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Hilfe, ein Videowagen! |
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Wenn Sie mal ein Zivilfahrzeug hinter sich sehen, daß mit gierig-dubios gaffenden
Personen besetzt ist und ihnen ständig (und nicht nur) auf der Überholspur folgt und Sie
vielleicht sogar ein bißchen zum Schnellerfahren und/oder Rechtsüberholen nötigt, dann
haben Sie mal Pech und Glück auf einmal: Pech, weil Ihnen ein Videowagen auf den Fersen
sitzt - und Glück, weil Sie ihn rechtzeitig erkannt haben. Eine Chance haben Sie noch.
Was nun?
Vergewissern Sie sich unbedingt, ob die Polizeibeamten uniformiert sind und ob das
Polizeifahrzeug als solches erkennbar ist.
Die Rechtsprechung deckt diese Vorschrift:
- Sind Polizeibeamte in Zivil nicht als solche deutlich erkennbar, so muß
die Weisung nicht befolgt werden, Herausstrecken einer Kelle aus einem als
solches nicht kenntlichen Polizeifahrzeug genügt nicht (Bayerisches
Oberstes Landesgericht VRS 48, 232: jedenfalls keine Fahrlässigkeit).
- Die Weisung muß erkennbar von einen Polizeibeamten ausgehen (OLG Hamm JZ 72, 372).
- Ein Verkehrsteilnehmer, der ein Haltgebot, das ihm von einem Polizeibeamten
in Zivil aus einem nicht als Polizeifahrzeug erkennbaren Kfz heraus mit einer
Anhaltekelle gegeben wird, in der Annahme unbeachtet läßt, es handle
sich um einen Scherz eines Unbefugten, handelt nicht ohne weiteres fahrlässig
(BayObLG a.a.O.)
- Es liegt auch kein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 StVO vor, wenn der Verkehrsteilnehmer
verspätet reagiert (OLG Köln VRS 59, 462)
- oder der Aufforderung, dem Streifenwagen zum schnelleren Vorwärtskommen Platz zu
machen, nicht folgt (OLG Stuttgart VRS 61, 223).
Pech haben Sie allerdings endgültig, wenn die motorisierten Raubritter Blaulicht und
Einsatzhorn einschalten. Die Verfolgung mit diesen Sondersignalen beinhaltet nämlich eine
andauernde Haltanweisung (BGH VRS 32, 321).
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
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Bildquelle:
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Erstellt:
22. Juni 1999 |
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