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Vor Fahrtenbuch-Auflage muß Behörde Ermittlungsspielraum nutzen |
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OLDENBURG (DAV). Bevor sie einem Autofahrer die Führung eines Fahrtenbuchs
auferleget, muß die Straßenverkehrs-Behörde ihren Ermittlungsspielraum
ausnutzen. Nur wenn feststeht, daß ein Kfz-Halter bei den Nachforschungen
nach einem Verkehrssünder endgültig seine Beteiligung verweigert,
ist die Zwangsmaßnahme angemessen, entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg.
In dem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
im Deutschen Anwalt-Verein - DAV) veröffentlicht haben, ging es um einen
Rotlicht-Verstoß. Die Halterin des "geblitzten" Fahrzeugs ließ
durch ihren Anwalt mitteilen, sie wolle erst den Abschluß der Ermittlungen
abwarten und Akteneinsich bekommen, bevor sie sich möglicherweise äußere.
Die Behörde ließ sich daraufhin vom Einwohnermeldeamt Paßbilder
der Halterin und ihres Ehemanns übermitteln. Als Folge wurde das Verfahren
gegen die Frau, ohne mit ihr oder ihrem Anwalt weiteren Kontakt aufzunehmen,
eingestellt. Weil der Ehemann als Fahrer verdächtigt war, wurde die Fahrtenbuch-Auflage
verhängt. Diese sei rechtswidrig gewesen, meinten die Verwaltungsrichter.
Die Behörde hätte der Betroffenen ihren aktuellen Kenntnisstand übermitteln
und ihr damit Gelegenheit zu einer Stellungnahme über die Identität
des Fahrers geben müssen, hieß es in dem Beschluß. Zwar könne
nicht gefordert werden, daß die Verkehrsämter "nach den Regeln
der Kriminaltaktik" vorgehen, wenn sie den Verantwortlichen für einen
Verkehrsverstoß ermitteln. Hier aber sei die Konfrontation der Betroffenen
mit den jüngsten Erkenntnissen des Verfahrens zumutbar gewesen, bevor das
Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet wurde.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Softnet |
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Bildquelle:
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Erstellt:
02. Juli 1998 |
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