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Tageszeitliche Geschwindigkeitsbeschränkung / Augenblicksversagen |
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Der Betr. wurde vorliegend vom AG wegen fahrlässigen Überschreitens
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaft um 21 km/h zu einer Geldbuße von 160 DM verurteilt und es wurde
ein einmonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Das AG sah sich wegen mehrerer
derartiger - und noch verwertbarer - Geschwindigkeitsverstöße durch
den Betr. zu dem Fahrverbot veranlasst.Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde
war erfolglos.Grundsätzlich ziehe eine beharrliche Pflichtverletzung nicht
ohne weiteres die Verhängung eines Fahrverbots nach sich (Berücksichtigung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Auch bei der Prüfung
der Beharrlichkeit seien die Grundsätze, die der BGH zum so genannten Augenblicksversagen
entwickelt hat, zu berücksichtigen.Aber auch die Rechtsprechung zur Berücksichtigung
des so genannten Augenblicksversagens im Rahmen beharrlicher Pflichtverletzung
führe zu keinem anderen Ergebnis, weil hier überhaupt kein kurzfristiges
Übersehen eines Verkehrszeichens vorliege.Der Betr. habe - nach eigener
Aussage - die Strecke gekannt und habe lediglich nicht an die Nachtbeschränkung
gedacht; er habe sein tagsüber hier gewohntes Verhalten auch nachts beibehalten.
Dies sei aber mit einem schlichten Übersehen eines Verkehrszeichens nicht
vergleichbar. "Wer in derartiger Weise die nachts geltende Geschwindigkeitsbeschränkung
missachtet, handelt grob fahrlässig und nicht nur auf Grund einer momentanen
Unaufmerksamkeit", so das Gericht.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
advoris.de |
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Bildquelle:
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Erstellt:
14.7.2000 |
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