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Entschuldigung für qualifizierter Rotlichtverstöße

Wer bei Rotlicht in die Kreuzung einfährt, obwohl die Ampel schon länger als eine Sekunde (genau eine Sekunde reicht noch nicht!) rot war, muß mit einem Fahrverbot rechnen, wenn er nicht eine gute Entschuldigung vorbringen kann. Als Entschuldigung kann gelten:

  • Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen (bei Nacht in eine weithin einsehbare Kreuzung eingefahren, vgl. a. OLG Hamm, DAR 96. S. 469)
  • Bei "Baustellenampel" an Vordermann angehängt. Gefährdung des Gegenverkehrs daher ausgeschlossen (BayObLG, DAR 97, 28).
  • An Fußgängerampel Fußgänger erst passieren gelassen und dann losgefahren (OLG Karlsruhe, zfs 96, 274; anderer Ansicht aber BayObLG, NZV 97, 320).
  • Ampel verwechselt und für andere geltendes Grünlicht auf sich bezogen (OLG Celle, zfs 97, 355)
  • Auslieferfahrer durch Adressensuche kurzzeitig abgelenkt ( OLG Koblenz, DAR 94, 287)
  • Allgemein Wahrnehmungsfehler, z.B. durch Sonnennlicht geblendet und rote Ampel nicht gesehen.

heisst das,dass man nachts bei rot fahren darf,wenn man alleine auf der strasse ist???
so seh ich das auch...immer fahren, wenn keine kommt, da zählen die farben nicht, darum sind auch so viele ampeln einfach aus nachts...
mein gott, was für ein urteil, ich schäm mich, dass ich aus hamm komme und das urteil HIER gefällt wurde...

aber danke

Die oben aufgeführte Kommentare führen zum Füllen meiner Kasse, also weiter so.

Im Ernst:
Rotlichtverstöße sind generel keine Kavaliersdelikte. Die erfolgreiche Verteidigung ist extrem kompliziert und teuer; lohnt daher nur bei Rechtsschutz oder wenn der drohende Führerscheinentzug verhindert werden muss.

mfgr Rechtsanwalt

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: RA G. Kaßing - Verkehrsrecht online
Bildquelle:
Erstellt:
 

 

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