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Tips, wenn mal wieder der rote Blitz eingeschlagen hat...

Was also sollte man tun, wenn man es gerade zum falschen Zeitpunkt eilig hatte?

Folgendes noch vorweg: Leider sind die Erfolgschancen bei einem Einspruch gegen eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit recht gering. Dies hängt nicht nur damit zusammen, daß die Behörden regelrecht mit Einsprüchen überhäuft werden und damit gar nicht auf jeden Einzelfall eingehen können, sondern leider auch damit, daß die deutsche Rechtsprechung immer autofeindlicher wird. Wirft man einmal einen Blick in einen StVO-Kommentar (siehe meine Literaturliste), so stellt man fest, daß insbesondere in den Rot-Grün-regierten Bundesländern die meisten Gerichtsentscheidungen zu Lasten der Autofahrer ausfielen.

Der nun folgende Text soll die letzten erfolgversprechenden "Tricks" aufzeigen, die man im Kampf mit den Behörden anwenden kann.

Ruhe bewahren.
Auf gar keinen Fall sofort anhalten und das Meßstellen-Personal beschimpfen oder gar tätlich angreifen! Die können nämlich gar nichts dafür, daß an diesem Punkt eine Tempomessung stattfindet, weil sie den Standort "von oben" angeordnet bekommen.
Für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen sind jedoch in erster Linie die "Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung" maßgebend. Die für Baden-Württemberg gültigen Richtlinien sind in GABl. 80, 429 (Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg) zu finden. Andere Fundstellen siehe Beck/Berr, Rdnr. 294, Fußnote 1. Der Richter am Amtsgericht ist allerdings nicht an diese Vorschriften gebunden; er kann die Messung auch für gültig erklären, wenn die Vorschriften nicht beachtet und eingehalten werden.

Falls Unklarheiten bestehen, beispielsweise bezüglich des Standortes der Meßanlage, kann ein sachliches (!) Gespräch mit dem Meßpersonal eventuelle Mißverständnisse beseitigen. Bei einem solchen Gespräch sollte man aber auf keinen Fall angeben, selber einen Verkehrsverstoß begangen zu haben (viele Autofahrer machen den Fehler, und fragen das Meßpersonal, wie schnell sie denn nun unterwegs waren!). Dies könnte sich u. U. später nachteilig auswirken. Auch wenn man nach einem Verstoß von der Polizei angehalten wird (häufig bei Messungen mit Laserpistole oder Video), sollte man zunächst keine Angaben machen. Ausreden, wie z. B. "Ich hatte es eilig" können die Geldbuße drastisch erhöhen, da man damit einen Vorsatz zugibt; schließlich wußte man bzw. nahm man in Kauf, daß man zu schnell fuhr! Gerne werden von den Polizeibeamten auch Fangfragen gestellt, wie z. B.: "Ist Ihnen klar, daß Sie hier nur ... km/h schnell fahren dürfen?" Beantwortet man diese Frage mit "ja", so gibt man einen vorsätzlichen Verstoß zu; sagt man "nein", so kann dies als Unkenntnis über die Verkehrsregeln ausgelegt werden und zur Anordnung eines Verkehrsunterrichts (§ 48 StVO) führen.

Achtung: Polizeibeamte, die Sie beispielsweise auf der Autobahn mit einem Zivilfahrzeug verfolgen, dürfen Ihren Führerschein bei gravierenden Verkehrsverstößen oder dem Verdacht einer Straftat (z.B. Nötigung) vorläufig entziehen. In einem solchen Fall dürfen Sie natürlich nicht mehr weiterfahren, d.h. Sie müssen Ihr Auto stehenlassen und abschleppen lassen. Pech für Sie, wenn Sie einen wichtigen (Geschäfts-)Termin wahrnehmen müssen; dies ist den Polizeibeamten in aller Regel nämlich ziemlich egal. Setzen Sie sich umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, damit er eine Herausgabe des beschlagnahmten Führerscheins beantragen kann!

Unbedingt schriftliche Verwarnung bzw. Bußgeldbescheid abwarten. Dies dauert in der Regel ca. 3-4 Wochen; bei schwereren Verstößen evtl. auch weniger, weil dem Halter binnen kurzer Zeit ein Anhörungsbogen zugehen muß (weil ihm sonst u. U. kein Fahrtenbuch auferlegt werden kann). Bevor Sie keinen Bescheid haben, bitte nichts unternehmen! Keinesfalls bei der Behörde anrufen oder sonstige Anfragen stellen.
Sollte es sich tatsächlich nur um eine Verwarnung (Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5 und 75 DM) handeln, empfiehlt es sich, sofort und ohne weiteren Einspruch zu bezahlen. Verwarnungen werden dann erteilt, wenn die Behörde der Ansicht ist, daß es sich nur um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt. Nichtbezahlen oder Einspruch führt meist sofort zu einem, Bußgeldbescheid, der 36 DM (Bearbeitungsgebühr der Behörde 25,- DM + Porto für die Postzustellungsurkunde 11,- DM) zusätzlich kostet.

Ein Einspruch ist - unabhängig davon, ob es sich nur um eine Verwarnung oder um ein Bußgeldbescheid handelt - dann sinnvoll, wenn auch dem Laien offensichtlich ist, daß bei der Messung ein Fehler unterlaufen ist. Der Einspruch muß schriftlich bei der zuständigen Behörde (diejenige, die den Bescheid erlassen hat) erfolgen. Ein Ausfüllen des sogenannten Anhörbogens (meist auf der Rückseite aufgedruckt oder separat versandt) ist nur notwendig, wenn die persönlichen Daten (Anschrift, Geburtsdatum etc.) nicht korrekt sind, weil man sich mit einer Aussage nicht selbst belasten muß (§ 55 Abs. 1 StPO). Ebenso ist es nicht erforderlich, daß man Angaben darüber macht, wer zum Tatzeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren ist. Unter Verwandten tritt das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 StPO) in Kraft. Man sollte auf keinen Fall bei "Wird der Verstoß zugegeben?" das Ja-Feld ankreuzen; dies ist eine Falle zugunsten der Behörde: Gibt der Betroffene den Verstoß zu, akzeptiert er damit automatisch die Verwarnung und ist verpflichtet, das Verwarnungsgeld zu bezahlen.

Mittlerweile sind die Chance, daß bereits die Behörde das Verfahren einstellt, sehr gering geworden. Erstens sind die Meßgeräte mittlerweile so zuverlässig, daß es nur in sehr seltenen Fällen zu Fehlmessungen kommen kann (die aber im Normalfall durch die gewährte Toleranz von 3 km/h bzw. 3% ausgeglichen werden). Zweitens bleibt dank unserer Rechtsprechung kaum mehr Argumentationsspielraum bei zweifelhaften Verkehrsbeschränkungen oder -anordnungen; vom Kraftfahrer wird gefordert, daß er sich auch widersinnigen Anordnungen beugt! Gefahrenstellen müssen nicht als solche erkennbar sein, und der Begriff "Gefahrenstelle" ist ohnehin dehnbar, weil die Behörden darunter auch schnurgerade Straßenstrecken verstehen können, wo ein Betrunkener sein Auto in den Graben gesetzt hat.

Die Einstellung oder Aufrechterhaltung des Verwarnungsverfahrens liegt ganz im Ermessen der zuständigen Behörde (d.h. wenn sie das Geld unbedingt braucht, dann kann sie ohne Angabe von Gründen die Einstellung verweigern). Ein weiteres Beharren auf der eigenen Argumentation führt letztendlich zu einem Bußgeldbescheid. Ein Einspruch gegen diesen führt i.d.R. zu einer Verhandlung vor Gericht, es sei denn, die Behörde stellt das Verfahren noch vor der Abgabe an die Staatsanwaltschaft ein.

Wichtig: die Behörde ist in diesem Gerichtsverfahren nicht Kläger, sondern Zeuge. Das bedeutet, daß das Meßpersonal eigentlich verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen. Was da in Wirklichkeit teilweise erzählt wird, steht auf einem anderen Blatt, zumal sich das Meßpersonal mit Sicherheit nicht an jeden Einzelfall erinnern kann. In jedem Falle wird jedoch die Aussage des/der Zeugen mehr Gewicht haben und Gegenargumente des Betroffenen in erster Linie als Schutzbehauptung eingestuft werden. "Einstellung" bedeutet nicht "Freispruch". Prozessual gesehen ist der Betroffene bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG (= Ermessensentscheidung der Behörde) schlechter gestellt als bei einem Freispruch oder bei einer Einstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m § 46 Abs. 1 OWiG). Im Falle einer Ermessensentscheidung muß die Staatskasse nämlich nicht für die Verfahrenskosten aufkommen, sondern diese können dem Betroffenen in Rechnung gestellt werden (§ 105 Abs. 1 OWiG i.V.m § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 467 Abs. 4 StPO).

Wenn es sich um einen "saftigen" Bußgeldbescheid handelt (also z. B. mit Fahrverbot), dann empfiehlt sich ohnehin der Gang zu einem Rechtsanwalt, der sich auf Verkehrsrecht spezialisiert hat. Dieser kann dann unter Berücksichtigung der Begleitumstände und persönlichen Verhältnisse des "Blitzopfers" entscheiden, ob ein gerichtliches Verfahren zwecks Aufhebung des Fahrverbotes (und gleichzeitiger Verdoppelung der Geldbuße) möglich und sinnvoll ist. Er wird auch seinen Mandanten dahingehend beraten, inwieweit sich ein eventuelles Fahrverbot z. B. in die Ferienzeit verlegen läßt, falls man beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Dies ist mittlerweile möglich bei Kraftfahrern ohne Eintragungen im Flensburger Verkehrszentralregister.

Vorsicht: im Regierungsbezirk Stuttgart existiert ein Papier des Regierungspräsidiums, in dem die Richter an den Amtsgerichten angewiesen werden, per Bußgeldbescheid erteilte Fahrverbote nur in ganz besonderen (Härte-)Fällen aufzuheben und dafür eine höhere Geldbuße zu verhängen.
Der Grund liegt darin, daß sich in letzter Zeit Gerichtsverfahren gehäuft hatten, bei denen statt eines Regelfahrverbotes eine entsprechend hohe Geldbuße (bis 500 DM) verhängt wurde und sich finanzkräftigere Personen so vom drohenden Fahrverbot "freikaufen" konnten. Urteile zu Fahrverboten findet man hier. Der Text enthält viel "Juristendeutsch", aber man kann auch als Laie abschätzen, wann es sich lohnt, einen mit Fahrverbot verbundenen Bußgeldbescheid vor Gericht anzufechten.

Verwarnung bzw. Bußgeldbescheid genau beachten: ist als Zeuge kein Polizeibeamter bzw. Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes angegeben, wurde die Messung möglichweise von einer Privatfirma ohne behördliche Aufsicht durchgeführt. In diesem Falle empfiehlt es sich, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und per Akteneinsicht (siehe unten) in Erfahrung zu bringen, ob eine solche Aufsicht tatsächlich anwesend war. Verneinendenfalls dürfte die Verwarnung bzw. Bußgeldbescheid unwirksam sein, weil Tempomessungen hoheitliche Aufgaben sind und nur von entsprechend Befugten bzw. unter deren Aufsicht durchgeführt werden dürfen (jüngste Urteile hierzu: Beschluß vom AG Freising, Az.: 2 OWi 24 Js 24747/96 und Beschluß vom Bayerischen Obersten Landesgericht, Az.: 1 ObOWi 785/96). Allerdings wurde in letztgenanntem Beschluß festgestellt, daß diese - auf rechtswidrige Art und Weise erhobenen - Beweise trotzdem verwertet werden dürfen.

Die Akteneinsicht des Betroffenen ist erstmals durch den neu eingeführten § 49 Abs. 1 OWiG geregelt worden (der bisher einzige Absatz der Bestimmung wurde nun zum Absatz 2). Danach kann dem Betroffenen Akteneinsicht unter Aufsicht, d.h. in den Diensträumen gewährt werden, soweit nicht überwiegend schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Dieser Fall läßt sich bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kaum denken. Eine Herausgabe von Akten bleibt dagegen nach wie vor dem Rechtsanwalt gemäß § 147 Abs. 4 StPO i.V.m § 46 Abs. 1 OWiG vorbehalten.

Vorsicht Fahranfänger: Wer innerhalb der (i.d.R. zweijährigen) Probezeit (maßgeblich ist das Datum des Verkehrsverstoßes) eine Verkehrsordnungswidrigkeit (die mit einer Geldbuße von 80 DM oder mehr einschließlich Flensburg-Punkten belegt ist) oder eine Verkehrsstraftat begeht, muß damit rechnen, daß er an einem speziellen Nachschulungskurs teilnehmen muß. Dieser Kurs muß zudem innerhalb einer bestimmten Frist vollständig (d. h. Teilnahme an allen Sitzungen) besucht und abgeschlossen werden. Nichtteilnahme an dem Nachschulungskurs führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wichtig: Widerspruch und Anfechtungsklage haben in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Anordnung zur Teilnahme am Nachschulungskurs muß Folge geleistet werden, selbst wenn sich später herausstellen sollte, daß der Bußgeldbescheid zu Unrecht ergangen ist.
Da für die Anordnung zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs das Datum der Ordnungswidrigkeit ausschlaggebend ist, kann auch nach der Probezeit eine Nachschulung angeordnet werden, wenn der Verstoß noch innerhalb der Probezeit lag.

Wer ein Auto fährt, welches auf eine andere Person (Elternteil o. a.) zugelassen ist, kann einen einfachen, aber wirkungsvollen Trick anwenden:
Man bezahlt zunächst die Verwarnung nicht und läßt es damit auf einen Bußgeldbescheid ankommen. Dieser wird aber - sofern man im Anhörbogen nicht dummerweise den Namen des Fahres (also den eigenen Namen, siehe oben) einträgt - an den Halter des Fahrzeuges adressiert. Da dieser aber das Fahrzeug logischerweise nicht gefahren hat (was auch das Foto beweist), kann der Halter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Weil die Bearbeitung u. U. lange dauert (3-5 Monate!), ist die Verjährungsfrist für Verkehrsverstöße von 3 Monaten oftmals bereits erreicht. Damit wäre der Bußgeldbescheid endgültig wirkungslos.
Vorsicht: Die Verjährungsfrist wird durch einen Bußgeldbescheid und andere Maßnahmen der Behörde (Vernehmung des Betroffenen, richterliche Vernehmung von Zeugen, usw.; siehe § 33 OWiG) unterbrochen und beginnt anschließend von neuem. Wenn bereits ein Bußgeldbescheid ergangen ist, beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).
(Quelle: Beck/Berr, Rdnrn. 164-193. Dort heißt es u.a.:

  • Die Versendung des Anhörungsbogens an den Halter unterbricht die Verjährung nicht gegenüber dem tatsächlich Betroffenen [OLG Hamm DAR 79, 310].
  • Keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gegenüber dem Betroffenen, der nicht als Halter eingetragen ist, durch Anordnung der Vernehmung des Halters, der durch Auskunftseinholung bei Kraftfahrtbundesamt ermittelt werden soll [BGHSt 24, 321ff.]).

Dieses Schema läßt sich mit gewissen Einschränkungen auch anwenden, wenn das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen ist. Vorsicht in diesem Falle, wenn die Firma gleichzeitig einen Einzelkaufmann darstellt, weil hier i. d. R. davon ausgegangen wird, daß der Einzelkaufmann auch der Halter des Fahrzeuges ist.

Datenschutz bei der Halterermittlung

Diese Vorgehensweise kann allerdings dazu führen, daß dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt wird. Dies ist grundsätzlich zulässig (§ 31a StVZO), allerdings sind von Seiten der Verwaltungsbehörde einige Grundsätze zu beachten.
Eine Fahrtenbuchauflage ist nur zulässig, wenn die Ermittlung des Fahrers (innerhalb der 3monatigen Verjährungsfrist) nicht möglich war und wenn erhebliche Verstöße vorliegen. Bei einem nicht gefährdenden Verkehrsverstoß, der mit einer Verwarnung geahndet und damit nicht im Flensburger Verkehrszentralregister erfaßt wird, wird in der Regel die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht zulässig sein (also z. B. bei einmaligem verbotswidrigem Parken o. ä.). Bei erstmaligen Verstößen liegt es im übrigen zunächst einmal nahe, die Führung eines Fahrtenbuches lediglich anzudrohen. Die Verwaltungsbehörde muß bei der Entscheidung Ermessenserwägungen erkennen lassen. Hierzu genügt nicht eine vorgedruckte Bemerkung, mangels Vorsorge des Fahrzeughalters für die Ermittlung des Fahrzeugführers und im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer sei eine Fahrtenbuchauflage erforderlich gewesen. Bei erheblicheren Verkehrsverstößen, bei denen auch eine Eintragung ins Verkehrszentralregister erfolgt, ist eine Fahrtenbuchauflage dagegen bereits beim ersten Verstoß zulässig. Ein Rotlichtverstoß beispielsweise rechtfertigt zumindest die Auferlegung eines Fahrtenbuches von 6 Monaten.
Zweitens muß der Fahrzeughalter innerhalb kurzer Zeit zu der ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit befragt werden. Einer Fahrtenbuchauflage steht demnach entgegen, wenn der Halter erst 14 Tage nach der Zuwiderhandlung von einem Verkehrsverstoß unterrichtet worden ist, da dann dem Halter nicht mehr zugemutet werden kann, sich zu erinnern, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat (insbesondere, wenn der Halter das Fahrzeug mehreren Personen für kürzere Fahrten zur Verfügung stellt).
Bei näherem Interesse für diese Problematik bitte ich, einen Blick in Beck/Berr: OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, Rdnr. 209-229 zu werfen.

Bezahlt die Rechtschutzversicherung?
(Dank an Herrn RA Dietmar Freund für die Infos)
Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht und das Bußgeldverfahren grundsätzlich mitversichert ist (evtl. in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachlesen!), findet keine Prüfung der Erfolgsaussichten statt, wie dies ansonsten der Fall ist.
Probleme gibt es bei Rechtsschutzversicherern im Bereich der Verwarnungsgelder (also die Verfahren ohne "Punkte") und im ruhenden Verkehr (Halt- und Parkverstöße).
Bei vorhandener Deckung werden auch im Fall einer erfolglosen Rechtsverteidigung die anfallenden Gebühren und Kosten bei der Verwaltungsbehörde übernommen.

Für diejenigen, die noch einen Anwalt brauchen: Im Internet gibt es einige Anwalt-Suchportale, die Anwälte und Fachanwälte für Verkehrsrecht in ganz Deutschland listen.
In T-Online ist die Anwaltsdatenbank "RA-MICRO" verfügbar, allerdings nicht ganz kostenlos (Zeittakt: 60 Pf./Minute).

 

INFOBOX  
 
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Erstellt: 29. April 1999
 

 

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