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Sicherheitszuschlag bei Video-Abstand-Meßverfahren

AG Homburg/Saar, Urt. v. 6.6.97 - 5 OWi 120/97

Bei Verwendung der Video-Abstand-Nleßanlage VAMA kann der Abstand über die gesamte Meß- und Beobachtungsstrecke von 300 m zeitweilig über dem gemessenen Wert liegen, weil gleitende Abstandsveränderungen bei Entfernungen von mehr als 190 m erst wahrgenommen werden können, wenn sie 25% überschreiten.
(Leitsatz der Schriftleitung)

Nach den Feststellungen des AG fuhr der Betroffene einen Pkw auf der BAB mit einer Geschwindigkeit von 169 km/h und hatte dabei zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von 15.9 m.
Das AG verurteilt den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstandes unter 3/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 200.- DM.

Aus den Gründen: "... Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung erfolgte von der Brücke herab, die im dortigen Bereich über die Autobahn führt auf der Grundlage der Quermarkierungen, die in Abständen von 50 m auf der Autobahn aufgebracht sind. Das Landesamt für Straßenwesen hat im Auftrag der Polizei diese Markierungen ausgeführt. Sie wurden durch die Polizei mit geeichtem Bandmaß angezeichnet. In der Meßstrecke von 50 m ist die 50-m-Strecke das lichte Maß zwischen der Meßlinie 1 und 2. Die Meßlinie 1 befindet sich 100 m von der Fallinie der Brückenkante entfernt in Richtung zum ankommenden Verkehr. Die Meßlinie 2 befindet sich 50 m weiter. Eine weitere Meßlinie 3 befindet sich 400 m von der Brücke entfernt. In die Videoaufzeichnung ist ein geeichter Timer eingespielt. Zur Geschwindigkeitsfeststellung wird das vorausfahrende Fahrzeug mit der Vorderachse an oder auf die Meßlinie 2 geführt und die Zeit aus dem Timer festgehalten. Sodann wird auf der Videoaufzeichnung das Fahrzeug mit der Vorderachse weitergeführt bis auf oder hinter die Meßlinie 1. Auch hier wird die Zeit festgehalten. Aus der sich hier ergebenden Differenz von 1,06 Sek. ergibt sich nach der Geschwindigkeitsformel umgerechnet eine Geschwindigkeit von 169 km/h. Zur Abstandsmessung wird das vorausfahrende Fahrzeug mit der Hinterachse vor oder auf die Meßlinie 1 geführt und auch hier die Zeit genommen. Dann wird das Fahrzeug der Betroffenen mit der Vorderachse auf oder hinter die Meßlinie 1 geführt und ebenfalls die Zeit festgehalten. Es ergibt sich hier eine Zeitdifferenz von 0,34 Sekunden. Zurückgerechnet bei der Geschwindigkeit von 169 km/h ergibt sich ein Abstand von 15,9 m. Die Zeitfeststellung erfolgt anhand eines geeichten Timers. Die Eichurkunde lag dem Gericht in anderen Verfahren bereits vor. Auf der Beobachtungsstrecke im Bereich nach der reinen Meßstrecke wurde nicht festgestellt, daß ein anderes Fahrzeug vor den Betroffenen auf die Überholspur fuhr. Eine deutliche Abbremsung, Beschleunigung oder Geschwindigkeitsveränderung konnte nicht festgestellt werden. Der Betroffene war mit seinem Fahrzeug bereits 100 m vor der Meßstrecke mit signifikant zu geringem Abstand hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug.

Dieser Sachverhalt hat sich ergeben nach durchgeführter Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Einlassung des Betroffenen, die durch den Verteidiger vorgetragen wurde, der Videoaufzeichnung, die im Beweisaufnahmetermin von dem Zeugen H vorgespielt und von den Beteiligten erörtert wurde, sowie auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Priv. Doz. Dr. med. W, Oberarzt bei der Universitätsaugenklinik, Abt. II Neuro-Ophtalmologie - Abt. Pathophysiologie des Sehens, Mitglied der Verkehrskommission der Dt. Ophtalmologie-Gesellschaft, aufgrund der Ausführungen, die der Sachverständige Dr. L, Dipl. Physiker - Sachverständiger für das Kfz-Wesen in Freiburg - in der Hauptverhandlung gemacht hat, und auf Grund der Inaugenscheinnahme der Kontrollstelle im laufenden Betrieb im Beisein der Beteiligten.
Der Betroffene hat eingeräumt, zum Beanstandungszeitpunkt das Fahrzeug geführt zu haben. Der Abstand sei allerdings beim Hereinfahren in die Meßstrecke größer gewesen als dies innerhalb der Meßstrecke festgestellt worden sei.
In der Beweisaufnahme wurden durch die Videoaufzeichnung und die Bekundung des Zeugen H die oben dargestellten einzelnen Meßwerte - (50 m in 1,06 Sek. = 169 km) (Abst. 0,34 Sek.) bestätigt.

Eine Verurteilung wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes setzt voraus, daß der gebotene Sicherheitsabstand (halber Tachowert) nicht nur ganz vorübergehend mißachtet worden ist (ständige Rechtsprechung; vergleiche für viele OLG Köln VRS 66/463 [= zfs 84,155]).
Der Sicherheitsabstand ist in der Regel die in 1,5 Sekunden durchfahrene Strecke - brauchbarer Maßstab für die Praxis = halber Tachowert in Metern, der dem Fahrer während der Fahrt eine einfache Prüfung ermöglicht. An den halben Tachowert hat die Bußgeldkatalogverordnung vom 4.7.89 die Höhe der Sanktionierung mit Geldbuße und Fahrverbot in den einzelnen Abstufungen ab 5/10 des halben Tachowertes angeknüpft.
Als 'nicht nur vorübergehend' wird in der Rechtsprechung eine Strecke von 250 bis 300 m angesehen (vergl. OLG Köln in VRS 66/465 [= zfs 84, 155]). Eine solche Strecke wird zum Schutz und zu Gunsten des Betroffenen gefordert, weil bei dem schnellen Verkehr auf Autobahnen immer wieder kurzfristige Abstandsunterschreitungen vorkommen können, ohne daß man dem Kraftfahrer eine anzulastende PfIichtwidrigkeit vorwerfen kann. In solchen Fällen ist der Kraftfahrer gehalten, schnellstens den korrekten Abstand wieder herzustellen.

Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung erfolgte durch das Video-Abstands-Meßverfahren (VAMA). Dieses Verfahren ist durch obergerichtliche Entscheidungen schon vielfach geprüft und zur Abstandsmessung für geeignet befunden worden (Vergl. OLG Hamm NZV 94, 120). Bei den Entscheidungen, die bisher zu den Traffipax und VAMA-Meßverfahren von Brücken herab Stellung genommen haben, wurde stets davon ausgegangen - und davon ging der Sachverständige L auch in dem jetzigen Gutachten aus -, daß die Markierungen zur Geschwindigkeits- und Abstandsmessung auf der Autobahn 40 m nach der Fallinie an der Brückenkante beginnen. (Soweit bekannt, trifft dies auch für die Messungen in NRW auf die die OLG Entscheidung Köln sich bezieht, zu). Nach der Anlage 3.2 zur PDV 352 (SL) zum Einsatz der Video-Abstandsmeßanlage (VAM) bei der saarländischen Polizei beginnt die 1. Meßlinie 100 m nach der Fallinie an der Brückenkante, also 60 m weiter zurück in Richtung ankommender Verkehr. 40 m nach der Fallinie befindet sich lediglich die Frontkamera, die 60 m vor der 1. Meßlinie steht. Durch den so festgelegten Beginn der Messung verschiebt sich die gesamte Meß- und Beobachtungsstrecke um 60 m von der Brücke weg. Mit der Entscheidung des OLG Köln (VRS 66, 463 [= zfs 84, 155]) ist davon auszugehen, daß bei der Feststellung von Geschwindigkeit und Abstandsverhalten auf der Strecke zwischen der 2. Meßlinie 190 m vor der Fallinie an der Brückenkante und der 1. Meßlinie 40 m vor der Fallinie (= 150 m) kein Anlaß besteht an der Zuverlässigkeit des VAMA-Verfahrens (insoweit gleich dem Traffipax-Verfahren) zu zweifeln, da die hierzu vorgetragenen Bedenken mehrfach erörtert und als nicht durchgreifend angesehen worden sind. Für die Zuverlässigkeit der Abstandsmessung auf den der ersten Meßstrecke von 150 m vorgelagerten weiteren 150 m Beobachtungsstrecke ergibt sich sachverständigerseits eine anderen Beurteilung. Während Prof Dr. med. B. G-D (MDR 83, 534) davon ausgeht, daß Abstandsschätzungen zwischen zwei sich rasch auf den Beobachter zu bewegenden Kraftfahrzeugen in einem Bereich von mehr als 150 m erheblichen physiologisch bedingten Täuschungen inter- und intraindividuell unterliegen, führt Prof. H in seinem Gutachten vom 27.12.83 aus, daß auf einer Strecke von 190-340 m vom Beobachter aus bei gleitender Abstandsänderung der Abstand zweier Fahrzeuge sich mindestens um 25 % verändern muß, damit er von gut geschulten Personen einigermaßen sicher wahrgenommen werden kann. Dies wurde auch von dem Sachverständigen Priv. Doz. Dr. med. W in der Hauptverhandlung so bestätigt. Auch er hat in seinen Ausführungen bei gleitenden Abstandsänderungen bei Entfernungen von mehr als 190 m von Erfahrungswerten dahingehend gesprochen, daß solche erst bei Veränderungen um mehr als 25 % erkennbar seien. Wissenschaftliche Laboruntersuchungen seien ihm nicht bekannt.
In Kenntnis dieser Sachlage hat das OLG Köln (aaO) zum Ausdruck gebracht, daß nicht schlechthin über die gesamte Strecke von 250-300 m ein exakt gleichbleibender Abstand nachgewiesen werden muß, wenn auf dem 1. Teil der Meßstrecke von 150 m der Sicherheitsabstand gleichbleibender Abstand unterschritten ist und ferner festgestellt worden ist, daß sich auf den vorangehenden 150 m die Verkehrssituation nicht in einer Weise geändert hat, daß dem Betroffenen aus dem zu dichten Auffahren kein Vorwurf gemacht werden kann. Abstandsveränderungen durch das Dazwischenfahren eines anderen Verkehrsteilnehmers oder durch plötzliches Bremsen oder Beschleunigung, wie auch gleitende Abstandsänderungen über 25 % sind für einen geschulten und aufmerksamen Beobachter erkennbar.

Diese Erkenntnis und Rechtsprechung kann nicht voll durchgreifen auf das saarl. Abstandsmeßverfahren, weil die Meß- und Beobachtungsstrecke insgesamt um 60 m weg vom Beobachter verschoben ist. Durch dieses Verschieben werden gerade die Meter (60 m) der 1. Meßstrecke, auf denen die sichersten Angaben zum Abstand gemacht werden können, nach hinten verlegt, so daß die Meßstrecke, auf der ein gleichbleibender Abstand weitgehend gesichert festgestellt werden kann, teilweise zumindest in die anschließende Beobachtungszone gelangt, wo gleitende Abstandsänderungen auch für den aufmerksamen und geschulten Beobachter erst erkennbar werden, wenn sie 25 % oder mehr des zunächst eingehaltenen Abstandes ausmachen. Zugunsten des Betroffenen muß in solchen Fällen diese Möglichkeit auch in die 1. Meßstrecke einfließen, soweit sie mehr als 190 m vom Beobachter entfernt ist. Diese Verschiebung der Meßstrecke um 60 m in die Beobachtungsstrecke stellt anteilmäßig 2/5 der Meßstrecke dar (60 m sind von 150 m 2/5). so daß zumindest für 2/5 das gelten muß, was nach herrschender Rechtsprechung für die Beobachtungsstrecke gilt, namentlich, daß hier eine Abstandsänderung erst erkennbar wird für den geschulten Beobachter, wenn diese mehr als 25 % beträgt; ein solcher Anteil ist zu Gunsten des Betroffenen mit 1/10 ([2/5 x 1/4] = 2/20 = 1/10) vom gemessenen Abstand in Ansatz zu bringen.
Die Frage, ob weitere Zeitfehler zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen sind (nach Löhle: 0,01 sek. (Programmfehler) + 0.02 sek. (Digitalisierungsfehler bzw. 'Ziffer-Effekt') + 0,005 sek. (Eichfehlergrenze) = 0,035 sek.; nach dem Gutachten der PTB 0,01 sek.) ist bereits mit Beschluß des OLG Hamm v. 28.10.93 (NZV 94, 120) dahingehend geprüft und entschieden, daß dies dahin stehen kann, da die - im ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren - vorhandenen Toleranzen (Breite der Markierungslinien, Uberhang des Hecks beim vorausfahrenden Fahrzeug und Überhang der Front des Fahrzeugs des Betroffenen = ca. 1,5 m) zugunsten des Betroffenen so groß sind, daß sie bei einem Zeitfehler von 0,01 sek. erst bei Geschwindigkeiten von mehr als 540 km/h und bei einem Zeitfehler von 0,035 sek. erst bei Geschwindigkeiten über 154 km/h zuungunsten des Betroffenen sich auswirken können.

Im vorliegenden Falle ist eine Geschwindigkeit von 169 km/h und ein Abstand von 15,9 m festgestellt worden; bei einem um 10 % Toleranz erhöhten Abstand ergibt sich ein anzulastender Abstand von aufgerundet 17,50 m. Dieser Abstand ist über 2/10 und unter 3/10 sowohl bei der festgestellten Geschwindigkeit von 169 km/h als auch bei einer um 0,035 sek. Zeitfehler nach unten bereinigten Geschwindigkeit von 163,6 km/h und auch bei einer um 0,035 sek. Zeitfehler nach oben bereinigten Geschwindigkeit von 175 km/h.
(2/10 halber Tacho bei 169 km/h = 16,90 m
2/10 halber Tacho bei 163 km/h = 16,30 m
2/10 halber Tacho bei 175 km/h = 17,50 m
3/10 halber Tacho bei 169 km/h = 25,35 m
3/10 halber Tacho bei 163 km/h = 24,45 m
3/10 halber Tacho bei 175 km/h = 26,25 m)
Somit sind zu dem gemessenen Abstand von 15,9 m 1,59 m hinzuzuzählen. Dies ergibt 17,49 m. Mit diesem Abstand bewegt sich der Betroffene nicht unter 2/10 des halben Tachowertes, sondern in dem Bereich unter 3/10 des halben Tachowertes ..."

Mitgeteilt von RA Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg

Anmerkung: Das Urteil ist von besonderer Bedeutung deshalb, weil es erneut bestätigt, daß nach sachverständiger Erkenntnis gleitende Absrandsveränderungen bei Entfernungen von mehr als 190 m erst wahrgenommen werden können, wenn sie 25 % überschreiten. Darüber hinaus gibt es Anlaß zur Erörterung einiger weiterer für die rechtliche Behandlung von Verstößen gegen § 4 StVO wesentlicher Probleme:

  1. Zeitfehler
    Insoweit geht das AG im Anschluß an den von ihm zitierten Beschluß des OLG Hamm (NZV 94, 120) davon aus, daß sich bei Verwendung des Video-Abstands-Meßverfahrens (VAMA) ein systembedingter Zeitfehler von 0,035 sek bei Geschwindigkeiten über 154 km/h zu Ungunsten des Betroffenen auswirken könne. Mit Rücksicht darauf "bereinigt" das AG die mit 169 km/h gemessene Geschwindigkeit auf 163,6 km/h. Ob das gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Denn der Zeitfehler ist nur ein Teil der insgesamt zu berücksichtigenden Fehler des Abstands-Meßverfahrens.
  2. Meßfehler
    Das AG meint, mit dem von ihm wiederholt zitierten Beschluß des OLG Köln (VRS 66, 463 = zfs 84, 155) sei "davon auszugehen, daß bei der Feststellung von Geschwindigkeit und Abstandsverhalten auf der Strecke zwischen der 2. Meßlinie 190 m vor der Fallinie an der Brückenkante und der 1. Meßlinie 40 m vor der Fallinie (= 150 m) kein Anlaß besteht, an der Zuverlässigkeit des VAMA-Verfahrens (insoweit gleich dem Traffipax-Verfahren) zu zweifeln".
    Unabhängig davon, ob die hier angenommene Vergleichbarkeit überhaupt gerechtfertigt ist, hat das OLG Köln aaO das Traffipax-Abstandsmeßverfahren lediglich grundsätzlich für geeignet gehalten, jedenfalls erhebliche Unterschreitungen des erforderlichen Abstands festzustellen, aber bei seinen Erwägungen zu einem möglichen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO von den über das Traffipax-Abstandsmeßverfahren ermittelten Werten 15 % abgezogen - und zwar unter Bezugnahme auf OLG Hamm VRS 55, 211. Das OLG Hamm hat aaO nach Auswertung von ihm beigezogener Gutachten erkannt, es sei "zur Erfassung aller überhaupt erkennbaren Unsicherheitsfaktoren in der Regel ein Tolerarnzabzug von mindestens 15 % notwendig, aber ausreichend".
    Das OLG Köln hatte zudem schon in einem früheren Beschluß (VRS 58, 53) das Urteil eines AG aufgehoben und u. a. ausgeführt: "Das Urteil gibt ferner weder den vom Betroffenen im Hinblick auf den angenommenen Verstoß gegen § 4 StVO noch den von ihm im Hinblick auf den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO bei der gefahrenen Geschwindigkeit zu befolgenden Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug an und läßt mithin auch nicht erkennen, ob das Gericht den erforderlichen 'Sicherheitsabzug' vorgenommen hat (vgl. dazu OLG Hamm VRS 55, 211; OLG Köln, Beschl. 27.3.79 - 1 Ss 234/79-)."
    Das OLG Düsseldorf hat in seinem Vorlagebeschluß, in dem es die Zuverlässigkeit des Traffipax-Abstandsmeßverfahrens grundsätzlich in Frage stellte, (zfs 82, 92 = VRS 62, 227) ausgeführt, der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen habe auf den Beschluß des OLG Hamm VRS 55, 211 hin die Richtlinien für das Meßverfahren abgeändert und den Toleranzwert auf 15 % festgesetzt. Der BGH hielt die Vorlegungsvoraussetzungen für nicht gegeben (zfs 82, 287 = VRS 63, 208) und hob dabei u. a. auf die "Berücksichtigung des zur Erfassung jeder denkbaren Fehlerquelle entsprechend den Richtlinien des Innenministeriums NRW bereits vorgenommenen Sicherheitsabzuges von 15 % (Toleranzwert)" ab.
    Einem späteren Beschluß des OLG Düsseldorf (zfs 88, 299 = VRS 449) ist zu entnehmen, daß die Anwendung des Traffipax-Meßverfahrens inzwischen in der Anlage 2 des Runderlasses des Innenministers v. 12.2.81 (MinBl S.496, 513 ff., geändert durch Runderlaß des Innenministers v. 22.11.83, MinBl 84, S.3) geregelt ist. In diesem Beschluß bezeichnet es das OLG Düsseldorf als unbedenklich, daß der Tatrichter in Übereinstimmung mit dem vorerwähnten Runderlaß einen Abzug von 15 % für etwaige Meßtoleranzen vorgenommen hat (insoweit in zfs nicht abgedruckt).
    Darauf geht das OLG Hamm in dem vom AG zitierten Beschluß (NZV 94, 120) nicht ein, sondern führt aus: "Wird die Videoabstandsmeßanlage VAMA entsprechend der Anlage 2 zum Runderlaß des Innenministers NRW v. 12.2.81 (SMBl NRW 20530) eingesetzt und werden die Ergebnisse zutreffend ausgewertet, ... ergeben sich erhebliche Toleranzen zugunsten des Betroffenen". Da das OLG Hamm sich lediglich mit Fehlern bei der Auswertung der Meßergebnisse befaßt, beantwortet es nicht die Frage, ob für Fehler bei der der Auswertung vorangehenden Gewinnung der Meßergebnisse mit Hilfe der Videoabstandsmeßanlage VAMA der bei Anwendung des Traffipax-Meßverfahrens für erforderlich gehaltene Abzug von 15 % für etwaige Meßtoleranzen berücksichtigt werden muß. Solange diese Frage nicht in Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen, die dem Beschluß des OLG Hamm VRS 55, 211 zugrunde liegen, verneint ist, muß weiterhin von den Meßergebnissen diese Meßtoleranz von 15 % abgezogen werden - insbesondere dann, wenn das VAMA-Verfahren mit dem Traffipax-Verfahren vergleichbar ist, wovon hier das AG ausgeht. Das bedeutet im vorliegenden Fall:
    Hinsichtlich der Geschwindigkeit ist nach Abzug von 15 % von den ermittelten 169 knilt) auszugehen von 143 km/h. Hinsichtlich des Abstandes ist nach Zuschlag von 15 % auf die ermittelten 15,9 m auszugehen von 18,3 m.
  3. Beobachtungsfehler
    Insoweit ergeben sich unterschiedliche Berechnungen je nachdem, ob das Geschwindigkeits- und Abstandsverhalten des Betroffenen unmittelbar oder auf dem Videoband betrachtet wird.
    a) Unmittelbare Beobachtung
    Diesbezüglich ist aufgrund der vom AG erneut mit Sachverständigenhilfe festgestellten Tatsachen davon auszugehen, daß für den geschulten Beobachter gleitende Abstandsveränderungen bei Entfernungen von mehr als 190 m erst wahrgenommen werden können, wenn sie 25 % überschreiten. Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß der Betroffene über die gesamte Meß- und Beobachtungsstrecke von 300 m zeitweilig einen den Abstand von 18,3 m (siehe vorstehend zu 2. am Ende) um 4/3 übersteigenden Abstand, also einen solchen von 24,4 m eingehalten hat. Denn unter Abzug von 25 % von diesen 24,4 m ergeben sich die 18,3 m.
    Daß das AG nur einen Abzug von 1/10 (also 10 %) vom gemessenen Abstand in Ansatz gebracht hat, ist nicht nachvollziehbar: Bei der vorn AG festgestellten erheblichen Verschiebung der Meß- und Beobachtungsstrecke vom Betrachter weg muß eher mit Vergrößerung des Beobachtungsfehlers über 25 % hinaus als mit einer Verkleinerung gerechnet werden.
    b) Videoband-Auswertung
    Diesbezüglich erwähnt das OLG Hamm (NZV 94, 120/121), daß die PTB bei einer Entfernung von mehr als 200 m (von der Kamera aus gemessen) mit Fehlern von ca. 10 m bei der Abstandsmessung bzw. bei der Angabe von möglichen Abstandsänderungen rechnet, während der Sachverständige Dr. L meint, daß Geschwindigkeits- und Abstandsänderungen von 5 % auf einer Strecke von 200 bis 300 m bei der Auswertung von Videoaufnahmen nicht erkannt werden können.
  4. Hinweis fürdie Praxis
    Im vorliegenden Fall kann u. U. folgende Berechnung in Betracht kommen:
    Bei einer zugunsten des Betroffenen anzunehmenden Geschwindigkeit von 143 km/h (vorstehend zu 2. am Ende) beträgt der halbe Tachowert 71,5 m.
    Der bei Auswertung des Videobandes zugunsten des Betroffenen anzunehmende Abstand beträgt 18,3 m (vorstehend zu 2. am Ende) zuzüglich 10 m (vorstehend zu 3. b), also 28,3 m und liegt damit zwar knapp unter 4/10 des halben Tachowerts (= 28,6 m), jedenfalls aber erheblich über 3/10 des halben Tachowerts (= 21,45 m).
    Zwar macht solchenfalls die Verschiebung um eine Stufe in der Tabelle 2 zum Bußgeldkatalog nur einen Unterschied bei der Geldbußenhöhe von 50 DM aus. Steht aber ein Fahrverbot in Frage, ist eine sorgfältige Überprüfung der Berechnungsgrundlagen unverzichtbar.


Bild 1: Aufnahme einer kritischen Abstandsmessung: Abstandsveränderungen der Fahrzeuge im Fernbereich können nicht ohne weiteres erkannt werden - erst im Nahbereich kann ein Momentanabstand anhand der Fahrbahnmarkierungen festgestellt werden.

 

INFOBOX  
 
Autor: Dr. Hans Jürgen Bode
Quelle: zfs 1997, 393
Bildquelle:
Erstellt: 6. Oktober 1999
 

 

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