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Punkterabatt-Nachschulungskurse |
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Als Ursache für Verkehrszuwiderhandlungen sind weniger mangelnde
Kenntnisse der Verkehrsvorschriften, vielmehr unzureichendes Bewußtsein über die
Gefahren des Straßenverkehrs und in der Fahrpraxis erlernte Fehiverhaltensweisen
festgestellt worden. Statt der bisherigen "Punkterabatt-Nachschulungskurse" sind
nun freiwillige Nachschulungskurse für verkehrsauffällig gewordene Kraftfahrer nach dem
Modell "Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK)" eingeführt worden. Dieses
Kursmodell tritt an die Stelle der früheren Verkehrsseminare. Es wurde unter Verwertung
der bisherigen Erfahrungen mit Nachschulungskursen von der Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände entwickelt. Es soll nunmehr bundesweit erprobt werden und Grundlage
sein für eine vom Bundesminister für Verkehr beabsichtigte gesetzliche Regelung des
Mehrfachtäter-Punktsystems. Den Betroffenen, die durch Verkehrszuwiderhandlungen bereits
ein "Punktekonto" angesammelt haben, wird hiermit die Möglichkeit geboten,
freiwillig ein Aufbauseminar in einer insoweit qualifizierten Fahrschule zu besuchen und
gegebenenfalls dafür einen Punkteabzug zu erhalten. A. Teilnahmevoraussetzungen
An einem Aufbauseminar können nur Inhaber einer Fahrerlauhnis teilnehmen.
Voraussetzung sind Eintragungen im Verkehrszentralregister mit 1-17 Punkten.
Teilnehmen können auch Betroffene, die nach Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung innerhalb von 2 Jahren nicht mehr als 8 Punkte aufweisen.
Unzulässig ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar,
- während der Dauer eines Fahrverbots (Ausnahme: Rheinland-Pfalz),
- wenn Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet worden sind (z. B. mit
Punkten, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins, Anordnungen gem. § 15b
Abs. 2 StVZO),
- wenn mehr als eine Zuwiderhandlung unter Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
begangen wurde oder als einziges Delikt eine solche Zuwiderhandlung vorliegt,
- wenn ein Nachschulungskurs nach den Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe
vorgeschrieben ist; dieser geht vor.
B. Inhalt eines Aufbauseminars
Aufbauseminare werden von besonders zugelassenen Fahrlehrern durchgeführt. Der
Moderator ist verpflichtet, für die Wirksamkeitskontrolle Berichte anzufertigen. Inhalt
und Zielsetzung des Kursmodells ergeben sich aus dem Moderatorenhandbuch
"Aufbauseminare für Kraftfahrer - ein Programm der Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e. V. im Rahmen des Punktesystems".
Ein Aufbauseminar umfaßt 4 Sitzungen (an Werktagen) zu je 135 Minuten Dauer (in Bayern:
ohne Pausen); ferner erfolgt eine Fahrprobe von mindestens 30 Minuten Dauer für jeden
Teilnehmer; danach findet eine Besprechung von 15 Minuten Dauer statt. An einem Tag darf
nur eine Sitzung stattfinden; die Fahrprobe kann am Tag einer Sitzung stattfinden und gilt
als Sitzung.
Zur Vorbereitung auf die einzelnen Sitzungen werden vom Seminarleiter schriftliche
Unterlagen ausgegeben, anhand der sich die Teilnehmer auf die Sitzung vorbereiten bzw.
einstimmen sollten. Dazu ist das zum Kursprogramm gehörende Begleitmaterial zu verwenden.
An dem Seminar müssen mindestens 6 und dürfen nicht mehr als 12 Personen teilnehmen.
C. Teilnahmebescheinigung
Über die erfolgreiche Teilnahme am Aufbauseminar erteilt der Seminarleiter eine
Bescheinigung. Die Teilnahme gilt dann als erfolgreich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber an
der Fahrprobe und an allen Sitzungen seiner Gruppe teilgenommen und sich
seinen Fähigkeiten entsprechend aktiv beteiligt hat.
Die Bescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gleich aus
welchen Gründen - nicht an allen Sitzungen ein und desselben Kurses teilgenommen hat.
Hierauf ist jeder Teilnehmer vor Beginn des Aufbauseminars vom Seminarleiter hinzuweisen.
Die Teilnahmebescheinigung ist, worauf hinzuweisen ist, spätestens innerhalb von 2
Monaten nach Abschluß des Seminars bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzureichen.
D. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden/Punkteabzug
Die nach § 3 Nr. 1 der AV zu § 15 b StV7O zu verwarnenden Fahrerlaubnisinhaber mit 1-13
Punkten sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß sie an einem Aufbauseminar
freiwillig teilnehmen und dadurch einen Abzug von 4 Punkten erlangen können.
Ergeben die Eintragungen weniger als 4 Punkte, kann ein Punkteabzug nur in Höhe
der tatsächlich vorhandenen Punkte erfolgen; eine Punktegutschrift unterbleibt.
Der Punkteabzug erstreckt sich auch nicht auf diejenigen Zuwiderhandlungen, die nach
Einreichung der Teilnahmehescheinigung in das Verkehrszentralregister eingetragen werden.
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar unterbleibt, wenn
der Betroffene bereits an einem Seminar gleichen Inhalts oder an einem Nachschulungskurs
nach § 12 b StVZO oder § 12 g StVZO im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe teilgenommen
hat.
Diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die nach § 3 Nr. 2 der AV zu § 15 b StVZO wegen
Erreichen von 14-17 Punkten ein Gutachten über die Kenntnisse der
Verkehrsvorschriften und der Gefahrenlehre (ggf. einschl. der praktischen Fahrbefähigung)
beizubringen haben, sind darauf hinzuweisen, daß sie alternativ anstelle der Begutachtung
an einem Aufbauseminar teilnehmen können. Ein Punkteabzug ist allerdings in diesen
Fällen nicht möglich. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß nur von der
einen oder der anderen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, so daß bei einer
negativen Begutachtung die nachträgliche Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht zulässig
ist. Ein solcher Hinweis unterbleibt, wenn nur die Begutachtung durch eine MPU das
geeignete Mittel ist, die Eignungsbedenken abzuklären.
Bei einem "Punkteabzug" werden die Betroffenen im Rahmen der Würdigung der
Gesamtpersönlichkeit so behandelt,als ob die Eintragungen mit 4 Punkten weniger zu
bewerten wären.
Ein Punkteabzug kommt nur in Betracht, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Abschluß eines
Aufbauseminars die Teilnahmebescheinigung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde
eingereicht wird.
Ein wiederholter Abzug (mit Ausnahme in Bayern und in Hamburg, in denen dies unzulässig
ist) von Punkten durch erneute Teilnahme an einem Aufbauseminar ist frühestens nach
Ablauf von 5 Jahren zulässig. Das gilt auch, wenn ein Verkehrsseminar nach einem
früheren Modell besucht wurde.
Der Punkteabzug kann zur Zeit wegen fehlender Rechtsgrundlage dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht mitgeteilt werden.
Anordnung einer Fahrprobe gem. § 3 Nr. 2 Satz 3 der AV zu § 15 b StVZO bleibt von der
Nachschulung unberührt.
E. Weitere Informationen
Eine Liste mit Namen und Anschriften der Nachschulungsmoderatoren kann bei den
zuständigen Fahrerlaubnisbehörden (Führerscheinstellen), beim Fahrlehrerverband (auch
Landesverband) sowie bei den MPU-Institutionen angefordert werden.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
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Bildquelle:
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Erstellt:
7. September 1998 |
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