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Viermonatsfrist für Fahrverbotsantritt auch bei Fahrerlaubnisentziehung |
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Lücke im Gesetz
Nach dem seit 1.3.1998 gültigen § 25 Abs. 2a S.1
Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bestimmen,
daß ein Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens aber vier Monate
nach Rechtskraft der Entscheidung. Diese Vergünstigung können allerdings nur
Verkehrssünder erhalten, gegen die in den letzten zwei Jahren vor Rechtskraft des
Bußgeldbescheides kein Fahrverbot verhängt wurde. Mit anderen Worten: nur sogenannte
"Ersttäter" kommen in den Genuß der Vergünstigung. Was aber ist mit solchen
Verkehrssündern, die nicht nur wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem
Rotlichtverstoß ein Fahrverbot kassiert haben, sondern denen gleich wegen einer
"richtigen Straftat" die Fahrerlaubnis innerhalb der letzten zwei Jahre entzogen
wurde ? Bei Beurteilung mit gesundem Menschenverstand würde jeder sagen: Die können die
Vergünstigung der freien Wahl des Fahrverbotszeitpunkts nicht in Anspruch nehmen.
Weit gefehlt, stellte nun das OLG Dresden bei einem Betroffenen fest,
gegen den zwar in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt worden war.
Allerdings war er innerhalb dieser Zweijahresfrist wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer
saftigen Geldstrafe von 2450 Mark verurteilt worden. Gleichzeitig hatte ihm das Gericht
die Fahrerlaubnis für neun Monate entzogen. Im Gesetz (§ 25 Abs. 2a S.1 StVG) steht als
Hinderungsgrund für die Viermonatsfrist nur "Fahrverbot", nicht
"Entziehung der Fahrerlaubnis". In beiden Fällen ist zwar dem Verkehrssünder
beziehungsweise Verkehrsstraftäter das Führen eines Kraftfahrzeugs verboten. Juristisch
gesehen ist das aber ein gewaltiger Unterschied. Und da das Ordnungswidrigkeitengesetz es
verbietet, eine Regelung zu Ungunsten eines Betroffenen so auszulegen, daß das, was der
Gesetzgeber gar nicht gesagt hat - nämlich Ausschluß der Vergünstigung auch bei
Entziehung der Fahrerlaubnis - einfach dazu gedacht wird, hatte der Betroffene vor dem OLG
Dresden Glück. Obwohl ihm ein schlimmerer Verstoß zur Last liegt, kommt er bei der
Verschiebungsmöglichkeit des Fahrverbots um bis zu vier Monate besser weg. Sollte da der
Gesetzgeber geschlafen haben ? (2 Ss (Owi) 681/98; NstZ 1999, 254)
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INFOBOX |
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Autor:
ADAC-Jurist Dr. M. Ludovisy |
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Quelle:
Trucker 7/99, Seite 49 |
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Bildquelle:
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Erstellt:
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