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Tageszeitliche Geschwindigkeitsbeschränkung / Augenblicksversagen

Der Betr. wurde vorliegend vom AG wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h zu einer Geldbuße von 160 DM verurteilt und es wurde ein einmonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Das AG sah sich wegen mehrerer derartiger - und noch verwertbarer - Geschwindigkeitsverstöße durch den Betr. zu dem Fahrverbot veranlasst.Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde war erfolglos.Grundsätzlich ziehe eine beharrliche Pflichtverletzung nicht ohne weiteres die Verhängung eines Fahrverbots nach sich (Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Auch bei der Prüfung der Beharrlichkeit seien die Grundsätze, die der BGH zum so genannten Augenblicksversagen entwickelt hat, zu berücksichtigen.Aber auch die Rechtsprechung zur Berücksichtigung des so genannten Augenblicksversagens im Rahmen beharrlicher Pflichtverletzung führe zu keinem anderen Ergebnis, weil hier überhaupt kein kurzfristiges Übersehen eines Verkehrszeichens vorliege.Der Betr. habe - nach eigener Aussage - die Strecke gekannt und habe lediglich nicht an die Nachtbeschränkung gedacht; er habe sein tagsüber hier gewohntes Verhalten auch nachts beibehalten. Dies sei aber mit einem schlichten Übersehen eines Verkehrszeichens nicht vergleichbar. "Wer in derartiger Weise die nachts geltende Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet, handelt grob fahrlässig und nicht nur auf Grund einer momentanen Unaufmerksamkeit", so das Gericht.

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: advoris.de
Bildquelle:
Erstellt: 14.7.2000
 

 

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