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Rotlichtverstoß: Irritation durch Leuchtreklame |
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Ein Autofahrer hielt auf der mittleren Fahrbahn einer dreispurigen Straße
nachts an einer Ampel an, da diese Rot anzeigte. Nach einiger Zeit fuhr er in
dem Glauben, Grün zu haben, in die Kreuzung ein, obwohl nach wie vor Rot
aufleuchtete. Infolge dieses Verhaltens kam es zu einem Verkehrsunfall. Der
Autofahrer verlangte seinen Schaden von seiner Kaskoversicherung ersetzt. Die
Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf das grob fahrlässige
Verhalten ihres Versicherungsnehmers. Der Autofahrer erklärte sein Fehlverhalten
damit, durch eine im Kreuzungsbereich angebrachte Leuchtreklame irritiert worden
zu sein.
Das Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel stellt einen objektiv
besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar,
da es zu den Grundregeln des Straßenverkehrs gehört, die Lichtzeichen
von Ampelanlagen zu befolgen. Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit
gilt dabei nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht ein ausschließlich
objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab.
Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive,
persönliche Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Subjektive Besonderheiten
können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung vom schweren Vorwurf der
groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Die Richter am Oberlandesgericht
Köln nahmen daraufhin die Örtlichkeiten in Augenschein und bestätigten,
daß an der Ampel stehende Autofahrer durchaus durch eine gegenüberliegende
große, grüne Leuchtreklame eines Hotels irritiert werden können.
Sie folgten daher der Argumentation des Autofahrers, der nach oben geblickt
hatte, in Ampelhöhe ein grünes Licht gesehen und daraus geschlossen
habe, die Ampel habe von Rot- auf Grünlicht umgeschaltet. Danach konnte
ein grob fahrlässiges Verhalten des Unfallfahrers nicht festgestellt werden.
Die Versicherung mußte den entstandenen Schaden bezahlen.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
RECHTplus.de |
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Bildquelle:
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Erstellt:
19.08.1997 |
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