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Suche nach Handy während der Fahrt ist grob fahrlässig

Der ortskundige Kl. fuhr mit seinem Audi A4 bei starkem Regen auf einer Landstraße; vor einer Rechtskurve war ihm das Handy, das normalerweise in einer Halterung steckte, aus der Hand geglitten und auf den Boden vor dem Beifahrersitz gefallen. Als der Kl. sich nach dem Handy bückte, geriet er mit seinem Pkw ins Schleudern und wurde aus der Kurve getragen. An dem Fahrzeug entstand dadurch ein Schaden von über 26.000 DM. Die Versicherung weigerte sich - wegen grob fahrlässigem Verhalten des Kl. - zu zahlen. Nach Aussage des Kl. sei das Handy nicht bereits vor dem Unfall auf den Fahrzeugboden gefallen. Aquaplaning sei die eigentliche Unfallursache gewesen. Die von ihm gegenüber einem Polizeibeamten und zwei anderen Verkehrsteilnehmern getätigte Aussagen direkt nach dem Unfall seien durch einen Schock geprägt gewesen. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.Das OLG folgte im vorliegenden Fall den Aussagen des Polizisten, nach denen der Kl. unmittelbar vor dem Unfall ihm gegenüber von dem Handy gesprochen und eine Verbindung zu dem Unfall hergestellt habe. Um in einem Audi A4 mit Seriensitzen den Boden vor dem Beifahrersitz abzutasten, so das Gericht, müsse der Fahrer seine Position ganz erheblich verlagern und könne dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren. Es handele sich dabei auch nicht um eine spontane Schreckreaktion (wie etwa beim Herunterfallen einer glühenden Zigarette), sondern um ein bewusstes, zielgerichtetes Vorgehen.


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INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: advoris.de
Bildquelle:
Erstellt: 11.04.2001
 

 

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