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Alkohol am Steuer - Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls |
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Kaskoversicherung,
der die AKB 95 zu Grunde liegen. Der Kl. verursachte einen Verkehrsunfall, bei
dem sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Die beklagte Versicherung
lehnte eine Entschädigung ab, weil der Kl. den Versicherungsfall grob fahrlässig
herbeigeführt habe. Der Unfall sei eine typische alkoholbedingte Ausfallerscheinung.
Der Kl. hatte 25 Minuten nach dem Unfall laut einer Blutprobe 2,68.
Klage und Berufung des Kl. blieben erfolglos.
Die Bekl. sei nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kl. den Versicherungsfall
grob fahrlässig herbeigeführt habe, so das Gericht. Eine - vom Kl.
behauptete - alkoholbedingte Aufhebung der Schuldfähigkeit könne vorliegend
aber nicht festgestellt werden. Dass die Bestimmung des § 827 S.1 BGB allerdings
insoweit entsprechend anzuwenden sei, entspreche der einhelligen Rechtsprechung.
Das OLG lässt hier aber offen, ob die Steuerungsfähigkeit des Kl.
aufgehoben war.
Der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls
träfe ihn auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Selbst wenn
er zum Unfallzeitpunkt schuldunfähig gewesen wäre, habe er den Versicherungsfall
grob fahrlässig verursacht (s. Leitsatz 2). Als er sich bei seinem Bekannten
entschloss, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, obwohl er Kenntnis
davon hatte, dass er mit dem Pkw dorthin gelangt war und noch den Heimweg vor
sich hatte, sei er nicht beeinträchtigt gewesen. Der Kl. habe damit in
willensfreiem Zustand die Ursache für den späteren Eintritt des Versicherungsfalles
gesetzt. Nach den Regeln der actio libera in causa könne ihn eine etwaige
Schuldunfähigkeit beim Eintritt des Versicherungsfalles deshalb nicht entlasten.
Selbst Schuld, sage ich da ! Den hätte man gleich ins Gefängnis stecken müssen. 2,68 Promille is eindeutig zu viel ! Das ist für mich schon vorsätzlicher Mord !
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
advoris.de |
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Bildquelle:
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Erstellt:
31.5.2000 |
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