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Das Punktesystem im Verkehr |
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Das heute gültige Punktsystem wurde 1974 eingeführt. Danach werden die im
Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen
Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet.
Bei einem Punktestand von 9 Punkten wird der Kraftfahrer über diesen Punktestand
informiert und schriftlich verwarnt. Bei 14 Punkten muß er die theoretische Prüfung,
ggf. ergänzt durch eine Fahrprobe, ablegen. Bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis
entzogen. Vor einer erneuten Erteilung des Führerscheins wird in der Regel eine
medizinisch-psychologische Eignungsuntersuchung angeordnet.
Das Punktsystem wurde als allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO
(Straßenverkehrszulassungsordnung) erlassen. Es bindet die Verwaltungsbehörden im
Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Das Punktsystem hat sich bewährt. Am
wichtigsten ist die Präventivwirkung, die von ihm ausgeht. Von den ca. 50 Mio.
Führerscheininhabern sind lediglich ca. 12 % (6 Mio. Personen) im Verkehrszentralregister
eingetragen. Von diesen 12 % erreichen letztlich nur 0,3 % - das sind ca. 17.000
Kraftfahrer - achtzehn und mehr Punkte. Dies ist eine verschwindend geringe
Minderheit von Kraftfahrern, die hartnäckig gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen und
dabei in aller Regel auch andere gefährden. Diese Zahlen belegen aber auch, daß sich die
ganz große Mehrheit der Autofahrer korrekt und vorschriftsmäßig verhält.
Obwohl sich das Punktsystem bewährt hat, ist es an einigen Stellen reformbedürftig.
Die bisherige Rechtsgrundlage in der Verwaltungsvorschrift soll durch eine Regelung im
Straßenverkehrsgesetz selbst abgelöst werden und erhält damit Gesetzescharakter.
Inhaltlich soll das Punktsystem künftig nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten
bei der Kraftfahrereignung dienen, sondern auch Angebote und Hilfestellung enthalten,
solche Eignungsdefizite zu beheben, und zwar durch Aufbauseminare (Nachschulung) sowie
durch das Angebot einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung.
Auch der Gedanke der Freiwilligkeit soll gestärkt werden. Deshalb soll ein
"Bonus-System" für freiwillige Schulungsmaßnahmen eingeführt werden.
- Der eingetragene Kraftfahrer wird bei 8 Punkten von seiner örtlich zuständigen
Fahrerlaubnisbehörde informiert, die ihrerseits vom Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet
wurde.
- Der Betroffene erhält Gelegenheit, durch den freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars
seine Defizite zu beseitigen und so einen weiteren Punkteanstieg zu verhindern. Es werden
ihm 4 Punkte erlassen, wenn er bei einem Punktestand bis zu 8 Punkten ein Aufbauseminar
besucht.
- Bei 11 bis 13 Punkten werden nach dem freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars immer
noch 2 Punkte erlassen.
- Erreicht der Betroffene 14 Punkte und hat er innerhalb der letzten 5 Jahre kein
Aufbauseminar besucht, erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung, ein
solches Seminar zu besuchen (obligatorisches Aufbauseminar).
- Aber auch bei 14 Punkten soll das neue Bonus-System noch greifen: Wenn der Betroffene
freiwillig zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt, werden ihm 2
Punkte abgezogen. Diese Beratung soll dem Betroffenen helfen, die Ursachen seines
Fehlverhaltens herauszufinden.
- Erreicht ein Kraftfahrer innerhalb sehr kurzer Zeit 18 oder mehr Punkte, erfolgt keine
automatische Entziehung. Vielmehr erhält er die Möglichkeit, die Hilfen des Punktsystems
auszuschöpfen (Aufbauseminar und freiwillige verkehrspsychologische Beratung).
- Wer trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktesystems 18 Punkte und mehr
erreicht, dem muß im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Beispiele aus dem Punktekatalog:
- Nichtbeachten der Vorfahrt und Gefährdung eines Vorfahrtberechtigten: 3 Punkte
- Überholverbot nicht beachtet: 1 - 4 Punkte
- Überfahren einer Ampel bei "Rot": 3 bzw. 4 Punkte
- Geschwindigkeitsübertretung: 1 - 4 Punkte
Verkehrszentralregister (VZR)
1. Die Vorschriften über das Verkehrszentralregister werden neu gefaßt und dabei nach
den Erfordernissen des modernen Datenschutzrechts strukturiert. Die Polizei erhält z. B.
für Verkehrskontrollen lediglich die Information, ob die Fahrerlaubnis entzogen ist, ein
Fahrverbot vorliegt oder der Führerschein beschlagnahmt wurde. Hingegen erfolgt keine
Auskunft über Punktestand oder sonstigen Inhalt von Eintragungen, weil dies für
Verkehrskontrollen auf der Straße nicht notwendig ist. Somit wird sichergestellt, daß
nur die für die Registerzwecke notwendigen Tatbestände und Eintragungen erfaßt werden
und Auskünfte aus dem Register nur insoweit erteilt werden, als dies zur Erfüllung der
dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Auskünfte werden immer nur
streng zweckbezogen erteilt.
2. Die Registerzwecke sind im Gesetz (§ 28 StVG Straßenverkehrsgesetz) ausdrücklich
definiert. Danach wird das Verkehrszentralregister geführt:
- zur Eignungsbeurteilung von Kraftfahrern
- zur Beurteilung von Wiederholungstätern in Verkehrsstraf- und
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren
- zur Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (namentlich bei
Verkehrskontrollen auf der Straße)
- für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit und
Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden
Vorschriften (z. B. Verantwortlichkeit des Halters, daß die von ihm eingesetzten
Kraftfahrzeuge verkehrssicher sind).
3. Überarbeitet werden auch die Tilgungsvorschriften in § 29 StVG. Entscheidend für
die Bemessung der Tilgungsfristen für die eingetragenen Entscheidungen (z.B.
Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsstraftaten) ist hier nicht der Gedanke der Resozialisierung,
sondern der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit. Die Tilgungsfristen betragen:
- 2 Jahre (bei Ordnungswidrigkeiten)
- 5 Jahre (bei den meisten Verkehrsstraftaten)
- 10 Jahre (bei den Verkehrsstraftaten, die sich auf Alkohol oder Drogen beziehen oder die
zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben).
Im übrigen ist nunmehr die kosten- und gebührenfreie Auskunft über die eigenen Daten
ausdrücklich gesetzlich garantiert.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Bundesministerium für Verkehr |
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Bildquelle:
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Erstellt:
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