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Gedächtnislücke bei der Polizei

Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h hatte das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von 300 Mark verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das OLG Düsseldorf das Urteil aufgehoben und den Fall an das Amtsgericht zurückverwiesen. Begründung: Der Amtsrichter hat sich die Sache nach Ansicht der Düsseldorfer zu leicht gemacht.

Die einzigen Zeugen für den Vorfall und die Frage, ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, waren zwei Polizisten. Diese konnten sich unglücklicherweise an den Vorfall gar nicht mehr so richtig erinnern. Da sie aber die Verkehrsanzeige erstattet hatten, haben sie einfach darauf Bezug genommen. Dem Amtsrichter war das schon genug für eine Verurteilung. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Polizisten in der Hauptverhandlung gemacht hatten, war der Richter davon überzeugt, daß sie auch die Messung ordentlich durchgeführt hatten.

Die Oberlandesrichter sind da völlig anderer Meinung. Wenn das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilen will, muß es bei der Beurteilung des Beweiswerts der Messung die Länge der Meßstrecke berücksichtigen.

Außerdem müssen bei einer Messung zur Nachtzeit - wie hier - Feststellungen über Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte zur Schätzung des Fahrzeugabstands die zuverlässige Messung erkennen lassen. Dies alles fehlte im angefochtenen Urteil und muß bei dem erneuten Verfahren nachgeholt werden (2 a Ss (Owi) 58/99 - (Owi) 15/99 II; DAR 1999, 274).

 

INFOBOX  
 
Autor: Dr. Michael Ludovisy
Quelle: Trucker 10/99
Bildquelle:
Erstellt:
 

 

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