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Vollstreckung eines Fahrverbotes |
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Die Vollstreckung eines Fahrverbotes durch amtliche Verwahrung des Führerscheins
wirkt auch für ein Fahrverbot aus einem anderen Verfahren, soweit in diesem
anderen Verfahren Rechtskraft eingetreten ist. Nach § 25 Abs. 2 StVG wird
ein angeordnetes Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußentscheidung wirksam,
so daß der Betroffene ab diesem Zeitraum kein Kraftfahrzeug mehr führen
darf, wenn er sich nicht gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar machen will.
Der Lauf der Verbotsfrist beginnt gem. § 25 Abs. 5 StVG aber erst dann, wenn
der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Dadurch soll die Einhaltung
des Fahrverbotes überwacht und sichergestellt werden. Bezüglich der
dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfragen, ob mehrere Fahrverbote
nebeneinander oder nacheinander vollstreckt werden sollen, schweigt das Gesetz.
Es fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung . Somit ist vom Wortlaut
des § 25 Abs. 5 StVG auszugehen, wonach es lediglich darauf ankommt, daß
der Führerschein in amtlicher Verwahrung gelangt ist. Da § 25 Abs. 5
StVG bezüglich der Reihenfolge der Vollstreckung verschiedener gleichzeitig
aber sich überschneidend wirksamer Fahrverbote schweigt, ist bezüglich
der Vollstreckung der verschiedenen Fahrverbote lediglich die Tatsache der amtlichen
Verwahrung und natürlich Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung abzustellen.
Auch bei einer solchen Nebeneinandervollstreckung von verschiedenen Fahrverboten
wird der Besinnungscharakter bzw. die sogenannte Denkzettelwirkung des Fahrverbotes
nicht aufgehoben. In der Regel reicht nämlich nach Ansicht des Gerichtes
bereits ein einmonatiger Verzicht auf den Führerschein aus, eine verantwortungsvolle
Verhaltensweise im Straßenverkehr zu bewirken.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV |
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Bildquelle:
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Erstellt:
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