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Häufig gestellte Fragen |
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Allgemeine Fragen:
- Muß ich als Halter den Ermittlungsbehörden bei der Identifizierung
Auskunft über die Person auf dem Foto geben?
- Ich bin in eine Radarfalle getappt und geblitzt worden. Die Polizei lädt
mich als Halter des Fahrzeuges schriftlich zur Identifizierung des geschossenen Fotos vor.
Muß ich dem Folge leisten?
- Wie werde ich meine Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg wieder
los?
- Muß ich Bußgeld-Bescheide akzeptieren, die ich im Ausland erhalte?
- Ich bin zu schnell gefahren, weil das Straßenschild mit der angezeigten
Geschwindigkeitsbeschränkung verschmutzt und nicht zu erkennen war. Schließlich wurde
ich geblitzt. Was kann ich tun?
- Ich bin vor einigen Monaten geblitzt worden. Bis heute habe ich weder eine
Verwarnung noch einen Bußgeldbescheid bekommen. Woran liegt das?
- Darf ich andere Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle warnen?
- Vor kurzem bin ich innerorts 150 m vor dem Ortsendeschild geblitzt worden.
Ist das rechtens?
- Darf man mich nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung stoppen?
- Ist die Strahlung einer Laserpistole eigentlich schädlich für die Augen?
- Ich bin Motorradfahrer (und habe daher nur ein hinteres Kennzeichen). Da
können mir Frontfotoanlagen ja nichts anhaben, oder?
- Dürfen die Meßfahrzeuge eigentlich im Halte-/Parkverbot aufgestellt
werden?
- Worin liegt der Unterschied zwischen der Fahrerlaubnisentziehung und dem
Fahrverbot?
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere seine geschichtliche
Entwicklung.
- Bezahlt die Rechtschutzversicherung?
- Einspruch gegen Bußgeldbescheid
- Fahrverbot als Denkzettelfunktion
Muß ich als Halter den Ermittlungsbehörden bei der
Identifizierung Auskunft über die Person auf dem Foto geben?
Nein! Im Wiederholungsfall kann die Straßenverkehrsbehörde dem Halter aber auferlegen,
ein Fahrtenbuch zu führen. Darin müssen dann ausnahmslos alle Fahrten notiert werden,
auch die Namen derer, an die das Fahrzeug verliehen wird.
Ich bin in eine Radarfalle getappt und geblitzt worden. Die
Polizei lädt mich als Halter des Fahrzeuges schriftlich zur Identifizierung des
geschossenen Fotos vor. Muß ich dem Folge leisten?
Nein, denn es handelt sich nur um eine Einladung. Über die polizeilichen Ermittlungen
kann ich mich immer auch schriftlich äußern. Ich muß aber dann an der Identifizierung
teilnehmen, wenn sie durch einen Richter angeordnet wurde.
Wie werde ich meine Punkte in der Verkehrssünderkartei in
Flensburg wieder los?
Zwei Jahre ab Zustellung des letzten Bescheids werden Punkte getilgt, aber nur dann, wenn
in der Zwischenzeit kein neuer Verstoß vorgefallen ist. Die Tilgung richtet sich nach dem
jüngsten Eintrag. Für Ordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsübertretung) gelten
längstens 5 Jahre, für Strafsachen (Unfallflucht) mindestens 5 Jahre.
Muß ich Bußgeld-Bescheide akzeptieren, die ich im Ausland
erhalte?
Es gilt in diesen Fällen stets das jeweilige Landesrecht. Die Entscheidungen über die
Bescheide können also auch nur in den Ländern vollstreckt werden, in denen die Bescheide
ausgestellt wurden, nicht aber in Deutschland. Ausnahme: Österreich. Die Alpenrepublik
kann auch in Deutschland vollstrecken. Trotzdem der Hinweis: Man sollte den
Bußgeldbescheid in allen Fällen bezahlen, um eine spätere Wiedereinreise in das Land
nicht zu gefährden. Die Bescheide werden in der Regel registriert, und können im
Wiederholungsfall wieder auftauchen.
Ich bin zu schnell gefahren, weil das Straßenschild mit der
angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung verschmutzt und nicht zu erkennen war.
Schließlich wurde ich geblitzt. Was kann ich tun?
Die Aussage ist nur dann erheblich, wenn sie beweisbar ist. Ist sie es nicht, gilt die
Aussage als bloße Schutzbehauptung. Deshalb: Zeugen fragen oder notieren; beispielsweise
Fußgänger.
Ich bin vor einigen Monaten geblitzt worden. Bis heute habe ich
weder eine Verwarnung noch einen Bußgeldbescheid bekommen. Woran liegt das?
Das kann verschiedene Ursachen haben. Zum einen sind dies vom Meßgerät verworfene
Meßwerte. Jedes Fahrzeug wird ja bekanntlich mehrmals hintereinander von dem Meßgerät
gemessen (beim Traffiphot-S-Gerät beispielsweise 3mal, beim eso µP 80 sogar 4mal). Wenn
sich die einzelnen Werte um eine bestimmte Toleranz unterscheiden, wird zwar ein Foto
ausgelöst (das Foto wird ausgelöst, wenn der erste Meßwert die eingestellte
Höchstgeschwindigkeit überschreitet), aber es wird ein Annullationskennzeichen (z. B.
0EE) statt eines Geschwindigkeitswertes ins Lichtbild eingeblendet.
Eine andere, durchaus wahrscheinliche Möglichkeit ist, daß auf dem Lichtbild das
Kennzeichen des Fahrzeuges nicht erkennbar ist. Man geht davon aus, daß ungefähr 15
Prozent aller Registrierfotos in dieser Hinsicht unbrauchbar sind.
Darf ich andere Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle
warnen?
Im Prinzip ja. Es kommt allerdings darauf an, mit welchen Mitteln man die anderen
Verkehrsteilnehmer warnt. Das "klassische" Warnen mit der Lichthupe ist nach der
herrschenden Meinung verboten; es verstößt gegen § 16 StVO (OLG Zweibrücken VRS 64,
454; OLG Celle NZV 89, 405). Das Warnen mittels Handzeichen o. ä. ist jedoch erlaubt.
Nicht erlaubt, weil gefährlich, ist starkes Abbremsen vor einer Meßstelle wegen der
Gefahr von Auffahrunfällen. Ebenso nicht statthaft ist extremes Langsamfahren im Bereich
einer Meßstelle; es handelt sich hierbei um eine Behinderung bzw. Belästigung im Sinne
des § 1 StVO.
Vor kurzem bin ich innerorts 150 m vor dem Ortsendeschild
geblitzt worden. Ist das rechtens?
Ja. Es gibt zwar interne Polizeirichtlinien, die zum Teil Abstände von 200 m zwischen
Meßstelle und Beginn oder Ende einer Geschwindigkeitsbeschräkung vorsehen, aber in der
Regel dürfen die Behörden von diesen Richtlinien abweichen; erst recht, wenn sich die
Meßstelle an einem Unfallschwerpunkt befindet.
Vor kurzem erging an einem Amtsgericht im Kreis Esslingen ein Urteil, welches erneut einen
Abstand von 150 Metern für zulässig erklärte.
Darf man mich nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung
stoppen?
Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten und die Regelungen sind von Bundesland zu
Bundesland unterschiedlich; die Situationen in den einzelnen Bundesländern ist hier zu finden.
Ist die Strahlung einer Laserpistole eigentlich schädlich
für die Augen?
Die Lasergeräte entsprechen alle der Laserklasse 1 (nach DIN VDE 0837); die Intensität
des Laserstrahls ist somit ziemlich gering. Im übrigen dauert eine Messung nur zwischen
0,3 und 1,0 Sekunden, die Gefahr einer Augen-(Hornhaut-)Verletzung ist dementsprechend
verschwindend gering.
Ich bin Motorradfahrer (und habe daher nur ein hinteres
Kennzeichen). Da können mir Frontfotoanlagen ja nichts anhaben, oder?
Falsch. Die Beamten, die die Messungen durchführen, achten genau darauf, welche Fahrzeuge
die Geschwindigkeit überschreiten. Wenn es ein Motorrad war, dann notieren die Beamten
schnell das Kennzeichen und ordnen dies dann nachträglich dem Foto zu.
Das Gesicht des Fahrers ist übrigens - bei korrekter Kameraeinstellung - auch bei
geschlossenem Helmvisier auf dem Foto deutlich zu erkennen.
Dürfen die Meßfahrzeuge eigentlich im Halte-/Parkverbot
aufgestellt werden?
Wenn das Meßfahrzeug ein Zivilfahrzeug der Polizei ist, darf es in jedem Fall so
aufgestellt werden, sofern die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Gehört das
Fahrzeug einer Stadt/Gemeinde oder Privatfirma, dann muß eine Ausnahmegenehmigung nach §
46 StVO vorliegen.
Worin liegt der Unterschied zwischen der
Fahrerlaubnisentziehung und dem Fahrverbot?
Vielfach wird der Entzug der Fahrerlaubnis mit der Anordnung eines Fahrverbots
verwechselt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Der wesentliche Unterschied für den Dilinquenten
besteht darin, daß ein Fahrverbot "nur ein bis drei Monate" andauert, und nach
Ablauf der Verbotsfrist der gleiche Führerschein zurückgegeben wird.
Im Gegensatz zum Fahrverbot steht der Führerscheinentzug. In der Regel dauert der
Führerscheinentzug in unseren Regionen neun Monate - beginnend mit der Tat -. Daneben
wird eine Geldstrafe von ca. einem Nettomonatsgehalt verhängt. Die Fahrerlaubnis wird
sofort, d. h. in der Regel bei der Tat von der Polizei beschlagnahmt und später vom
Gericht vorläufig entzogen. Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt sechs Monate. Bis zur
mündlichen Verhandlung wird die Fahrerlaubnis nicht zurückgegeben. Um die Zeit der
vorläufigen Entziehung bis zur Rechtskraft des Urteils oder eines Strafbefehls wird die
Zeit der endgültigen Entziehung verkürzt. Hierbei ist darauf zu achten, daß mit der
Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls noch eine dreimonatige Entziehung der
Fahrerlaubnis vom Gesetz vorgeschrieben ist. Es ist daher zu berücksichtigen, daß die
Rechtskraft eines Urteils oder eines Strafbefehls in den hiesigen Regionen nicht erst nach
beispielsweise sechs Monaten eintritt. Wird nämlich dann noch eine
Führerscheinsperrfrist von drei Monaten verhängt, so beträgt die gesamte
Führerscheinsperrfrist ggfs. über neun Monate. Darüber hinaus besteht bei der
Fahrerlaubnisentziehung im Gegensatz zum Fahrverbot eine Zweispurigkeit, d.h. zwischen der
strafgerichtlichen Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Wiedererteilung eines
neuen Führerscheins durch die Verwaltungsbehörde kann ein zeitlicher Unterschied
bestehen. Damit die Verwaltungsbehörde rechtzeitig die Fahrerlaubnis wiedererteilt, ist
ca. zwei Monate vor Ablauf der strafgerichtlichen Sperrfrist unter Beifügung von zwei
Lichtbildern, einer Bescheinigung über einen Sehtest und einer Bescheinigung über die
Teilnahme an einem Kursus über Sofortmaßnahmen am Unfallort, die Fahrerlaubnis wieder zu
beantragen. Für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis prüft also die
Verwaltungsbehörde in eigener Verantwortung, ob eine Geeignetheit oder Ungeeignetheit zum
Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Hierzu verlangt sie auch ab einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille die Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens über die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Über Ausnahmemöglichkeiten von Fahrerlaubnisentzug und dem Fahrverbot sollte ein
Rechtsanwalt befragt werden.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere seine
geschichtliche Entwicklung.
Vor dem Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs (1952) lag die Entziehung der
Fahrerlaubnis alleine in der Hand der Verwaltungsbehörde und nicht des Strafrichters.
- Folgende Gründe waren dann dafür maßgebend, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowohl
in die Hand des Strafrichters zu geben als auch in dem Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde zu behandeln:
- Um eine ausgewogene Strafzumessung zu gewährleisten, so wurde argumentiert, müsse der
Strafrichter auch über eine Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden.
- Der Grundsatz der Prozeßökonomie gebiete es, das umfassende Ermittlungsverfahren über
eine mögliche Ungeeignetheit einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen sowohl im
Strafverfahren, als auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gleichzusetzen.
- Unabhängige Gerichte und nicht eine weisungsgebundene Behörde müssen über die
Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden.
- Eine gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis sei in vielen ausländischen
Rechtsordnungen erprobt und habe sich bewährt.
Nach heutigem Recht sind für die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis die
Vorschriften der §§ 69, 69a StGB (Strafgesetzbuch), daneben für die
verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis die §§ 4 StVG
(Straßenverkehrsgesetz); 15 b StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) maßgebend.
Bezahlt die Rechtschutzversicherung?
Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht und das Bußgeldverfahren grundsätzlich
mitversichert ist (evtl. in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachlesen!), findet
keine Prüfung der Erfolgsaussichten statt, wie dies ansonsten der Fall ist. Probleme gibt
es bei Rechtsschutzversicherern im Bereich der Verwarnungsgelder (also die Verfahren ohne
"Punkte") und im ruhenden Verkehr (Halt- und Parkverstöße). Bei vorhandener
Deckung werden auch im Fall einer erfolglosen Rechtsverteidigung die anfallenden Gebühren
und Kosten bei der Verwaltungsbehörde
übernommen.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Es ist gar nicht selten, daß ein Kraftfahrer, der einen Bußgeldbescheid erhält, die
dort ausgeworfene Buße bezahlt. Nach einigen Tagen kommen ihm dann häufig doch Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der verhängten Geldbuße. Legt er dann Einspruch ein, so wird ihm
u.U. von der Verwaltungsbehörde entgegengehalten, die Zahlung der Geldbuße stelle sich
dar als Verzicht auf die Einspruchsmöglichkeit. Dieser Auffassung ist das OLG Stuttgart
nunmehr entgegengetreten. Es hat ausdrücklich ausgeführt, daß ein Einspruchsverzicht
nur dann anzunehmen sei, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung des Betroffenen
vorliege. Ansonsten könne der Kraftfahrer auch nach Zahlung des Bußgeldes noch Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Zu beachten ist jedoch immer, daß der Einspruch
innerhalb der 14-Tagesfrist bei der Bußgeld-behörde eingehen muß (vgl. OLG Stuttgart,
NZV 1998, 81).
Fahrverbot als Denkzettelfunktion
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Beschluß vom 18.10.1996 darauf hingewiesen,
daß die Verhängung eines Fahrverbotes dann unzulässig sein kann, wenn die zu ahndende
Tat lange zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht
verhalten hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht weist insoweit darauf hin, daß das
Fahrverbot im wesentlichen eine Denkzettelfunktion hat. Diese Denkzettelfunktion kann
jedoch ihre Wirkung dann nicht mehr entfalten, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem
Wirksamwerden seiner Ahndung ein erheblicher Zeitraum liegt (BayObLG NZV 1998, 82)
Quellen:
- SÜDWESTFUNK Fernsehen
- Dokumentation u. Forderungskatalog "Sicherheit vor Kommerz" derDeutschen
Polizeigewerkschaft zum Thema Verkehrsüberwachung.
- Recht und Praxis Digital
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Sie wurden geblitzt?
Nehmen Sie Ihren Bußgeldbescheid nicht einfach so hin. Sehr oft macht es Sinn, sämtliche Beweise zu überprüfen. Wir empfehlen daher, den gegen Sie erhobenen Tatvorwurf einer Vorprüfung durch einen Experten zu unterziehen. Weiter |
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