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Eichung einer Rotlichtüberwachungsanlage |
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Rotlichtüberwachungen werden mehr und mehr durch automatische Kameras vorgenommen.
Diese müssen nach einer grundlegenden Entscheidung des Kammergerichts
Berlin vom 16.3.1992 (veröffentlicht in DAR 1992, 224) geeicht sein.
Wie das Gericht richtig ausführt, wird das mit der automatischen Überwachungskamera
gekoppelte Uhrwerk als Zeitmesser eingesetzt und gezielt zu Beweiszwecken benutzt.
Ebenso wie die Stoppuhr dient es deshalb Meßzwecken und unterliegt als "Meßgerät"
zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs insoweit der Eichpflicht
des §2 Abs. 2 des Eichgesetzes (ähnlich hat früher bereits das
AG Wetzlar entschieden, VersR 1990, 294; Neuerdings ebenso OLG Hamm VRS
84, 51). Es muß absolute Verläßlichkeit bestehend, ob bei der
1. Aufnahme die Rotlichtdauer schon länger als 1 Sekunde dauerte oder nicht
(Vgl. hierzu Löhle/Berr DAR 1995, 309ff. (311, 312); OLG Karlsruhe NZV 1993,
323; OLG Hamm DAR 1993, 439; OLG Karlsruhe VM 1994,7). Das Kammergericht Berlin
hat allerdings zum Ausdruck gebracht, daß den Lichtbildern nicht geeichter
Rotlichtkameras nicht jeder Beweiswert abgesprochen werden kann. Es kam zu dem
Schluß, daß ein Sicherheitszuschlag von insgesamt 0,2 Sekunden vom
angezeigten Stoppuhrenwert abzuziehen sei, wenn keine Eichung vorgenommen worden
ist. Dieser Wert sei genügend, um sämtliche möglicherweise auftretende
Meßfehler auszugleichen. Diese zuletzt getroffene Entscheidung ist allerdings
so allgemein nicht richtig. Selbst bei modernen Ampelanlagen können die verschiedensten
Unregelmäßigkeiten auftreten, etwa Verkürzungen oder Verlängerungen
der Gelbphase, verursacht durch Ermüdung der Schaltelemente oder durch Unregelmäßigkeiten
in der Netzfrequenz. Auch Witterungsschwankungen, z. B. große Kälte,
können derartiges auslösen (vgl. hierzu Beck/Berr a.a.O., Rz 441 ff
sowie Löhle DAR 1984, 407). Fehler können auch auftreten durch die Signalsteuerung
in der Überwachungsanlage selbst, ebenso kann eine mangelhafte Fotoauswertung
vorliegen (vgl. hierzu Löhle/Berr DAR 1995, 309ff. (311, 312)). Dies kann
alles eintreten trotz gültiger Eichung. Bei der Anlage Traffiphot III traten
zeitweise Störungen auf, die die Zeitmessung betrafen (vgl. hierzu OLG Frankfurt,
DAR 1994, 204 sowie AG Hamburg-Altona NZV 1994, 451). In all diesen Fällen,
wenn also der Verdacht auf eine Störung vorliegt, kann eine Klärung
nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen, das der
Verteidiger beantragen sollte (vgl. Löhle/Berr a.a.O. sowie Beck/Berr a.a.O.
Rz 447). [...]
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Beck/Löhle: Fehlerquellen bei polizeilichen Meßverfahren, 3. Aufl., 1996. |
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Bildquelle:
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Erstellt:
18. September 1997 |
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