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Vollstreckung eines Fahrverbotes

Die Vollstreckung eines Fahrverbotes durch amtliche Verwahrung des Führerscheins wirkt auch für ein Fahrverbot aus einem anderen Verfahren, soweit in diesem anderen Verfahren Rechtskraft eingetreten ist. Nach § 25 Abs. 2 StVG wird ein angeordnetes Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußentscheidung wirksam, so daß der Betroffene ab diesem Zeitraum kein Kraftfahrzeug mehr führen darf, wenn er sich nicht gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar machen will. Der Lauf der Verbotsfrist beginnt gem. § 25 Abs. 5 StVG aber erst dann, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Dadurch soll die Einhaltung des Fahrverbotes überwacht und sichergestellt werden. Bezüglich der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfragen, ob mehrere Fahrverbote nebeneinander oder nacheinander vollstreckt werden sollen, schweigt das Gesetz. Es fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung . Somit ist vom Wortlaut des § 25 Abs. 5 StVG auszugehen, wonach es lediglich darauf ankommt, daß der Führerschein in amtlicher Verwahrung gelangt ist. Da § 25 Abs. 5 StVG bezüglich der Reihenfolge der Vollstreckung verschiedener gleichzeitig aber sich überschneidend wirksamer Fahrverbote schweigt, ist bezüglich der Vollstreckung der verschiedenen Fahrverbote lediglich die Tatsache der amtlichen Verwahrung und natürlich Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung abzustellen. Auch bei einer solchen Nebeneinandervollstreckung von verschiedenen Fahrverboten wird der Besinnungscharakter bzw. die sogenannte Denkzettelwirkung des Fahrverbotes nicht aufgehoben. In der Regel reicht nämlich nach Ansicht des Gerichtes bereits ein einmonatiger Verzicht auf den Führerschein aus, eine verantwortungsvolle Verhaltensweise im Straßenverkehr zu bewirken.


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INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
Bildquelle:
Erstellt:
 

 

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