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Regeln und Sanktionen während der Probezeit |
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Die Regel
Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie gilt aber nicht für Mofa- und Moped-Führerscheininhaber
(Klasse 4 oder 5). Für sie beginnt die Probezeit erst, wenn ihre Fahrerlaubnis
auf eine höhere Klasse erweitert wird. Die Bewährungsprobe gilt als
nicht bestanden, wenn sich der Führerscheininhaber in dieser Zeit im Straßenverkehr
etwas zu schulden kommen läßt. Allerdings werden nur solche Verkehrsdelikte
herangezogen, die mit Bußgeld geahndet werden und im Flensburger Verkehrszentralregister
einzutragen sind.
Die Sanktionen
Bereits ein erster schwerer Verstoß gegen die Verkehrsregeln, wozu alle
Straftaten zählen, aber auch schwere Ordnungswidrigkeiten wie zum Beispiel
eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h, haben verwaltungsrechtliche
Konsequenzen: Der Fahranfänger muß auf eigene Kosten eine Nachschulung
absolvieren, die nur von bestimmten Fahrschulen durchgeführt wird. Gleiches
gilt, wenn der Führerschein-Neuling zwei leichtere Ordnungswidrigkeiten
begangen hat. Nimmt er nicht an der Nachschulung teil, so entzieht ihm die Behörde
die Fahrerlaubnis. Mit dieser Maßnahme erlischt nicht nur die Klasse,
mit der er die Verkehrsverstöße begangen hat, sondern die gesamte
Fahrerlaubnis. Weitere Konsequenzen Fahranfänger, die bereits eine Nachschulung
absolviert haben und in der restlichen Probezeit einen weiteren schwerwiegenden
oder zwei leichtere Verstöße begehen, müssen eine neue Führerscheinprüfung
machen. Die Perspektiven Ab Anfang nächsten Jahres wird die Probezeit um
zwei Jahre verlängert, wenn sich der Betreffende nicht bewährt hat.
Die im Zuge der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossene
Neuregelung sieht als erste Maßnahme bei Nichtbestehen der Probezeit ein
Aufbauseminar vor. Bei einem weiteren Verstoß erteilt die Behörde
eine schriftliche Verwarnung, die mit der Empfehlung zur Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung verbunden ist. Begeht der Betroffene danach
ein weiteres Verkehrsdelikt, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Neuerteilung
ist dann frühestens drei Monate nach Entziehung der Fahrerlaubnis und unter
Nachweis einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung möglich.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV |
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Bildquelle:
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Erstellt:
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