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Ausnahme von Regelfahrverbot wegen beruflicher Härte |
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Der Betroffene fuhr auf der Bundesautobahn mit einem Pkw und überschritt
die dort auf 100 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 57
km/h. Das AG verhängt gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen
Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 41 Abs. 2, 49 StVO, Nr.
5.3 Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 600 DM und sieht von der Anordnung
eines Fahrverbots ab. Da der Betroffene bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung
getreten ist und seine wirtschaftliche Existenz durch die Verhängung eines
Fahrverbots schwerwiegend beeinträchtigt oder sogar gefährdet wäre,
hielt das Gericht zusätzlich die Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise
für nicht geboten. Der Betroffene ist ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, daß bei einem weiteren Verstoß von einem Fahrverbot nicht
mehr abgesehen werden kann, selbst wenn er dadurch in wirtschaftliche und Existenznot
gebracht wird. Da darüber hinaus das Jungunternehmen des Betroffenen mit
erheblichen Zahlungsverpflichtungen aus Krediten belastet ist, erschien es dem
Gericht hier ausnahmsweise geboten, von der Verhängung eines Fahrverbotes
abzusehen. Die Geldbuße mußte jedoch nicht empfindlich erhöht
werden. Dies schien mit einer Verdoppelung ausreichend.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Softnet |
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Bildquelle:
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Erstellt:
10.04.1997 |
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