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Rotlichtverstoß

Bußgeldkatalog: Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen

Ordnungswidrigkeit Bußgeld Verwarngeld Punkte Fahrverbot
Rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 50 EUR - 3 -
Rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125 EUR - 4 1 Monat
Rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei länger als 1 Sekunde andauernde Rotphase 125 EUR - 4 1 Monat
Rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei länger als 1 Sekunde andauernde Rotphase und Gefährdung oder Sachbeschädigung 200 EUR - 4 1 Monat
Beim "Grünen Pfeil" nicht angehalten (ohne Gefährdung) 50 EUR - 3
Beim "Grünen Pfeil" nicht angehalten (mit Gefährdung) 60 EUR - 3
Beim "Grünen Pfeil" nicht angehalten mit Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern bzw. Radfahrern 75 EUR - 3
Beim Rechtsabbiegen mit "Grünem Pfeil" aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen - 15 EUR 3

 

Rotlicht

Wird das Rotlicht (fahrlässig) überfahren, ist entscheidend, ob ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt – d.h. das Rotlicht passiert wurde, nachdem bereits seit mehr als einer Sekunde die Rotlichtphase begonnen hat. Wichtig ist dabei, wie das Zeitmoment erfaßt wird. Soweit aufgrund von Schätzungen der Verstoß zur Anzeige kommt, ist entscheidend, ob der Rotlichtverstoß gezielt oder nur beiläufig beobachtet wird. Wird – nicht gezielt – die Anzeige rekonstruiert und sind die beobachtenden Polizeibeamten darauf angewiesen, sowohl die Entfernung als auch die gefahrene Geschwindigkeit zu schätzen, rechtfertigt dies nicht die Feststellung einer groben Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers. Auch die allgemeine Feststellung, die Ampel habe bereits „ca. 2 Sekunden" oder „ziemlich lange" Rotlicht gehabt, rechtfertigt nicht die Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Beobachten jedoch Polizeibeamte gezielt eine Lichtzeichenanlage, ist das im Beginn des Rotlichts einsetzende Zählen: 21, 22, ... durch den Polizeibeamten ein geeignetes Mittel zur Erfassung der bereits abgelaufenen Rotlichtzeit. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Rotlichtverstoßes ist das Überfahren der Haltelinie – und nur wenn eine solche nicht vorhanden ist, gilt der „geschützte Bereich" der Kreuzung als maßgebend für die Berechnung.

Erklärungsversuche betroffener Fahrer gibt es viele – die meisten werden von den Gerichten jedoch nicht akzeptiert: behauptet der Fahrer, er habe vor der roten Ampel angehalten, habe telefoniert und sei dann losgefahren, weil er aus dem Unterbewußtsein angenommen hat, es sei grün, entschuldigt ihn dies nicht; die Behauptung durch das Sonnenlicht geblendet gewesen zu sein, erfordert zumindest, daß das Amtsgericht feststellt, mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, ob kreuzender Verkehr herrschte, Fußgänger am Überqueren der Fußgängerampel gehindert wurden. Auch berufliche Nachteile – etwa als Taxifahrer - berechtigen nicht, von einem Fahrverbot Abstand zu nehmen; der Betroffene hat sich hierauf, gegebenenfalls durch Urlaub o.a., einzustellen.

 

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Erstellt: 30.04.2008
 

 

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