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Das Punktesystem im Verkehr

Das heute gültige Punktsystem wurde 1974 eingeführt. Danach werden die im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Bei einem Punktestand von 9 Punkten wird der Kraftfahrer über diesen Punktestand informiert und schriftlich verwarnt. Bei 14 Punkten muß er die theoretische Prüfung, ggf. ergänzt durch eine Fahrprobe, ablegen. Bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Vor einer erneuten Erteilung des Führerscheins wird in der Regel eine medizinisch-psychologische Eignungsuntersuchung angeordnet.

Das Punktsystem wurde als allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) erlassen. Es bindet die Verwaltungsbehörden im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis.

Das Punktsystem hat sich bewährt. Am wichtigsten ist die Präventivwirkung, die von ihm ausgeht. Von den ca. 50 Mio. Führerscheininhabern sind lediglich ca. 12 % (6 Mio. Personen) im Verkehrszentralregister eingetragen. Von diesen 12 % erreichen letztlich nur 0,3 % - das sind ca. 17.000 Kraftfahrer - achtzehn und mehr Punkte. Dies ist eine verschwindend geringe Minderheit von Kraftfahrern, die hartnäckig gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen und dabei in aller Regel auch andere gefährden. Diese Zahlen belegen aber auch, daß sich die ganz große Mehrheit der Autofahrer korrekt und vorschriftsmäßig verhält.

Obwohl sich das Punktsystem bewährt hat, ist es an einigen Stellen reformbedürftig. Die bisherige Rechtsgrundlage in der Verwaltungsvorschrift soll durch eine Regelung im Straßenverkehrsgesetz selbst abgelöst werden und erhält damit Gesetzescharakter.

Inhaltlich soll das Punktsystem künftig nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten bei der Kraftfahrereignung dienen, sondern auch Angebote und Hilfestellung enthalten, solche Eignungsdefizite zu beheben, und zwar durch Aufbauseminare (Nachschulung) sowie durch das Angebot einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung.

Auch der Gedanke der Freiwilligkeit soll gestärkt werden. Deshalb soll ein "Bonus-System" für freiwillige Schulungsmaßnahmen eingeführt werden.

  • Der eingetragene Kraftfahrer wird bei 8 Punkten von seiner örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde informiert, die ihrerseits vom Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet wurde.
  • Der Betroffene erhält Gelegenheit, durch den freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars seine Defizite zu beseitigen und so einen weiteren Punkteanstieg zu verhindern. Es werden ihm 4 Punkte erlassen, wenn er bei einem Punktestand bis zu 8 Punkten ein Aufbauseminar besucht.
  • Bei 11 bis 13 Punkten werden nach dem freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars immer noch 2 Punkte erlassen.
  • Erreicht der Betroffene 14 Punkte und hat er innerhalb der letzten 5 Jahre kein Aufbauseminar besucht, erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung, ein solches Seminar zu besuchen (obligatorisches Aufbauseminar).
  • Aber auch bei 14 Punkten soll das neue Bonus-System noch greifen: Wenn der Betroffene freiwillig zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt, werden ihm 2 Punkte abgezogen. Diese Beratung soll dem Betroffenen helfen, die Ursachen seines Fehlverhaltens herauszufinden.
  • Erreicht ein Kraftfahrer innerhalb sehr kurzer Zeit 18 oder mehr Punkte, erfolgt keine automatische Entziehung. Vielmehr erhält er die Möglichkeit, die Hilfen des Punktsystems auszuschöpfen (Aufbauseminar und freiwillige verkehrspsychologische Beratung).
  • Wer trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktesystems 18 Punkte und mehr erreicht, dem muß im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Beispiele aus dem Punktekatalog:

  • Nichtbeachten der Vorfahrt und Gefährdung eines Vorfahrtberechtigten: 3 Punkte
  • Überholverbot nicht beachtet: 1 - 4 Punkte
  • Überfahren einer Ampel bei "Rot": 3 bzw. 4 Punkte
  • Geschwindigkeitsübertretung: 1 - 4 Punkte

Verkehrszentralregister (VZR)

1. Die Vorschriften über das Verkehrszentralregister werden neu gefaßt und dabei nach den Erfordernissen des modernen Datenschutzrechts strukturiert. Die Polizei erhält z. B. für Verkehrskontrollen lediglich die Information, ob die Fahrerlaubnis entzogen ist, ein Fahrverbot vorliegt oder der Führerschein beschlagnahmt wurde. Hingegen erfolgt keine Auskunft über Punktestand oder sonstigen Inhalt von Eintragungen, weil dies für Verkehrskontrollen auf der Straße nicht notwendig ist. Somit wird sichergestellt, daß nur die für die Registerzwecke notwendigen Tatbestände und Eintragungen erfaßt werden und Auskünfte aus dem Register nur insoweit erteilt werden, als dies zur Erfüllung der dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Auskünfte werden immer nur streng zweckbezogen erteilt.

2. Die Registerzwecke sind im Gesetz (§ 28 StVG Straßenverkehrsgesetz) ausdrücklich definiert. Danach wird das Verkehrszentralregister geführt:

  • zur Eignungsbeurteilung von Kraftfahrern
  • zur Beurteilung von Wiederholungstätern in Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren
  • zur Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (namentlich bei Verkehrskontrollen auf der Straße)
  • für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit und Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften (z. B. Verantwortlichkeit des Halters, daß die von ihm eingesetzten Kraftfahrzeuge verkehrssicher sind).

3. Überarbeitet werden auch die Tilgungsvorschriften in § 29 StVG. Entscheidend für die Bemessung der Tilgungsfristen für die eingetragenen Entscheidungen (z.B. Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsstraftaten) ist hier nicht der Gedanke der Resozialisierung, sondern der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit. Die Tilgungsfristen betragen:

  • 2 Jahre (bei Ordnungswidrigkeiten)
  • 5 Jahre (bei den meisten Verkehrsstraftaten)
  • 10 Jahre (bei den Verkehrsstraftaten, die sich auf Alkohol oder Drogen beziehen oder die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben).

Im übrigen ist nunmehr die kosten- und gebührenfreie Auskunft über die eigenen Daten ausdrücklich gesetzlich garantiert.

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: Bundesministerium für Verkehr
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