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Gedächtnislücke bei der Polizei |
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Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um
36 km/h hatte das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von 300
Mark verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das OLG Düsseldorf
das Urteil aufgehoben und den Fall an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Begründung: Der Amtsrichter hat sich die Sache nach Ansicht der Düsseldorfer
zu leicht gemacht.
Die einzigen Zeugen für den Vorfall und die Frage, ob die Messung ordnungsgemäß
durchgeführt wurde, waren zwei Polizisten. Diese konnten sich unglücklicherweise
an den Vorfall gar nicht mehr so richtig erinnern. Da sie aber die Verkehrsanzeige
erstattet hatten, haben sie einfach darauf Bezug genommen. Dem Amtsrichter war
das schon genug für eine Verurteilung. Aufgrund des persönlichen Eindrucks,
den die Polizisten in der Hauptverhandlung gemacht hatten, war der Richter davon
überzeugt, daß sie auch die Messung ordentlich durchgeführt
hatten.
Die Oberlandesrichter sind da völlig anderer Meinung. Wenn das Amtsgericht
den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilen
will, muß es bei der Beurteilung des Beweiswerts der Messung die Länge
der Meßstrecke berücksichtigen.
Außerdem müssen bei einer Messung zur Nachtzeit - wie hier - Feststellungen
über Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte zur Schätzung
des Fahrzeugabstands die zuverlässige Messung erkennen lassen. Dies alles
fehlte im angefochtenen Urteil und muß bei dem erneuten Verfahren nachgeholt
werden (2 a Ss (Owi) 58/99 - (Owi) 15/99 II; DAR 1999, 274).
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INFOBOX |
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Autor:
Dr. Michael Ludovisy |
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Quelle:
Trucker 10/99 |
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Bildquelle:
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Erstellt:
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