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Augenblickversagen - kein automatisches Fahrverbot |
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ZWEIBRÜCKEN (DAV). Wenn ein Autofahrer lediglich aufgrund eines sogenannten
Augenblickversagens ein Tempo-Limit übersieht, darf gegen ihn nicht automatisch
ein Fahrverbot verhängt werden. Nur wenn die Pflichtverletzung "subjektiv
auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit"
beruhe, sei eine solche Maßnahme angemessen, entschied das Pfälzische
Oberlandesgericht Zweibrücken. In dem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte
(Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen ANWALTVEREIN - DAV) veröffentlicht
haben, war ein Autofahrer auf der Autobahn bei Tempo-100-Geschwindigkeitsbegrenzung
mit 150 Stundenkilometer "geblitzt" worden. Vor dem Amtsgericht berief
er sich ohne Erfolg darauf, er habe das Schild offenbar schlicht übersehen,
und bekam zusätzlich zur Geldbuße von 200 Mark ein vierwöchiges
Fahrverbot aufgebrummt. Das OLG hob das Urteil auf. Es bemängelte, die
erste Instanz habe nicht berücksichtigt, daß bei objektiv schwerwiegenden
Verkehrsverstößen Situationen gegeben sein können, die "erfahrungsgemäß
auch dem sorgfältigen und pflichtbewußten Kraftfahrer unterlaufen".
Beim Tempo-Limit sei dies beispielsweise der Fall, wenn der Begrenzung kein
"Geschwindigkeitstrichter" vorangegangen war oder das entsprechende
Schild für den Fahrer erstmals auftauchte. Offenbar hatte es in diesem
Fall keinerlei "Vorwarnung" gegeben - in der erneuten Verhandlung
verzichtete das Amtsgericht auf die Verhängung eines Fahrverbots.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Softnet |
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