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Verjährung

Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich gemäß § 31 Abs. 2 OWiG grundsätzlich nach der Höhe der Bußgeldandrohung. Für Verkehrssachen bestimmt § 26 Abs. 3 StVG eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Die Dreimonatsfrist gilt aber nur, solange wegen des Verstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 StVG.

Gemäß § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verjährung, sobald die Handlung beendet ist. Sämtliche Tatbestandsmerkmale müssen also verwirklicht sein. Bei einer Dauerordnungswidrigkeit (z. B. Überschreitung des TÜV-Termins, des Termins zur Abgassonderuntersuchung, Überladung von Fahrzeugen, Erlöschen der Betriebserlaubnis, tagelanges Falschparken etc.) beginnt die Verjährungsfrist mit der tatsächlichen Beendigung des ordnungswidrigen Zustandes bzw. Verhaltens des Betroffenen. Bei einer fortgesetzten Handlung (z. B. ständiges, immer wiederkehrendes Parken an der gleichen Stelle) beginnt die Verjährung erst mit der Vollendung des letzten Aktes.
Bezüglich der Berechnung der Frist ist zu beachten, daß der erste Tag der Verjährungsfrist dem Tag entspricht, an dem die Ordnungswidrigkeit vollendet ist. Der letzte Tag der Frist ist der im Kalender dem Ablauf der Frist vorangehende Tag. Ist also beispielsweise einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 2. 8. begangen, so tritt die Verjährung – unbeachtet irgendwelcher Unterbrechungshandlungen – am 1. 11. ein. Besonders wichtig ist, daß diese Berechnung selbst dann gilt, wenn der letzte Fristtag ein Sonn- oder Feiertag ist. Die Monatsfristberechnung des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO gilt also insoweit nicht.

§ 33 OWiG enthält einen Katalog von Unterbrechungshandlungen. Die Aufzählung ist abschließend.
Die Verjährung wird unterbrochen durch

  • die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Bei schriftlicher Anordnung ist deren Unterzeichnung durch Unterschrift oder Handzeichen maßgebend. Die Verjährung wird unterbrochen durch Versendung des Anhörungsbogens, auch bei einem EDV-Anhörungsbogen, sowie durch schriftliche Anhörung; auch hier ist entscheidend die Anordnung selbst. Die Versendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung auch dann, wenn dieser an eine Firma adressiert ist, deren Alleininhaber der namensgleiche Betroffene ist. Gleiches gilt, wenn der Name der Firma aus Vor- und Zuname des Inhabers (Betroffener) und einem Zusatz (hier: Transport) besteht. Die Versendung des Anhörungsbogens an den Halter unterbricht die Verjährung nicht gegenüber dem tatsächlich Betroffenen. Eine Verwarnung oder das Anheften eines Verwarnungszettels an der Windschutzscheibe unterbricht nicht.
  • jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung. Auch die kommissarische Einvernahme unterbricht, die Ladungsverfügung stellt die Anordnung der Vernehmung dar. Die Anordnung des Gerichts, einen Zeugen durch die Polizei zu vernehmen, genügt nicht, auch nicht die Anweisung an die Polizei, im Zuge zusätzlicher Ermittlungen weitere Zeugen zu vernehmen.
  • Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde und den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist. Die Beauftragung muß sich auf ein festgelegtes Beweisthema beziehen, erforderlich ist also die Einschaltung eines bestimmten Sachverständigen. Die Verjährungsunterbrechung tritt stets nur ein, wenn der Betroffene vorher vernommen oder die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ihm bekanntgemacht worden ist. Die Beauftragung zur Ergänzung des Gutachtens unterbricht.
  • jede Beschlagnahme oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten.
  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht. Es unterbricht die Anordnung bezüglich Aufenthaltsermittlung, z. B. die Anfrage bei der Einwohnermeldebehörde. Eine Vertagung ist keine vorläufige Einstellung des Verfahrens, auch wenn der Betroffene abwesend ist.
  • jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen. Es unterbricht also eine Anfrage bei der Botschaft im Ausland, ein Amtshilfeersuchen, eine Zeugenvernehmung im Ausland.
  • die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen. Nicht unterbricht die Anhörung der Verwaltungsbehörde durch die Staatsanwaltschaft
  • Abgabe durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43 OWiG.
  • Bußgeldbescheid. Keine Unterbrechung tritt ein durch den Entwurf des Bescheides, auch nicht durch Unterzeichnung eines unvollständigen Bescheides. Entscheidend für den Zeitpunkt der Unterbrechung ist gemäß § 33 Abs. 2 OWiG die Unterzeichnung, nicht die Zustellung an den Betroffenen; bei im EDV-Verfahren erstellten Bußgeldbescheiden das Datum des Ausdrucks. Bei nachträglicher Überprüfung durch den Sachbearbeiter der Zeitpunkt der Überprüfung. Verjährungsunterbrechung eines Bußgeldbescheides im EDV-Verfahren nur dann, wenn der Bußgeldbescheid den Anforderungen nach § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Wichtig ist, daß seit 1.3.1998 der Erlaß des Bußgeldbescheides für die Verjährungsunterbrechung nach der Neufassung von § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG nur dann entscheidend ist, wenn die Zustellung innerhalb von 2 Wochen erfolgt. Ansonsten wird die Verjährung erst durch die tatsächliche Zustellung unterbrochen. Die Rücknahme eines Bußgeldbescheides ist für die vorher eingetretene Verjährungsunterbrechung unerheblich. Unbeachtlich für die Verjährung ist auch der Umstand, wenn der Vorname des Betroffenen falsch angegeben ist, wenn die Verwaltungsbehörde örtlich nicht zuständig ist, wenn der Bußgeldbescheid allerdings bei völliger Unzuständigkeit oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln nichtig ist, dann tritt aber keine unterbrechende Wirkung ein. Verjährungsunterbrechung aber bei Bußgeldbescheid mit unrichtigem Tatbeitrag, wenn Zuwiderhandlung zeitlich, örtlich und dem wesentlichen Inhalt nach bezeichnet ist. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbricht der Erlaß des Bußgeldbescheides nur noch dann die Verfolgungsverjährung, wenn er binnen zwei Wochen (mangelfrei) zugestellt werden kann. Ist eine Zustellung, z.B. wegen Umzuges des Betroffenen, zunächst nicht möglich, unterbricht erst der Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Zustellung die Verfolgungsverjährung. Bei unbekanntem Aufenthalt des Betroffenen geht die Behörde meist so vor, daß sie die vorläufige Einstellung des Bugeldverfahrens nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 anordnet, um die Verjährung zu unterbrechen.
  • Vorlage der Akten an den Richter gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG. Entscheidend ist der Eingang der Akten bei Gericht, nicht die Vorlageverfügung.
  • Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins. Nur wenn der Termin tatsächlich bestimmt wird, wobei es sich um das zuständige Gericht handeln muß, tritt eine Unterbrechung ein. Die Vertagung auf unbestimmte Zeit unterbricht nicht
  • Hinweis auf schriftliche Entscheidung. Nur durch den ersten Hinweis auf schriftliche Entscheidung tritt eine Unterbrechung ein. Wenn der Betroffene widerspricht und ein Hauptverhandlungstermin angesetzt wird, unterbricht der Hinweis auf die Möglichkeit, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, trotzdem. Der Hinweis erfolgt durch das Gericht in Form einer Anordnung in den Akten, § 33 Abs. 2 OWiG
  • die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Stellung eines ihr entsprechenden Antrags im selbständigen Verfahren.
  • Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Verjährungsunterbrechung tritt ein mit der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses, § 33 Abs. 2 OWiG
  • Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung. Für das Urteil selbst gilt § 33 Abs. 2 OWiG.
Gemäß § 33 Abs. 2 OWiG ist die Verjährung bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung stets in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist. Das "Gelangen in den Geschäftsgang" umfaßt die Stationen Rechnungsstelle, Registriernummern-Vergabe und Postausgang. Streitig kann sein, ob das Schriftstück "alsbald" in den Geschäftsgang gelangt ist. Dies bedeutet nicht unverzügliche Zuleitung des Schriftstücks an die Geschäftsstelle, um eine Zustellung zu veranlassen, sondern lediglich eine Weitergabe des Vorgangs im Rahmen des normalen Dienstbetriebs. Die Fassung des Gesetzes stellt nach der herrschenden Meinung eine umgekehrte Beweislast zum Nachteil des Betroffenen dar. Diese Auffassung begegnet erheblichen Bedenken, wenn, wie in der Praxis immer wieder zu beobachten, zwischen Unterzeichnung des Bußgeldbescheides und Zustellung an den Betroffenen ein Zeitraum von mehr als einem Monat vergeht. Ein Zeitraum von zwölf Tagen zwischen Unterzeichnung und Zustellung des Bußgeldbescheides soll nicht ungewöhnlich sein, weiter soll "alsbald in den Geschäftsgang gelangt" sein ein Schriftstück, das vier Wochen nach der Unterzeichnung zur Post gegeben wurde. Allein die Tatsache, daß zwischen Unterzeichnung des Bußgeldbescheides und Zustellung nahezu 2 Monate liegen, soll nicht bedeuten, daß der Bescheid nicht alsbald in den Geschäftsgang gelangt ist. Auch längere Verzögerungen beseitigen die durch Unterzeichnung eingetretene Verjährungsunterbrechung nicht. Ähnliches gilt für die durch innerbehördliche Anweisung bedingte Verzögerung zwischen Weihnachten und Neujahr keine Bußgeldbescheide zu versenden.
Nach jeder Unterbrechung beginnt gemäß § 33 Abs. 3 OWiG die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt verstrichen ist, mindestens jedoch zwei Jahre.

Quelle: © Beck/Berr: OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 1999, ISBN 3-8114-6395-0

In letzter Zeit häufen sich Klagen betroffener Autofahrer, die kurz nach Ablauf der Verjährungsfrist einen Bußgeldbescheid erhalten und keinen Erfolg mit einem entsprechenden Widerspruch haben. Dazu eine Antwort aus dem AOL Forum "Recht und Rat":
Die Übersendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht. Ist vor Ablauf von 3 Monaten weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch öffentliche Klage erhoben, verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten tatsächlich auch in 3 Monaten. Allerdings ist man nach Ablauf der 3 Monate noch nicht "sauber". Die Gerichte billigen den Bußgeldstellen nämlich relativ lange Bearbeitungszeiträume zwischen der behördeninternen Anweisung, daß ein Bußgeldbescheid erteilt werden soll, und dessen tatsächlicher Ausfertigung und Versendung zu ([...] auch schon mal als "faktische Rückdatierung" des Bußgeldbescheids bezeichnet). Nach meiner Erinnerung ist 1 Monat Zeitdifferenz zwischen Ausstellung und Zugang des Bußgeldbescheids noch für zulässig gehalten worden. Grund: Bußgeldstellen sind chronisch überlastet und arbeiten meistens nur wenige Tage vor Verjährungseintritt die Bußgeldverfahren ab. Also: Erstmal abwarten.

 

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Erstellt: 4. Februar 1999
 

 

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