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Fahrerfeststellung für Fahrtenbuchauflage |
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1. Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren
ist für die unterbliebene Feststellung des
verantwortlichen Fahrers nicht ursächlich, wenn dem Fahrzeughalter ein
zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmeßfoto
vorgelegt worden ist, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmeßfotos
keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen
des Fahrzeughalters stellt.
2. Zum Umfang der Ermittlungspflicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn
in einem Geschäftsbetrieb ein Geschäftsfahrzeug von mehreren Betriebsangehörigen
benutzt wird und die Betriebsleitung keine organisatorischen Vorkehrungen zur
Feststellung des verantwortlichen Fahrers getroffen hat.
(Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluß vom 20.11.1998 - 10 2673/98)
Zum Sachverhalt:
Die Antragstellerin wendet sich mit dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde
gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage
durch die Verkehrsbehörde nicht beanstandet hat. Der Antrag hatte keinen
Erfolg.
Aus den Gründen:
[...] Das Verwaltungsgericht dürfte zu Recht angenommen haben, daß
die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich gewesen ist, weil im
Ordnungswidrigkeitenverfahren die angemessenen und ausreichenden Maßnahmen
ergriffen worden sind, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine verspätete Anhörung für
die unterbliebene Feststellung des Fahrers nicht ursächlich, wenn dem Halter
ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmeßfoto
vorgelegt worden ist, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmeßfotos
keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen
des Fahrzeughalters stellt. Dies ist hier geschehen. Insbesondere dürfte
das Geschwindigkeitsmeßfoto hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin
den Fahrer mit hinreichender Deutlichkeit
erkennen lassen.
Weiter hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß
es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem - wie jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt
bei der Antragstellerin - ein Geschäftsfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen
zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebs ist, die notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß festgestellt
werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug
benutzt hat. Nur wenn aufgrund derartiger Vorkehrungen, die hier nicht getroffen
worden sind, ein für das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes
verantwortlicher Firmenangehöriger hätte benannt werden können,
wären der Ordnungsbehörde weitere Ermittlungen zumutbar gewesen, etwa
auch dahin, ob nicht dieser Firmenangehörige selbst, sondern ein nicht
firmenangehöriger Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses
zum maßgeblichen Zeitpunkt benutzt hat.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
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Bildquelle:
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Erstellt:
3. Juli 2001 |
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