|
 |
 |
Flensburger Verkehrszentralregister |
|
 |
Kraftfahrt-Bundesamt online
Was wird eingetragen?
- Maßnahmen der Verwaltungsbehörden bezüglich Führerscheinentzug, Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis nach Führerscheinentzug und Versagung der Fahrerlaubnis.
- Rechtskräftige Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen. Darüberhinaus alle
diesbezüglichen Fahrverbote und Fahrerlaubnisentziehungen (auch vorläufige Entziehungen
nach § 111a StPO).
- Rechtskräftige Bußgeldbescheide oder Entscheidungen des Amtsgerichtes aufgrund von
Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG), wenn das Bußgeld 80 DM (ohne
Verfahrenskosten) beträgt und alle Bußgeldbescheide, bei denen ein Fahrverbot verhängt
wurde.
Nicht eintragen werden
- rechtskräftige Entscheidungen, bei denen die Geldbuße weniger als 80 DM beträgt;
insbesondere auch grundsätzlich alle Verwarnungen/Verwarnungsgelder.
- Verstöße gegen Sozial- und Arbeitszeitvorschriften (z. B. bei Berufskraftfahrern
Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten)
- Beschlüsse über die Einstellung von (Verkehrs-)Strafverfahren, weil nur eine geringe
Schuld des Betroffenen vorliegt und eine bestimmte Leistung (Zahlung einer Geldbuße)
erbracht wurde.
Wie ist die Bewertung der Verkehrsverstöße?
Jeder Verkehrsverstoß, der eingetragen wird, wird mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Sobald
die Entscheidung rechtskräftig ist, vergibt die Führerscheinbehörde die Punkte.
Liegt sogenannte Tateinheit vor (d. h. wenn durch dieselbe rechtswidrige Handlung mehrere
Verstöße begangen wurden - Beispiel: Überholen im Überholverbot mit zu hoher
Geschwindigkeit), dann wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl
eingetragen.
Wann erfolgt die Eintragung?
Sobald die Bußgeldentscheidungen (Bußgeldbescheide oder Gerichtsbeschlüsse)
rechtskräftig geworden sind. Dies kann u. U. recht lange nach dem Tatzeitpunkt sein, wenn
beispielsweise zwischendurch Rechtsmittel eingelegt wurden.
Wichtig: Es empfiehlt sich genaues Nachrechnen, weil es für die Tilgung vorangegangener
Punkte-Eintragungen ausschlaggebend sein kann, wann die neue Eintragung ins Register
aufgenommen wird.
Wann werden die Punkte gelöscht?
Alle Eintragungen werden nach einer bestimmten Tilgungsfrist automatisch gelöscht. Es
ist kein besonderer Antrag des Betroffenen hierfür erforderlich.
Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 29 StVG:
- 2 Jahre bei (Bußgeld-)Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - unabhängig von der Höhe des verhängten
Bußgeldes
- 5 Jahre
- bei Entscheidungen wegen Verkehrsstraftaten, ausgenommen Entscheidungen, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 und 69a StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs.1 Satz 3 StGB angeordnet wurde
- bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen
- bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§§ 35, 42 FeV) oder einer verkehrspsychologischen Beratung (§ 38 FeV)
- 10 Jahre in allen übrigen Fällen; insbesondere wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (Führen eines Fahrzeuges unter Einfluß alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel), § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und § 323a StGB (Vollrausch)
Fristbeginn der Löschung
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt die Tilgungsfrist mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichtes.
Bei Verkehrsstraftaten beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils und bei
Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter - also u. U. schon vor der Rechtskraft einer Entscheidung.
Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen beginnt die Tiglungsfrist mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung
Tilgungshemmung
Ergangene Bußgeldbescheide werden nach 2 Jahren (siehe oben) gelöscht.
Wird aber innerhalb dieser Zeit wieder eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Register
eingetragen, dann werden alle bisher eingetragenen Bußgeldbescheide erst gelöscht, wenn
die 2-Jahres-Frist des jüngsten Bescheides abgelaufen ist. Um die Ansammlung von Punkten
zu vermeiden, sollten innerhalb der 2jährigen Tilgungsfrist keine eintragungsrelevanten
Ordnungswidrigkeiten, geschweige denn Verkehrsstraftaten, begangen werden.
Verkehrsstrafrechtliche Eintragungen hemmen nämlich die Tilgung aller anderen bereits
eingetragenen und neu dazukommenden Strafen und Geldbußen.
Solange nach einem Fahrerlaubnisentzug (nicht Fahrverbot!) die Erteilung einer neuen
Fahrerlaubnis versagt wird, bleiben auch alle Eintragungen bestehen.
Kein Bußgeldbescheid (außer bei Verstößen gegen die "0,5-Promille-Bestimmung" - § 24a StVG) bleibt
allerdings länger als 5 Jahre im Register eingetragen, auch wenn noch andere Eintragungen
vorhanden sind.
Eintragungen im Register, die bereits getilgt sind oder tilgungsreif sind, dürfen nicht
mehr verwertet werden.
Wie erhält man Auskunft über seinen Punktestand?
Jeder kann sich über den ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters
erkundigen. Aus Datenschutzgründen wird die (seit 01.01.1999 kostenlose) Auskunft
allerdings weder telefonisch noch per Telefax erteilt, sondern es ist eine besondere
Vorgehensweise erforderlich. Die Anfrage muss eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift, die man bei einer dienstsiegelführenden Behörde (z.B. Einwohnermeldeamt) bekommen kann, beinhalten. Die Polizei hat in der Regel nur Dienststempel und keine Dienstsiegel und kann somit nicht beglaubigen. Des weiteren müssen im Antrag alle Vornamen sowie das Geburtsdatum angegeben werden.
Eine Anfrage könnte folgendermaßen aussehen:
Kraftfahrt-Bundesamt
Verkehrszentralregister
24932 Flensburg
Betr.: Auskunft aus dem Verkehrszentralregister f?
Ekkehard Olaf Müller, geboren am 29.02.1952 in A-Dorf, wohnhaft in
Mühlengasse 12a, 12345 B-Stadt
Ich bitte um Auskunft über die mich betreffenden Eintragungen
im Verkehrszentralregister.
__________________________
(Unterschrift)
Am besten ist es jedoch, wenn das Originalformular des Kraftfahrt-Bundesamtes
hierfür verwendet wird: Download
des Antragsformulars
 |
 |
 |
INFOBOX |
|
 |
|
 |
Autor:
|
 |
Quelle:
|
 |
Bildquelle:
|
 |
Erstellt:
3. Februar 2001 |
|
|
|
 |
 |
Sie wurden geblitzt?
Nehmen Sie Ihren Bußgeldbescheid nicht einfach so hin. Sehr oft macht es Sinn, sämtliche Beweise zu überprüfen. Wir empfehlen daher, den gegen Sie erhobenen Tatvorwurf einer Vorprüfung durch einen Experten zu unterziehen. Weiter |
|