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Absehen von Fahrverbot

Die Tatsachen, aufgrund deren ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen wird, müssen im Urteil so ausführlich angeführt sein, daß das RechtsbeschwGer. die Entscheidung namentlich anhand des Begriffs der besonderen Härte rechtlich überprüfen kann. Sachlichrechtlich ist der Bußgeldrichter grundsätzlich nicht gehindert, derartige Tatsachen allein aufgrund von Angaben des Betroffen festzustellen. Ob und wie eingehend das Urteil im Rahmen der notwendigen erschöpfenden Beweiswürdigung begründen muß, daß der Bußgeldrichter die Einlassung für glaubhaft hält, entscheidet sich auch im Falle von § BkatV nach den Umständen des Einzelfalls.


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INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: Softnet
Bildquelle:
Erstellt: 31.07.1997
 

 

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