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Fahrtenbuch bei Rotlichtverstoß

Die Polizei konnte den Halter eines Pkw feststellen, der eine Ampel mißachtet hatte, bei der die Rotlichtphase bereits 1,4 Sekunden andauerte. Der ermittelte Halter gab an, nicht selbst gefahren zu sein. Den Fahrer des Fahrzeuges wollte er nicht benennen.Daraufhin wurde angeordnet, daß der Fahrzeughalter für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen hat. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Anordnung. Die Mißachtung des Rotlichts stellt einen sogenannten erheblichen Verkehrsverstoß dar, der auch bereits nach einem einmaligen Vorfall die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigt. Der Fahrzeughalter muß daher für diese Zeit genau aufzeichnen, von wem sein Fahrzeug benutzt wird.

OVG Niedersachsen vom 06.11.1996   12 L 2664/96

 

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