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Führerschein auf Probe

Bereits seit dem 1.11.1986 erhalten Führerscheinneulinge der alten Fahrerlaubnisklassen eins bis drei ihre Fahrerlaubnis nur auf Probe. Primäres Ziel der Einführung war die Reduzierung von Unfällen, die von Fahranfängern verursacht wurden.

Mit der Einführung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum 1.1.1999 haben sich allerdings einige wichtige Vorschriften zur Fahrerlaubnis auf Probe geändert. Hier alles Wissenswerte rund um den Führerschein auf Probe:

  • Beginn und Ende der Probezeit:
    Die Probezeit beginnt am Tag der Ausstellung und endet nach zwei Jahren mit Ablauf dieses Tages. Das Ablaufdatum ist im Führerschein eingetragen.
  • Verwarnungs- und Bußgelder:
    Verwarnungsgelder (bis zu 75 Mark) haben keinerlei Auswirkung auf den Probe-Schein. Alle Verstöße innerhalb der Probezeit, die zu Punkten in Flensburg (Bußgelder ab 80 Mark), Fahrverboten oder Führerscheinentzug führen, haben die sogenannte Nachschulung zur Folge.
  • Art der Delikte:
    Die bußgeldbewehrten Verkehrsverstöße und Verkehrsstraftaten werden in zwei Kategorien eingeteilt, sogenannte A- und B-Verstöße.
    Unter Abschnitt A fallen schwerwiegende Zuwiderhandlungen; dies sind die meisten Verkehrsstraftaten (außer Kennzeichenmißbrauch, § 22 StVG) sowie die "gängigen" Ordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlicht-, Vorfahrts-, Überholverstöße etc.). Unter Abschnitt B fallen weniger schwerwiegende Delikte, wie z.B. Verstöße gegen die StVZO (beispielsweise Überschreitung des TÜV-Termins um mehr als 8 Monate usw.).
    Eine Nachschulung wird fällig, wenn der Führerscheinneuling innerhalb der Probezeit einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit auf 4 Jahre!
  • Nachschulung:
    Die Nachschulungskurse werden für auffällig gewordene Fahranfänger durchgeführt. Dazu gehören mehrere Theorieseminare (4 Sitzungen zu je 135 Minuten), in denen die einzelnen Vergehen besprochen werden sowie eine Fahrprobe (mindestens 30 Minuten), bei der ein Prüfer den Nachschüler bewertet. Die Kurse werden von den Fahrschulen angeboten und durchgeführt. Für die Teilnahme sind 350-650 Mark (je nach Fahrschule) zu entrichten. Es müssen alle Kurselemente der Nachschulung vollständig und innerhalb der von der Straßenverkehrsbehörde gesetzten Frist besucht werden.
  • Weitere Verstöße innerhalb der Probezeit:
    Wer nach Teilnahme an der Nachschulung innerhalb der Probezeit wieder einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht, wird von der Verkehrsbehörde gebeten, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Diese Beratung ist freiwillig, wird aber wärmstens empfohlen, da sie zweierlei Vorteile mit sich bringt: Erstens wird ein Punkterabatt von 2 Punkten gewährt und zweitens bleiben Verstöße, die der Kandidat innerhalb der 2-Monats-Frist begangen hat, unberücksichtigt und führen nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Entzug der Fahrerlaubnis:
    Nimmt der auffällig gewordene Führerscheinneuling nicht an der Nachschulung teil, oder begeht er innerhalb von 2 Monaten nach der Verwarnung und Information zur verkehrspsychologischen Beratung einen weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße, so wird im die Fahrerlaubnis entzogen. Er muß dann die theoretische und praktische Führerscheinprüfung der beantragten Klasse wiederholen.

Auszug der Verstöße nach A und B, die zum Aufbauseminar führen

Nach "A" einmaliger Verstoß:

  • Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden oder bei Unübersichtlichkeit.
  • Zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit oder an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen.
  • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h
  • Ungenügender Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
  • Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften.
  • Überholen bei Unübersichtlichkeit oder bei unklarer Verkehrslage und bei Überholverbot.
  • Nichtbeachten der Vorfahrt.
  • Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung - auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen.
  • Falsches Verhalten gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen.
  • Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten.
  • Nichtbeachtung des Rotlichts, grobes Nichtbeachten des STOP-Zeichens.
  • Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne Zulassung oder ohne Betriebserlaubnis.
  • Führen eines Kraftfahrzeuges mit mindestens 0,8 Promille BAK.
Nach "B" zweimaliger Verstoß:
  • Nicht tangentiales Linksabbiegen unter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
  • Fahren eines Fahrzeugs mit weniger als 1,6 mm Profiltiefe an den Reifen.
  • Fahren ohne Licht oder nur mit Standlicht bei erheblicher Sichtbehinderung außerhalb geschlossener Ortschaften.
  • Führen eines Fahrzeugs mit mangelhaft gesicherter Ladung unter Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.
  • Überschreiten der Anmeldefrist zur TÜV-Untersuchung um mehr als acht Monate.
  • Führen eines mangelhaften Fahrzeugs.
  • Führen eines Fahrzeugs unter Überschreiten der zulässigen Abmessungen

 

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle:
Bildquelle:
Erstellt: 15. Dezember 1999
 

 

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