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Viermonatsfrist für Fahrverbotsantritt auch bei Fahrerlaubnisentziehung

Lücke im Gesetz

Nach dem seit 1.3.1998 gültigen § 25 Abs. 2a S.1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bestimmen, daß ein Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft der Entscheidung. Diese Vergünstigung können allerdings nur Verkehrssünder erhalten, gegen die in den letzten zwei Jahren vor Rechtskraft des Bußgeldbescheides kein Fahrverbot verhängt wurde. Mit anderen Worten: nur sogenannte "Ersttäter" kommen in den Genuß der Vergünstigung. Was aber ist mit solchen Verkehrssündern, die nicht nur wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß ein Fahrverbot kassiert haben, sondern denen gleich wegen einer "richtigen Straftat" die Fahrerlaubnis innerhalb der letzten zwei Jahre entzogen wurde ? Bei Beurteilung mit gesundem Menschenverstand würde jeder sagen: Die können die Vergünstigung der freien Wahl des Fahrverbotszeitpunkts nicht in Anspruch nehmen.

Weit gefehlt, stellte nun das OLG Dresden bei einem Betroffenen fest, gegen den zwar in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt worden war. Allerdings war er innerhalb dieser Zweijahresfrist wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer saftigen Geldstrafe von 2450 Mark verurteilt worden. Gleichzeitig hatte ihm das Gericht die Fahrerlaubnis für neun Monate entzogen. Im Gesetz (§ 25 Abs. 2a S.1 StVG) steht als Hinderungsgrund für die Viermonatsfrist nur "Fahrverbot", nicht "Entziehung der Fahrerlaubnis". In beiden Fällen ist zwar dem Verkehrssünder beziehungsweise Verkehrsstraftäter das Führen eines Kraftfahrzeugs verboten. Juristisch gesehen ist das aber ein gewaltiger Unterschied. Und da das Ordnungswidrigkeitengesetz es verbietet, eine Regelung zu Ungunsten eines Betroffenen so auszulegen, daß das, was der Gesetzgeber gar nicht gesagt hat - nämlich Ausschluß der Vergünstigung auch bei Entziehung der Fahrerlaubnis - einfach dazu gedacht wird, hatte der Betroffene vor dem OLG Dresden Glück. Obwohl ihm ein schlimmerer Verstoß zur Last liegt, kommt er bei der Verschiebungsmöglichkeit des Fahrverbots um bis zu vier Monate besser weg. Sollte da der Gesetzgeber geschlafen haben ? (2 Ss (Owi) 681/98; NstZ 1999, 254)

 

INFOBOX  
 
Autor: ADAC-Jurist Dr. M. Ludovisy
Quelle: Trucker 7/99, Seite 49
Bildquelle:
Erstellt:
 

 

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