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Tempolimit gilt auch bei fehlenden Schildern |
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Gilt auf einer Straße über längere Distanz ein Tempolimit (Streckenverbot),
muss darauf nach jeder Kreuzung oder Einmündung erneut durch ein Schild
hingewiesen werden. Andernfalls würden Verkehrsteilnehmer, die in die Tempo
begrenzte Straße einbiegen, von der Beschränkung nichts wissen. Andererseits
darf ein Autofahrer, der schon längere Zeit auf der Tempo begrenzten Straße
fährt, aus dem Fehlen eines solchen Wiederholungsschildes nicht den Schluss
ziehen, das Tempolimit sei aufgehoben.
Dieser Irrtum kam jetzt einen Autofahrer aus Nordrhein-Westfalen teuer zu stehen.
Wie der ADAC in seiner Rechtszeitschrift DAR (11/2001, Seite 517) berichtet,
hat ihn das OLG Hamm (AZ.: 2 Ss OWi 524/01) zu einer Geldbuße von 600
Mark und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Mann war statt mit
vorgeschriebenen 50 km/h mit 127 km/h gemessen worden. Er war auf Grund des
fehlenden Wiederholungsschildes der Meinung gewesen, die Geschwindigkeitsbeschränkung
wäre durch die Kreuzung aufgehoben worden. Da bereits in der Vorinstanz
festgestellt wurde, dass der Autofahrer nicht in die Straße eingebogen
war, sondern von der Tempobegrenzung wusste, wurde er verurteilt.
Der ADAC weist darauf hin, dass dauerhaft eingerichtete Tempobegrenzungen solange
gelten, bis sie durch das Aufhebungszeichen (rundes Schild mit schwarzen Querstreifen
auf weißem Grund) oder eine andere Geschwindigkeitsregelung wieder aufgehoben
werden. Anders ist es bei runden Park- und Halteverbotsschildern. Diese gelten
jeweils bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung.
Der Autofahrer beim OLG Hamm hat mal wieder bewiesen, daß man mit Logik und Ehrlichkeit leider nicht weit kommt.
Ich würde in so einem Falle immer behaupten (sicherheitshalber) - ich sei aus der nebenstraße gekommen - das wäre der Freispruch.
Es ist eine Frechheit, an einer solchen Stelle überhaupt zu messen. Entweder eindeutige Rechtssicherheit oder gar keine Messungen!
Wenn es eine Landstraße war, wovon ich mal ausgehe, wäre er eh schon mit 27+ "ausreichend" gestraft.
Ich halte das für Willkür, Autofahrer, die aus einer Seitenstraße kommen und von der Geschindigkeitsbegrenzung nichts wissen, anders zu behandeln, als Autofahrer, die schon länger auf der entsprechenden Straße unterwegs sind.
Ich habe in der Fahrschule gelernt, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung so lange gilt, bis sie aufgehoben wird.
Man kennt schließlich die Beschilderung der Nebenstraße nicht; dort auf dieser Nebenstraße könnte nämlich bereits die gleiche Geschwindigkeitsbegrenzung stehen, so dass Sie auf der Hauptstraße nicht noch mal wiederholt werden muss.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
ADAC Presse |
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Bildquelle:
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Erstellt:
14.12.2001 |
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