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Fahrtenbuch

I. Gesetzliche Grundlage
§ 31a Abs. 1 StVZO: "Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

II. Zweck der Vorschrift
Die meisten Ordnungswidrigkeitenverfahren im Straßenverkehr werden aufgrund sog. Kennzeichenanzeigen in Gang gesetzt, d.h. zum Zeitpunkt der Anzeige ist nicht der Betroffene selbst bekannt, sondern über das Kennzeichen läßt sich lediglich der Fahrzeughalter ermitteln. Dieser erhält nun von der Behörde einen Anhörungsbogen. Nicht selten gerieten die Behörden auch aufgrund der kurzen Verjährungsfrist von 3 Monaten in Beweisschwierigkeiten, falls der Fahrzeughalter sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO, 46 OWiG) beruft oder angibt, daß mehrere Personen sein Fahrzeug benutzen, aber der Fahrzeugführer nicht mehr feststellbar ist.
Mit der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches soll gewährleistet werden, daß bei künftigen Verstößen der jeweilige Fahrer noch innerhalb der Verjährungsfrist ermittelt wird (Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, Rdnr. 722 mit weiteren Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist § 31a StVZO verfassungskonform (BVerfG NJW 1982, 568), sofern die Auflage verhältnismäßig ist.

III. Voraussetzung der Anordnung
Folgende Prämissen müssen gegeben sein:

  1. Verkehrsvorschriften müssen in nennenswertem Umfang verletzt worden sein
  2. Der Fahrzeughalter muß binnen weniger Tage angehört werden
  3. Die Ermittlung des Fahrzeugführers muß unmöglich (gewesen) sein

1.) Eine Fahrtenbuchauflage ist verhältnismäßig, wenn es sich um einen gravierenden Verkehrsverstoß handelt. Das sind in aller Regel Verkehrsverstöße, die im Verkehrszentralregister eingetragen werden, d.h. bei denen ein Bußgeld von mindestens 80 DM fällig ist. Hierzu gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen; einige seien hier beispielhaft herausgegriffen, bei denen eine Fahrtenbuchauflage angemessen ist:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h, bei Schild "Lärmschutz" (VGH Mannheim DAR 1991, 313)
  • Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als 20 km/h innerorts - Auflage für ein Jahr nicht übermäßig (BVerwG VBl 1979, 209)
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen um 50% (VGH Mannheim NZV 1991, 445)
  • Geschwindigkeitsüberschreitung: 90 statt 50 km/h innerorts (OVG Bremen DAR 1976, 53)
  • Rotlichtverstoß: Fahrtenbuch nicht länger als 6 Monate (OVG Münster VRS 75, 384)
  • Mißachtung des Überholverbots, auch ohne Gefährdung (BVerwG NZV 1996, 460)
  • Rechtsüberholen, dichtes Auffahren bei 180 km/h auf Autobahn (OVG Münster NZV 1992, 423)

Leichte, nicht gefährdende Verstöße reichen zumindest bei erstmaliger Begehung nicht aus, eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen (VG Saarlouis ZfS 1997, 318; OVG Saarlouis ZfS 1998, 38) - anders dagegen unter Umständen bei Wiederholungstaten.

2.) Die Anhörung ist innerhalb kurzer Zeit durchzuführen, denn sonst kann dem Fahrzeughalter nicht mehr zugemutet werden, sich daran zu erinnern, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt hat. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles ist die Grenze bei zwei Wochen zu ziehen (BVerwG VRS 56, 311; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 31a StVZO Rdnr. 3); es kann unter Umständen auch schon nach 7 Tagen eine Erinnerung des Halters unzumutbar sein (OVG Lüneburg DAR 1977, 223; VG Ansbach DAR 1977, 278).
Anderes gilt allerdings, wenn der Fahrzeughalter bei seiner Anhörung zu verstehen gibt, daß er den ihm bekannten Fahrer nicht benennen wird. Hier hätte auch eine noch so kurze Anhörung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt (BVerwG DAR 1979, 310; VGH Mannheim NZV 1991, 408; VG Münster DAR 1991, 473).

3.) Will der Halter an der Feststellung des Fahrers nicht mitwirken, so sind weitere Ermittlungen für die Behörde nicht zumutbar (VGH Münster DAR 1976, 278; VGH Mannheim NZV 1990, 88, 247 und NZV 1991, 408). Allerdings darf eine solche Weigerung nicht daraus geschlossen werden, daß der Halter im Anhörungsbogen die Frage nach dem Fahrer nicht beantwortet (OVG Bremen NZV 1994, 168); erst wenn der Betroffene in Kenntnis des vollständigen Ermittlungsstandes ist, kann die Weigerung angenommen werden (OVG Bremen a.a.O.).
Der Behörde kann zugemutet werden, Familienangehörige des Halters (VGH Münster DAR 1977, 110) oder mit dem Halter zusammenwohnende Personen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 31a StVZO Rdnr. 3) zu befragen.
Nennt der Halter die Personen nicht, denen er den Wagen angeblich zum Fahren überläßt, so ist die Auflage zulässig (BVerwG VRS 56, 77), ebenso bei unrichtigen Angaben, die geeignet sind, den Sachverhalt zu verschleiern (OVG Münster VRS 70, 78). Die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen (BVerwG VRS 88, 158; DAR 1995, 459; VGH Karlsruhe VM 1979, VGH München DAR 1976, 279; VGH Mannheim NJW 1981, 1004; NZV 1998, 126)

Dauer und Umfang der Auflage
Der Halter hat das Fahrtenbuch für die in der Auflage bezeichneten Fahrzeuge zu führen. Eine Auflage für ein bestimmtes Fahrzeug ohne Zusatz bezieht sich nicht auf Ersatz- oder andere Fahrzeuge des Halters. Allerdings kann die Behörde bestimmen, daß der Halter Nachfolge- oder Ersatzfahrzeuge der Behörde meldet und die Führung des Fahrtenbuches auf diese Fahrzeuge ausgedehnt wird.
In aller Regel wird die Fahrtenbuchauflage befristet; eine auf unbestimmte Zeit erfolgte Anordnung ist aber auch zulässig (OVG Bremen DAR 1976, 53). In diesem Fall endet die Auflage jedoch mit der Veräußerung des Fahrzeuges, sofern sie nicht auf Nachfolge- oder Ersatzfahrzeuge ausgedehnt wird.
Es müssen folgende Eintragungen im Fahrtenbuch erfolgen:

  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges
  • Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns
  • Datum und Uhrzeit des Fahrtendes
  • Unterschrift

Eine Auflage, weitergehende Eintragungen (z.B. Fahrtstrecke) vorzunehmen, ist rechtswidrig (OVG Münster NZV 1995, 374; DAR 1995, 379). Das Fahrtenbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen, es muß aber nicht im Fahrzeug mitgeführt werden (BayObLG BayVBl 1973, 242; KG Berlin NZV 1990, 362; NZV 1994, 410). Eine unmittelbare Prüfung der Eintragungen muß möglich sein; es reicht daher nicht aus, eine Diskette der Behörde zu übergeben (KG Berlin NZV 1994, 410), zumal auch gemäß § 31a Abs. 2 Nr. 2 eine Unterschrift erforderlich ist.

 

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Erstellt: 24. November 1999
 

 

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