangsgerät besitzt oder dieses nur nicht in Betrieb hat, an einem
der beschriebenen Spannbänder vorbeifährt. Dann wäre er auf die Sommersmogsituation
hingewiesen und könnte daraus schließen, daß eine Anordnung durch Rundfunk ergeht (wie
gezeigt, ist das Spannband kein Verkehrszeichen und somit auf diesem Wege auch keine
Anordnung erfolgt). Über den Inhalt dieser Anordnung müßte sich der Verkehrsteiinehmer
dann in jedem Fall informieren. Kommt er dieser Informationspflicht nicht nach, so kann er
sich nicht mehr auf seine Unwissenheit berufen (vgl. dazu Göhler, § 11 Rn. 24,
28). Der Verbotsirrturn war in diesen Fällen vermeidbar.
Die Frage, die in diesem Fall zu klären bleibt ist, ob die Ahndung der Ordnungswidrigkeit
wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung möglich ist. Rosenkötter kommt bei
einem ähnlichen Fall (Rosenkötter, Das Recht der Ordnungswidrigkeiten, Rn. 107)
in dem der Kfz-Lenker eine Einbahnstraße befährt, weil er das Vorschriftzeichen 267
nicht gesehen hatte, zum Ergebnis, daß nur eine fahrlässige Begehung vorliegt.
Die Frage ist aber, wenn der Kfz-Lenker von einem Tempolimit oder Fahrverbot wissen
konnte, es aber nicht beachtete, ob dann noch Fahrlässigkeit angenommen werden kann.
Anders als bei dem von Rosenkötter geschilderten Fall, fährt der Kfz-Lenker obwohl er
weiß, daß eine Sommersmogsituation gegeben ist, ohne sich zu informieren weiter, als
wenn nichts gewesen wäre. Hier liegt nicht nur ein Sorgfaltspflichtverstoß vor, sondern
der Verkehrsteilnehmer ist sich dessen bewußt und nimmt auch billigend in Kauf, daß er
gegrn Verkehrsbeschränkungen verstößt. Er handelt mit bedingtem Vorsatz (vgl. dazu Göhler,
§ 10 Rn. 3; BGH 7, 363).
Im Falle, daß der Verkehrsteilnehmer an einem Spannband vorbeifährt aber keine weiteren
Erkundungen einholt und deshalb (schneller als erlaubt) weiterfährt, ist eine Ahndung
wegen vorsätzlicher Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG i.V.m. § 49 III
Nr. 7 StVO möglich. Hat der Kfz-Lenker auch das Spannband nicht gesehen, so bleibt noch
eine Ahndung wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit.
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INFOBOX |
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Autor:
Jocham, Uwe |
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Quelle:
Rechtsfragen bei Verkehrsbeschränkungen aufgrund erhöhter Ozonwerte |
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Bildquelle:
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Erstellt:
27. August 1998 |
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