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Fahrtenbuch beim ersten Verkehrsverstoß?

Das kann passieren. Auch die erstmalige Begehung eines Verkehrsverstoßes, der mit wenigstens einem Punkt in Flensburg bedroht ist, stellt eine ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage dar. So sieht es das OVG Münster (8 A 699/97 - DAR 1999, 375)

Der Verkehrssünder hatte innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten, konnte später jedoch nicht ermittelt werden. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit, für die es in Flensburg einen Punkt gibt, hält das OVG Münster die Anordnung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten für gerechtfertigt - und dies schon beim ersten Verstoß.

Diese Auffassung der Rechtsprechung folgt aus der zur Fahrtenbuchauflage ergangenen Grundsatzentscheidung des BverwG aus dem Jahr 1995. Mit der Fahrtenbuchauflage soll dafür Sorge getragen werden, daß zukünftig die Feststellung des Fahrers nach einer Zuwiderhandlung ohne Schwierigkeiten möglich ist (BverwG 11 C 12/94, DAR 1995, 458).

So weit so gut. Gäbe es da nicht den vielzitierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So darf das Führen eines Fahrtenbuches nur dann angeordnet werden, wenn es sich bei der nicht "aufklärbaren" Ordnungswidrigkeit um einen Verkehrsverstoß von "einigem Gewicht" handelt. Was immer das nach höchstrichterlicher, im damaligen Urteil aber unbestimmter Meinung sein soll (BverwG DAR 1995, 458). Wird jedoch nur ein Verkehrsverstoß begangen, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist die Fahrtenbuchauflage unzulässig (BverwG a.a.O.).

Entschließt man sich richterlich dazu, einen Verkehrsverstoß erst einmal als "von einigem Gewicht" einzustufen, so hat man eine "ausreichende Grundlage" die Fahrtenbuchauflage für sechs Monate anzuordnen. "Ohne daß eine Feststellung der näheren Umstände der Ordnungswidrigkeit geboten wäre", so im Ergebnis das OVG Münster (DAR 1999,375)

In der Praxis muß das Gericht dann also nicht mehr prüfen, ob im jeweiligen Fall eine konkrete Gefährdung durch den unbekannten Verkehrssünder vorgelegen hatte. Wenn man diesen Gedanken richtig zu Ende denkt, bedeutet die Maßnahme, daß in Zukunft bei jeder, mit mindestens einem Punkt in Flensburg bedrohten Ordnungswidrigkeit und Nichtfeststellbarkeit des Fahrers ein Fahrtenbuch droht. Hier ist das OVG meiner Ansicht nach einen Schritt zu weit gegangen, wenn es darlegt, daß dies aus dem "Rechtsnormcharakter des Punktesystems" folge.

Gemeint ist damit folgendes: Früher handelte es sich bei dem Punktesystem um eine Verwaltungsvorschrift, die für Gerichte deshalb keine unbedingte Bindung mit sich brachte. Die Gerichte konnten trotzdem im Einzelfall abwägen, ob der Verkehrsverstoß trotz drohender ein oder zwei Punkte "von einigem Gewicht" war. Mit der Neuregelung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 1.1.1999 ist das Punktesystem zu einer gesetzlichen Regelung geworden, was bei der Frage einer Fahrtenbuchauflage zu berücksichtigen sei. Wenn nun schematisch und zwingend bestimmte Verkehrsverstöße mit einem Punkt oder mehr bewertet sind, handelt es sich somit auch automatisch um Verstöße mit "einigem Gewicht", so daß es einer Einzelfallprüfung nicht mehr bedarf.

Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Obergerichte diese Auslegung des OVG Münster teilen. Meiner Ansicht nach war dies nicht die Vorstellung des Gesetzgebers bei Schaffung der Fahrerlaubnis-Verordnung. Es erscheint nicht sinnvoll, bei jedem Verstoß, der mit Punkten in Flensburg bedroht ist, eine Fahrtenbuchauflage auszusprechen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dies würde praktisch bedeuten, daß man von "Fahrerverantwortlichkeit" abrückt in Richtung auf eine grundsätzliche Verantwortung des Halters. Dies ist aber bestimmt nicht von der Fahrerlaubnis-Verordnung gedeckt.

Vorsicht ist aber für Fuhrparks geboten. Die Auffassung des OVG Münster kann buchstäblich teuer werden.

 

INFOBOX  
 
Autor: Dr. Michael Ludovisy
Quelle: Trucker 10/99
Bildquelle:
Erstellt:
 

 

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