An alle Neukunden: Registrieren Sie sich auf SCDB.info

Registrieren Sie sich bitte ab sofort auf unserem Portal SCDB.info, da wir zukünftig nur noch auf dieser Plattform alle Blitzerdaten und viele weitere Funktionen anbieten werden.

Blitzersuche Blitzer-Download Blitzer-Karte Recht & Technik mobile Blitzer SCDB
Blitzerwarner für:
TomTom
Garmin
Android
iPhone
Map&Guide
Service
Bußgeldrechner
Forum
GPS-Aktion
aktuelle Blitzer
Verkehrslage
Download mobile Blitzer



Alkohol am Steuer - Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Kaskoversicherung, der die AKB 95 zu Grunde liegen. Der Kl. verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Die beklagte Versicherung lehnte eine Entschädigung ab, weil der Kl. den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Unfall sei eine typische alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Der Kl. hatte 25 Minuten nach dem Unfall laut einer Blutprobe 2,68‰.
Klage und Berufung des Kl. blieben erfolglos.
Die Bekl. sei nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kl. den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, so das Gericht. Eine - vom Kl. behauptete - alkoholbedingte Aufhebung der Schuldfähigkeit könne vorliegend aber nicht festgestellt werden. Dass die Bestimmung des § 827 S.1 BGB allerdings insoweit entsprechend anzuwenden sei, entspreche der einhelligen Rechtsprechung. Das OLG lässt hier aber offen, ob die Steuerungsfähigkeit des Kl. aufgehoben war.
Der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls träfe ihn auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Selbst wenn er zum Unfallzeitpunkt schuldunfähig gewesen wäre, habe er den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht (s. Leitsatz 2). Als er sich bei seinem Bekannten entschloss, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass er mit dem Pkw dorthin gelangt war und noch den Heimweg vor sich hatte, sei er nicht beeinträchtigt gewesen. Der Kl. habe damit in willensfreiem Zustand die Ursache für den späteren Eintritt des Versicherungsfalles gesetzt. Nach den Regeln der actio libera in causa könne ihn eine etwaige Schuldunfähigkeit beim Eintritt des Versicherungsfalles deshalb nicht entlasten.


Selbst Schuld, sage ich da ! Den hätte man gleich ins Gefängnis stecken müssen. 2,68 Promille is eindeutig zu viel ! Das ist für mich schon vorsätzlicher Mord !

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: advoris.de
Bildquelle:
Erstellt: 31.5.2000
 

 

Home Plugins & Service Recht & Technik Projekte Partner
  Blitzersuche
Bußgeldrechner
GPS-Aktion
Blitzer für TomTom
Radarfallen für Garmin
Blitzerwarner iPhone
Radarwarner Android
Radarwarner
Überwachungstechnik
Warn- und Störtechnik
Urteile
Gesetze
historische Entwicklung der Überwachungstechnik
Blitzer für Garmin, Blitzer für TomTom
Autovelox.it
mobile Blitzer.de
atudo - Dein starker Partner im Verkehr
Radares
Felgen & Winterreifen
Laborbedarf
Detektor FM
Aktuelle Verkehrsinformationen über Baustellen, Sperrungen, Unfälle, Blitzer
Stau, Staumeldungen, Stauinfos
Werben Elbe
© radarfalle.de (DF) 1999-2024 / 06.12.2024 diese Seite drucken / Impressum & Hotline