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Qualifizierter Rotlichtverstoß |
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Der Betroffene befuhr mit seinem Pkw eine Straße in Richtung einer Kreuzung.
An der Kreuzung passierte er die dortige Lichtzeichenanlage, obwohl diese schon
länger als eine Sekunde Rotlicht anzeigte. Bei Phasenwechsel von Gelblicht
auf Rotlicht befand sich das Fahrzeug noch ca. 19 m von der Haltelinie der Lichtzeichenanlage
entfernt. Der Betroffene näherte sich mit angepaßter, normaler Geschwindigkeit
von etwa 50 km/h. Diese Feststellungen stützte das AG auf die Angaben der
beiden Polizeibeamten, die am Tattage die Ampelanlage gezielt beobachtet hatten.
Das AG verurteilte den Betroffenen wegen "fahrlässigen und qualifizierten
Rotlichtverstoßes" zu einer Geldbuße von 250 DM und einem Fahrverbot
von einem Monat. Auf seine Rechtsbeschwerde hin wurde der Betroffene freigesprochen.
Das OLG führte aus, daß gegen das Beweisergebnis durchgreifende rechtliche
Bedenken bestehen, weil den Feststellungen der Polizeibeamten Schätzungen
zugrunde liegen und das AG sich den damit verbundenen methodischen Unsicherheiten
und Unterschiede bewußt gewesen ist. Sowohl die dem Fahrzeug zugeschriebene
Geschwindigkeit sowie die Entfernung zwischen Pkw und Haltelinie beruhten auf
Schätzungen der vernommenen Polizeibeamten. Während der eine Polizeibeamte
die geschätzte Geschwindigkeit des Betroffenen mit 50 km/h angab, schätzte
der zweite Polizeibeamte eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h. Auch wenn
davon ausgegangen wird, daß geschulte und erfahrene Polizeibeamte in der
Lage sind, Fahrgeschwindigkeiten beweisverwertbar zu schätzen (vgl.Jagusch/
Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl. [1997], § 3 StVO Rdnr. 63
m. w. Nachw.), so ist die Verläßlichkeit der Schätzungen nicht
schon dadurch gegeben, daß zwei Polizeibeamte in etwa zum gleichen Ergebnis
kommen. Bei der Einschätzung der Entfernung von der Haltelinie bis Wechsel
von Gelb auf Rot bedienten sich die beiden Polizeibeamten unterschiedlicher
Meßpunkte, so daß auch dieses aufgezeigte Beweismittel zur Feststellung
der Entfernung ebenfalls nicht ausreichte.
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