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Schwarze Listen neben dem Verkehrszentralregister |
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Das Verkehrszentralregister ist die alleinige Erfassungsstelle für die für
die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen deutschen Entscheidungen. Daher
sind örtliche Karteien, sogenannte Schwarze Listen, neben dem Verkehrszentralregister
generell unzulässig. Das kurzfristige Aufbewahren von Unterlagen über
gebührenpflichtige Verwarnungen, etwa um den Eingang des Verwarnungsgeldes
zu überwachen, ist als Maßnahme sachlicher Verwaltungstätigkeit
aber zulässig.
BVerwG VRS 52, 381; Janiszweski/Buddendiek S. 33f.; Rüth/Berr/Betz § 28 StVG Rdnr
1.; OVG Münster VRS 57, 156; Himmelreich/Hentschel Band II, Rdnr. 81
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
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Bildquelle:
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Erstellt:
18. September 1997 |
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