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Augenblickversagen - kein automatisches Fahrverbot

ZWEIBRÜCKEN (DAV). Wenn ein Autofahrer lediglich aufgrund eines sogenannten Augenblickversagens ein Tempo-Limit übersieht, darf gegen ihn nicht automatisch ein Fahrverbot verhängt werden. Nur wenn die Pflichtverletzung "subjektiv auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit" beruhe, sei eine solche Maßnahme angemessen, entschied das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. In dem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen ANWALTVEREIN - DAV) veröffentlicht haben, war ein Autofahrer auf der Autobahn bei Tempo-100-Geschwindigkeitsbegrenzung mit 150 Stundenkilometer "geblitzt" worden. Vor dem Amtsgericht berief er sich ohne Erfolg darauf, er habe das Schild offenbar schlicht übersehen, und bekam zusätzlich zur Geldbuße von 200 Mark ein vierwöchiges Fahrverbot aufgebrummt. Das OLG hob das Urteil auf. Es bemängelte, die erste Instanz habe nicht berücksichtigt, daß bei objektiv schwerwiegenden Verkehrsverstößen Situationen gegeben sein können, die "erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewußten Kraftfahrer unterlaufen". Beim Tempo-Limit sei dies beispielsweise der Fall, wenn der Begrenzung kein "Geschwindigkeitstrichter" vorangegangen war oder das entsprechende Schild für den Fahrer erstmals auftauchte. Offenbar hatte es in diesem Fall keinerlei "Vorwarnung" gegeben - in der erneuten Verhandlung verzichtete das Amtsgericht auf die Verhängung eines Fahrverbots.

 

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Quelle: Softnet
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