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Punkterabatt-Nachschulungskurse

Als Ursache für Verkehrszuwiderhandlungen sind weniger mangelnde Kenntnisse der Verkehrsvorschriften, vielmehr unzureichendes Bewußtsein über die Gefahren des Straßenverkehrs und in der Fahrpraxis erlernte Fehiverhaltensweisen festgestellt worden. Statt der bisherigen "Punkterabatt-Nachschulungskurse" sind nun freiwillige Nachschulungskurse für verkehrsauffällig gewordene Kraftfahrer nach dem Modell "Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK)" eingeführt worden. Dieses Kursmodell tritt an die Stelle der früheren Verkehrsseminare. Es wurde unter Verwertung der bisherigen Erfahrungen mit Nachschulungskursen von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände entwickelt. Es soll nunmehr bundesweit erprobt werden und Grundlage sein für eine vom Bundesminister für Verkehr beabsichtigte gesetzliche Regelung des Mehrfachtäter-Punktsystems. Den Betroffenen, die durch Verkehrszuwiderhandlungen bereits ein "Punktekonto" angesammelt haben, wird hiermit die Möglichkeit geboten, freiwillig ein Aufbauseminar in einer insoweit qualifizierten Fahrschule zu besuchen und gegebenenfalls dafür einen Punkteabzug zu erhalten.

A. Teilnahmevoraussetzungen

An einem Aufbauseminar können nur Inhaber einer Fahrerlauhnis teilnehmen.
Voraussetzung sind Eintragungen im Verkehrszentralregister mit 1-17 Punkten.
Teilnehmen können auch Betroffene, die nach Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung innerhalb von 2 Jahren nicht mehr als 8 Punkte aufweisen.

Unzulässig ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar,

  • während der Dauer eines Fahrverbots (Ausnahme: Rheinland-Pfalz),
  • wenn Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet worden sind (z. B. mit Punkten, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins, Anordnungen gem. § 15b Abs. 2 StVZO),
  • wenn mehr als eine Zuwiderhandlung unter Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen wurde oder als einziges Delikt eine solche Zuwiderhandlung vorliegt,
  • wenn ein Nachschulungskurs nach den Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe vorgeschrieben ist; dieser geht vor.

B. Inhalt eines Aufbauseminars

Aufbauseminare werden von besonders zugelassenen Fahrlehrern durchgeführt. Der Moderator ist verpflichtet, für die Wirksamkeitskontrolle Berichte anzufertigen. Inhalt und Zielsetzung des Kursmodells ergeben sich aus dem Moderatorenhandbuch "Aufbauseminare für Kraftfahrer - ein Programm der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. im Rahmen des Punktesystems".
Ein Aufbauseminar umfaßt 4 Sitzungen (an Werktagen) zu je 135 Minuten Dauer (in Bayern: ohne Pausen); ferner erfolgt eine Fahrprobe von mindestens 30 Minuten Dauer für jeden Teilnehmer; danach findet eine Besprechung von 15 Minuten Dauer statt. An einem Tag darf nur eine Sitzung stattfinden; die Fahrprobe kann am Tag einer Sitzung stattfinden und gilt als Sitzung.
Zur Vorbereitung auf die einzelnen Sitzungen werden vom Seminarleiter schriftliche Unterlagen ausgegeben, anhand der sich die Teilnehmer auf die Sitzung vorbereiten bzw. einstimmen sollten. Dazu ist das zum Kursprogramm gehörende Begleitmaterial zu verwenden.
An dem Seminar müssen mindestens 6 und dürfen nicht mehr als 12 Personen teilnehmen.

C. Teilnahmebescheinigung

Über die erfolgreiche Teilnahme am Aufbauseminar erteilt der Seminarleiter eine Bescheinigung. Die Teilnahme gilt dann als erfolgreich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber an der Fahrprobe und an allen Sitzungen seiner Gruppe teilgenommen und sich seinen Fähigkeiten entsprechend aktiv beteiligt hat.
Die Bescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gleich aus welchen Gründen - nicht an allen Sitzungen ein und desselben Kurses teilgenommen hat. Hierauf ist jeder Teilnehmer vor Beginn des Aufbauseminars vom Seminarleiter hinzuweisen.
Die Teilnahmebescheinigung ist, worauf hinzuweisen ist, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Abschluß des Seminars bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzureichen.

D. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden/Punkteabzug

Die nach § 3 Nr. 1 der AV zu § 15 b StV7O zu verwarnenden Fahrerlaubnisinhaber mit 1-13 Punkten sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß sie an einem Aufbauseminar freiwillig teilnehmen und dadurch einen Abzug von 4 Punkten erlangen können.
Ergeben die Eintragungen weniger als 4 Punkte, kann ein Punkteabzug nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Punkte erfolgen; eine Punktegutschrift unterbleibt. Der Punkteabzug erstreckt sich auch nicht auf diejenigen Zuwiderhandlungen, die nach Einreichung der Teilnahmehescheinigung in das Verkehrszentralregister eingetragen werden.
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar unterbleibt, wenn der Betroffene bereits an einem Seminar gleichen Inhalts oder an einem Nachschulungskurs nach § 12 b StVZO oder § 12 g StVZO im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe teilgenommen hat.
Diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die nach § 3 Nr. 2 der AV zu § 15 b StVZO wegen Erreichen von 14-17 Punkten ein Gutachten über die Kenntnisse der Verkehrsvorschriften und der Gefahrenlehre (ggf. einschl. der praktischen Fahrbefähigung) beizubringen haben, sind darauf hinzuweisen, daß sie alternativ anstelle der Begutachtung an einem Aufbauseminar teilnehmen können. Ein Punkteabzug ist allerdings in diesen Fällen nicht möglich. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß nur von der einen oder der anderen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, so daß bei einer negativen Begutachtung die nachträgliche Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht zulässig ist. Ein solcher Hinweis unterbleibt, wenn nur die Begutachtung durch eine MPU das geeignete Mittel ist, die Eignungsbedenken abzuklären.
Bei einem "Punkteabzug" werden die Betroffenen im Rahmen der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit so behandelt,als ob die Eintragungen mit 4 Punkten weniger zu bewerten wären.
Ein Punkteabzug kommt nur in Betracht, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Abschluß eines Aufbauseminars die Teilnahmebescheinigung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht wird.
Ein wiederholter Abzug (mit Ausnahme in Bayern und in Hamburg, in denen dies unzulässig ist) von Punkten durch erneute Teilnahme an einem Aufbauseminar ist frühestens nach Ablauf von 5 Jahren zulässig. Das gilt auch, wenn ein Verkehrsseminar nach einem früheren Modell besucht wurde.
Der Punkteabzug kann zur Zeit wegen fehlender Rechtsgrundlage dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht mitgeteilt werden.
Anordnung einer Fahrprobe gem. § 3 Nr. 2 Satz 3 der AV zu § 15 b StVZO bleibt von der Nachschulung unberührt.

E. Weitere Informationen

Eine Liste mit Namen und Anschriften der Nachschulungsmoderatoren kann bei den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden (Führerscheinstellen), beim Fahrlehrerverband (auch Landesverband) sowie bei den MPU-Institutionen angefordert werden.

 

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Erstellt: 7. September 1998
 

 

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