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Umstände, die die Verhängung eines Fahrverbotes verbieten

Sowohl persönliche als auch familiäre und berufliche Verhältnisse des Betroffenen können im Ausnahmefall die Verhängung eines Fahrverbotes verbieten (Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 574). So kann vor allem ein drohender Arbeitsplatzverlust (OLG Zelle ZFS 1996, 35), die Gefährdung eines Gewerbebetriebes (OLG Stuttgart DAR 1997, 31) oder generell eine Existenzgefährdung (OLG Dresden ZFS 95, 477) das Gericht zwingen von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. In jedem Fall muß das Gericht prüfen, ob nicht ein auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 2,8 Tonnen beschränktes Fahrverbot ausreicht (OLG Koblenz NZV 1997, 48). Auch landwirtschaftliche Fahrzeuge können gegebenenfalls vom Fahrverbot ausgenommen werden (OLG Düsseldorf ZFS 1994, 466)

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
Bildquelle:
Erstellt:
 

 

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