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Brandenburg

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

Ministerium des Innern
IV/4.3.2-6250

Verkehrs?erwachung durch die Polizei

Inhalts?ersicht

1. Begriff, Ziele, Inhalte
2. Aufgabenwahrnehmung
3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
4. Planung der Verkehrs?erwachung
5. Umfang der Verkehrs?erwachung

    5.1 Verkehrsteilnehmer
    5.2 Verkehrsmittel
    5.3 Verkehrsraum

6. Methoden der Verkehrs?erwachung

    6.1 Fu゚streifen/Posten
    6.2 Fahrradstreifen
    6.3 Motorisierte Streifen
    6.4 Station舐e Kontrollen
    6.5 Hubschraubereinsatz
    6.6 Gemischte Einsatzformen

7. Ausgew臧lte Bereiche der Verkehrs?erwachung

    7.1 ワberwachung von Geschwindigkeiten
    7.2 ワberwachung des Abstandes
    7.3 F?ren von Fahrzeugen unter dem Einfluss alkoholischer Getr舅ke oder anderer berauschender Mittel
    7.4 Vorfahrt/Vorrang, Rotlicht
    7.5 Fahrzeugzustand und Ladung
    7.6 Gewerblicher Personen- und G?er-, insbesondere Gefahrgutverkehr
    7.7 Transparenz der Beweisverfahren gegen?er den Gerichten

8. Anhalte- und Kontrollgrunds舩ze
9. Sonderrechte
10. Information eingesetzter Kr臟te
11. ヨffentlichkeitsarbeit
12. Aufhebung von Erlassen
13. Au゚er-Kraft-Treten
14. Anlagen

    Anlage 1 : Geschwindigkeits?erwachung
    Anlage 2 : Verkehrs?erwachung mit Video-Fahrzeugen
    Anlage 3 : ワberpr?ung zul舖siger Gewichte und Lasten

1. Begriff, Ziele, Inhalte

Verkehrs?erwachung ist zielgerichtete polizeiliche Pr舖enz im fentlichen Verkehrsraum.

Sie umfasst

  • Kontrolle der Befolgung von Verkehrsverhaltensvorschriften
  • ワberpr?ung des Zustandes von Stra゚enfahrzeugen
  • Beobachtung des Verkehrsraumes

um

  • beim Verkehrsteilnehmer anhaltende positive Verhaltens舅derungen zu bewirken
  • verkehrsunt?htige Personen von der Verkehrsteilnahme abzuhalten
  • die Teilnahme mit verkehrsunsicheren oder die Umwelt unzul舖sig beeintr臘htigenden Fahrzeugen am Verkehr zu verhindern
  • Gefahrenquellen/sonstige M舅gel im Verkehrsraum zu erkennen bzw. zu beseitigen.
     

Vor diesem Hintergrund leistet Verkehrs?erwachung einen wichtigen Beitrag zur

  • Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr ausgehen oder den Verkehrsteilnehmern drohen,
    insbesondere zur Erhung der Verkehrssicherheit durch Reduzierung der Unfallrisiken und Minderung der Unfallfolgen
  • Verbesserung der Verkehrsabl舫fe durch Minimierung von Stungen
  • Verfolgung von Verkehrsversten
  • Verbesserung des Verkehrsraumes
  • Minderung verkehrsbedingter Umweltbeeintr臘htigungen.
     

Verkehrs?erwachung dient - unter Ber?ksichtigung von Belangen der Kriminalit舩sbek舂pfung/allgemeinen Gefahrenabwehr - sowohl der Verbesserung der objektiven als auch der subjektiven (Verkehrs-) Sicherheit.
Repression und Pr舸ention greifen ineinander. Konsequente Verfolgung insbesondere solcher Verste, die h舫fig Ursache schwerer Verkehrsunf舁le sind, tr臠t zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften - auch unter generalpr舸entiven Aspekten - und damit zur Erhung der Verkehrssicherheit wesentlich bei.

2. Aufgabenwahrnehmung

Erkennbare polizeiliche Pr舖enz fdert normgerechtes Verkehrsverhalten und tr臠t zur Steigerung der Verkehrssicherheit bei. Daher sind zur Verkehrs?erwachung - soweit f? die fallbezogene Einsatzkonzeption sinnvoll - vornehmlich uniformierte Polizeibeamte einzusetzen.
Die Verkehrs?erwachung ist insbesondere wahrzunehmen durch Wach- und Wechseldienst, Revierpolizisten und spezielle Einsatztrupps. Belange der Kriminalit舩sbek舂pfung sind bei den Ma゚nahmen zu ber?ksichtigen. Soweit zweckm葹ig, sind Kr臟te der Kriminalpolizei einzubeziehen. Mlichkeiten des Einsatzes von Kr臟ten LESE, auch im Rahmen der Verkehrs?erwachung, sind durch die Pr舖idien zu nutzen.

3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Neben der Polizei haben auch andere Tr臠er von Verkehrs?erwachungsaufgaben Kontrollbefugnisse im Bereich des Stra゚enverkehrs. Entsprechende Abstimmungen/Unterrichtungen sind vorzusehen; eine rationelle Aufgabenteilung ist anzustreben.
Insbesondere mit den Ordnungsbehden, soweit sie Verkehrs?erwachungsaufgaben wahrnehmen, dem Bundesamt f? G?erverkehr, den トmtern f? Arbeitsschutz sowie mit BGS und Zoll ist aufgabenbezogen eng zusammenzuarbeiten.

4. Planung der Verkehrs?erwachung

Verkehrs?erwachung soll fl臘hendeckend wirken und auch Aspekte der Kriminalit舩sbek舂pfung/allgemeinen Gefahrenabwehr einbeziehen.
ワberwachungsschwerpunkte sind - unter Ber?ksichtigung jeweils aktueller Entwicklungen in der Verkehrssicherheitslage - insbesondere zu bilden

  • an Brennpunkten des Unfallgeschehens
  • zum Schutz besonders gef臧rdeter Verkehrsteilnehmer.
     

In Betracht kommen :

  • tliche Schwerpunkte
  • zeitliche Schwerpunkte
  • delikts- bzw. unfallursachenbezogene Schwerpunkte
  • verkehrsteilnehmer- bzw. verkehrsartenbezogene Schwerpunkte.
     

Regelm葹ig knen mehrere der vorgenannten Schwerpunkte zusammenfallen.
Grundlage f? die Planung der Verkehrs?erwachung sind Verkehrssicherheitslagebilder.

Zu ber?ksichtigen sind insbesondere:

  • ヨrtliche Unfalluntersuchung (vor allem Auswertung der Unfalltypen-Steckkarte)
  • Unfallursachen-Steckkarten
  • Tendenzen in der Unfallentwicklung
  • Besondere Gef臧rdungsbereiche (z. B. Umfeld von Schulen, Seniorenheimen, Krankenh舫sern, Kinderbetreuungseinrichtungen usw.)
  • Medienverfentlichungen, B?germeinungen, Forschungsergebnisse.
     

Die Evaluation der Verkehrs?erwachung ist unverzichtbare Entscheidungsgrundlage f? mlichst breit anzulegende konzeptionelle Ma゚nahmenplanung. Im Vordergrund steht hierbei die ワberpr?ung von Wirkungen getroffener Ma゚nahmen im Hinblick auf das Verkehrsunfallgeschehen, das Verhalten von Verkehrsteilnehmern sowie die subjektive Sicherheit. Die Auswertung sollte insbesondere taktische, organisatorische, methodische, personelle und materielle Aspekte - auch unter Beachtung von Effizienzgesichtspunkten - ber?ksichtigen. Die Ergebnisse der Evaluation sind aufgabenbezogen und aktuell auch den Einsatzkr臟ten ?ersichtlich zug舅glich zu machen.

5. Umfang der Verkehrs?erwachung

Verkehrs?erwachung umfasst insbesondere Kontrollen von Verkehrsteilnehmern und -mitteln sowie Beobachtung des Verkehrsraumes.

5.1 Verkehrsteilnehmer

Verkehrsunf舁le sind ?erwiegend auf Nichtbefolgung verkehrsrechtlicher Verhaltensvorschriften zur?kzuf?ren. Die ワberwachung der Einhaltung entsprechender Verkehrsvorschriften hat daher besondere Bedeutung. Im Vordergrund steht konsequentes Vorgehen gegen Fehlverhaltensweisen, die h舫fig Ursache von Verkehrsunf舁len mit schweren Folgen sind, insbesondere derzeit

  • ワberschreiten zul舖siger Hhstgeschwindigkeiten bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit
  • F?ren von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss bzw. Einfluss sonstiger berauschender Mittel
  • Nichtbeachten der Vorfahrt bzw. des Vorranges
  • ungen?ender Sicherheitsabstand
  • unzul舖siges ワberholen
  • Fehler beim Fahrstreifenwechsel
  • Falsches Verhalten von bzw. gegen?er Fu゚g舅gern sowie Fahrradfahrern
  • Falsches Verhalten beim Ab- bzw. Einbiegen sowie beim Wenden und R?kw舐tsfahren.
     

Grunds舩zlich ist darauf zu achten, ob die Eignung zur Teilnahme am Stra゚enverkehr durch kperliche oder geistige M舅gel beeintr臘htigt ist.
Das Vorhandensein g?tiger erforderlicher Fahrerlaubnisse/ Berechtigungsnachweise ist zu ?erpr?en.
Liegen Hinweise auf charakterliche Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers vor, ist die Stra゚enverkehrsbehde zu unterrichten (ァ 2 Absatz 12 StVG).
Die Polizei ?erwacht - unbeschadet der vorrangigen Zust舅digkeiten der Ordnungsbehden - den ruhenden Verkehr insbesondere dort, wo unzul舖siges Abstellen von Fahrzeugen auf Fu゚- oder Radwegen, an Fu゚g舅ger?erwegen sowie auf innertlichen Hauptdurchgangs- stra゚en Gef臧rdungen oder Behinderungen verursacht.

5.2 Verkehrsmittel

Im Rahmen der Kontrolle von Fahrzeugen sind insbesondere zu ?erpr?en

  • die ordnungsgem葹e Zulassung zum Stra゚enverkehr bzw. Vorhandensein und G?tigkeit erforderlicher Betriebserlaubnisse
  • der verkehrs- und betriebssichere Zustand der Fahrzeuge, vor allem auf technische M舅gel/Ver舅derungen; Einhaltung von Fristen f? die Haupt - und Abgasuntersuchung bzw. f? die Sicherheits?erpr?ung
  • das Mitf?ren der f? das jeweilige Fahrzeug vorgeschriebenen Ausr?tungsgegenst舅de
  • die Sicherung der Ladung, auch Einhaltung zul舖siger Gewichte/Achs-, Anh舅ge-, St?zlasten und Abmessungen
  • erforderliche Begleitpapiere.
     

Bei der Kontrolle ist auf solche - vorrangig offenkundige - M舅gel zu achten, durch welche die Verkehrssicherheit beeintr臘htigt werden kann.

5.3 Verkehrsraum

Unabh舅gig von der Mitwirkung bei Verkehrsschauen ist der Verkehrsraum auch sonst - unter Ber?ksichtigung der Einheit von Bau und Betrieb - auf “Verkehrssicherheit” und “Leistungsf臧igkeit” gezielt zu beobachten. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu ber?ksichtigen:

  • Stra゚enzustand (Oberfl臘he, Sichtverh舁tnisse, Hindernisse, Baustellen usw.)
  • Erkennbarkeit, Eindeutigkeit, Wirksamkeit, Zweckm葹igkeit/Notwendigkeit und Zustand von Verkehrszeichen und -einrichtungen
  • Belastung von Verkehrsknoten und Strecken (Spitzenbelastung, Staubildung, Ableitungsmlichkeiten, Verkehrsmischung)
     

Erkannte M舅gel im Verkehrsraum sind unverz?lich den f? die Beseitigung zust舅digen Stellen, insbesondere den Stra゚enverkehrs- bzw. Stra゚enbaubehden, mitzuteilen. Zur Gefahrenabwehr trifft die Polizei ggf. unaufschiebbar notwendige Ma゚nahmen, soweit nicht zust舅dige Stellen rechtzeitig t舩ig werden knen. Die Unterrichtung bzw. Gr?de f? das Nichtt舩igwerden der zust舅digen Stellen sind zu dokumentieren. Es ist darauf hinzuwirken, dass durch entsprechende Vorsorge der Stra゚enverkehrs- bzw. Stra゚enbaubehden die Polizei nur eingebunden wird, soweit dies zur konkreten Gefahrenabwehr unabdingbar ist.

6. Methoden der Verkehrs?erwachung

Nachfolgende Einsatzformen sind sowohl im t臠lichen Dienst als auch im Rahmen von Sondereins舩zen unter Ber?ksichtigung taktischer/ praktischer Aspekte sowie von Effektivit舩s-/Effizienzgesichtspunkten - ggf. als Einzelstreifen/-posten bzw. zeitgleich an mehreren Stellen im Verlauf von Strecken - vorzusehen. Abh舅gig vom ワberwachungsziel ist auch zu entscheiden, ob Ma゚nahmen offen oder/und nicht offen erkennbar durchgef?rt werden.
Bew臧rt haben sich insbesondere folgende Einsatzformen:

6.1 Fu゚streifen/Posten

Diese Form ist, gerade unter dem Aspekt der Pr舸ention bzw. Verbesserung des Sicherheitsgef?ls, besonders geeignet zur ワberwachung

  • des ruhenden Verkehrs - haupts臘hlich auf Gef臧rdungen/Behinderungen ( unter Beachtung vorrangiger Zust舅digkeiten der Ordnungsbehden)
  • des Fu゚g舅gerverkehrs
  • des Fahrradverkehrs
  • in Einkaufs- und Wohnbereichen
  • auf Schulwegen
  • an Knotenpunkten sowie sonstigen Gefahrenstellen.
     

Belange der Kriminalit舩sbek舂pfung/allgemeinen Gefahrenabwehr sind zu ber?ksichtigen (z. B. Bestreifung von Brennpunkten der Stra゚enkriminalit舩).

6.2 Fahrradstreifen

Fahrradstreifen knen grunds舩zlich mit gleicher Zielrichtung wie Fu゚streifen eingesetzt werden. Besonders hinzuweisen ist auf ワberwachung des Fahrradverkehrs.

6.3 Motorisierte Streifen

Motorisierte Streifen - Funkstreifenwagen, Funkkr臈er - sind die unter praktischen Erw臠ungen wichtigste Einsatzform zur Verkehrs?erwachung, sowohl an Punkten als auch f? Strecken oder Gebiete.
Sie bietet verschiedene taktische Einsatzvarianten, z. B.

  • Zusammenwirken mehrerer Streifen
  • Einsatz technischer ワberwachungsger舩e (z. B. Radarwagen, Videowagen)
  • Kombination mit Fu゚streifen/Posten.
     

6.4 Station舐e Kontrollen

Im Rahmen station舐er Kontrollen werden Verkehrsteilnehmer und Verkehrsmittel an geeigneter Stelle systematisch ?erpr?t.
Standkontrollen erfolgen allgemein oder unter besonderen Gesichtspunkten. Zeitliche und r舫mliche Ausweichmlichkeiten sind zu ber?ksichtigen.
Lageangepasste Standortwechsel sind vorzusehen.
Grunds舩zlich bietet sich folgende Kr臟tegliederung an:

  • F?rer
  • Anhaltekr臟te
  • Aufkl舐ungs- bzw. Beobachtungskr臟te (ggf. nicht offen erkennbar)
  • Kontrollkr臟te
  • Sicherungskr臟te
  • ggf. Einweisungskr臟te
  • ggf. spezialisierte Kr臟te, auch anderer Stellen (Nr. 3)
     

6.5 Hubschraubereinsatz

Der Einsatz des Polizeihubschraubers - im Zusammenwirken mit Bodenkr臟ten - kann insbesondere zur Verkehrs?erwachung auf Bundesautobahnen und Schnellstra゚en zweckm葹ig sein. Auf den Erlass “Polizeihubschrauberstaffel des Landes Brandenburg” vom 09.06.01, IV/7.11 - 0265, wird hingewiesen. Zu beachten ist insbesondere:

  • Der Einsatz des Hubschraubers ist - auch unter Effektivit舩s- und Effizienzaspekten - grunds舩zlich nur im Einzelfall (z. B. Sondereins舩ze im Rahmen vorgesehener Aufkl舐ungsfl?e in den Schutzbereichen) vorzusehen.
  • Soweit mlich ist die Verkehrs?erwachung auf Bodenkr臟te, insbesondere Kr臟te des Wach- und Wechseldienstes, zu beschr舅ken.
     

Einsatzmlichkeiten, unter Ber?ksichtigung der Beweissicherung durch Videoaufnahmen, bestehen vor allem in nachfolgenden Bereichen:

  • ワberholverbote, insbesondere f? Lkw
  • Fahrfehler beim ワberholen
  • Fahrstreifenbenutzung
  • Abstand, vor allem “Dr舅gler”.
     

6.6 Gemischte Einsatzformen

Hierbei handelt es sich um eine Kombination verschiedener, ggf. sowohl mobiler als auch station舐er aber auch offener bzw. nicht offen erkennbarer Einsatzformen. Die Verbindung unterschiedlicher Einsatzformen eignet sich insbesondere f? die Verkehrs?erwachung auf Strecken und in Gebieten.

7. Ausgew臧lte Bereiche der Verkehrs?erwachung

7.1 ワberwachung von Geschwindigkeiten

Es kommen in Betracht:

  • Verkehrsradarger舩e
  • Laser-Messger舩e
  • Lichtschrankenmessger舩e/Einseitensensormessger舩e
  • Nachfahren
  • Schaublattaufzeichnungen von Kontrollger舩en
  • Videowagen.
     

7.2 ワberwachung des Abstandes

Einzuhaltende Abst舅de zu vorausfahrenden Fahrzeugen sind vorrangig auf Stra゚en mit hoher Verkehrsdichte bei relativ hohen Fahrgeschwindigkeiten, vor allem Bundesautobahnen und Bundesstra゚en, und insbesondere dort zu ?erwachen, wo sich Auffahrunf舁le h舫fen. Neben dem Einsatz entsprechender Messger舩e/-verfahren, z. B. Videowagen, knen ワberwachungen des Abstandes auch ohne Einsatz dieser technischen Hilfsmittel durchgef?rt werden, z. B. im Rahmen der Streifent舩igkeit. Die gefahrene Geschwindigkeit und der gesch舩zte Abstand sind zu dokumentieren. Die Abstandssch舩zung soll mit Hilfe objektiver Orientierungsgren, z. B. Entfernung zwischen Leitpfosten auf Bundesautobahnen/Bundesstra゚en (Z. 620) oder Fahrbahnmarkierungen (Z. 340 ), erfolgen; ggf. kann auch die Fahrzeugl舅ge als Orientierung dienen.

7.3 F?ren von Fahrzeugen unter dem Einfluss alkoholischer Getr舅ke oder anderer berauschender Mittel

Bei jeder Verkehrskontrolle ist grunds舩zlich auf Anzeichen von Alkohol- bzw. Drogeneinfluss zu achten.
Unabh舅gig davon sind gezielte Kontrollen - unter Ber?ksichtigung entsprechender Aufkl舐ungsergebnisse - ?erraschend und kurzfristig wechselnd durchzuf?ren. Ein kombinierter Einsatz von Standkontrollen und Streifen, ggf. kombiniert mit Geschwindigkeitskontrollen - unter Einbeziehung mlicher Ausweichstrecken - erscheint zweckm葹ig. Eine hohe Anhaltequote ist anzustreben.

7.4 Vorfahrt/Vorrang, Rotlicht

Vorfahrt-/Vorrang- bzw. Rotlichtverste von Fahrzeugf?rern sind - schwerpunktm葹ig an entsprechenden Unfallh舫fungsstellen - zu ?erwachen. Zur Unterst?zung der Beweisf?rung kommt der Einsatz von Videoger舩 in Betracht.
Bei Rotlichtversten ist - soweit mlich - gezielt darauf zu achten, ob die Rotphase bereits l舅ger als eine Sekunde andauerte. Es ist zu dokumentieren, wie die Zeitmessung erfolgte (z. B. Verwendung geeichter Stoppuhren). Die gemessene Zeit ist in der Anzeige zu erw臧nen.

7.5 Fahrzeugzustand und Ladung

Die Kontrollen sollten sich schwerpunktm葹ig auf gefahrengeneigte Verkehrsarten und auf sicherheitsrelevante M舅gel oder Verste richten. Messger舩e sind einzusetzen.

7.6 Gewerblicher Personen- und G?er-, insbesondere Gefahrgutverkehr

Verkehrsunf舁le im Zusammenhang mit gewerblichem Personen- und G?er-, insbesondere Gefahrgutverkehr knen besonders folgenschwer sein; auch deshalb ist intensive ワberwachung geboten. Dies gilt insbesondere f? die Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Vorschriften des Fahrpersonalrechts sowie f? den technischen Zustand und die Ausr?tung der Fahrzeuge.
Die Hinzuziehung spezialisierter Kr臟te - auch anderer Stellen (Nr. 3) - ist zweckm葹ig. Schwerpunkteins舩ze sind regelm葹ig zu planen.
Bei Transporten mit gef臧rlichen G?ern sind insbesondere zu pr?en:

  • Zul舖sigkeit des Transports auf der Stra゚e
  • Mitf?ren von Begleitpapieren bzw. Schulungsbescheinigungen f? das Fahrpersonal
  • Kennzeichnung der Fahrzeuge/Befderungseinheiten mit Warntafeln und Gefahrgutzetteln
  • Mitf?ren vorgeschriebener Ausstattung/Ausr?tung, insbesondere Schutzausr?tung
  • zugelassene Verpackungen/Transportbeh舁ter
  • Ladungssicherung.
     

7.7 Transparenz der Beweisverfahren gegen?er den Gerichten

Im Rahmen der Fderung der Transparenz polizeilichen Handelns bieten die Polizeipr舖idien Amtsgerichten in ihrem Zust舅digkeitsbereich regelm葹ig im Rahmen des Informationsaustausches die Mlichkeit, sich ?er die von der Polizei angewandten Beweisverfahren bei der Verfolgung von Verkehrsversten zu informieren. Hierbei ist insbesondere, auch unterst?zt durch praktische Demonstrationen, Wert auf die Darstellung der Zuverl舖sigkeit der Beweisf?rung ohne Einsatz technischer Hilfsmittel - z. B. Sch舩zung von Abst舅den unter Orientierung an Fahrzeugl舅gen, Erkennen der deutlichen ワberschreitung der Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen durch Beobachtung, Feststellung qualifizierter Rotlichtverste durch “Abz臧len” der Sekunden (einundzwanzig-zweiundzwanzig usw.) - zu legen.

8. Anhalte- und Kontrollgrunds舩ze

Beim Anhalten und bei der Kontrolle von Fahrzeugen sind die Grunds舩ze der Eigensicherung zu beachten.
Das Anhalten erfolgt unter Ber?ksichtigung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Bei schlechten Stra゚en-, Witterungs- und Sichtverh舁tnissen ist besondere Vorsicht geboten;
bei Nebel, Schneefall oder Stra゚engl舩te soll ein Anhalten nur zur Abwehr erheblicher Gefahren bzw. zur Verfolgung von Straftaten bzw. schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten - wenn ohne unvertretbare Gef臧rdung mlich - erfolgen.
Haltezeichen sind rechtzeitig und deutlich zu geben. Sie m?sen zweifelsfrei als polizeiliche Weisung zu erkennen sein.
Auf Autobahnen und autobahn臧nlich ausgebauten Stra゚en ist beim Anhalten zu ber?k-sichtigen, dass Verkehrsteilnehmer grunds舩zlich nicht auf der Fahrbahn bzw. dem Seitenstreifen zum Halten kommen. Soweit mlich, sind Park- oder Rastpl舩ze zu nutzen.
Nach Feststellung von Verkehrsversten sind Verkehrsteilnehmer nach Mlichkeit anzuhalten. Es ist - unabh舅gig von der Verfolgung und der im Einzelfall in Betracht kommenden Ahndung - unter Aspekten der Verkehrsaufkl舐ung grunds舩zlich mit dem Verkehrsteilnehmer zu den mit dem Versto゚ und den Verhaltensweisen verbundenen Gefahren zu sprechen, auch um Verst舅dnis f? die Beachtung von Verkehrsregeln zu fdern.
Von einem Anhalten nach festgestelltem Verkehrsversto゚ kann insbesondere abgesehen werden, wenn

  • die Erf?lung anderer polizeilicher Aufgaben vordringlich ist
  • der Nachweis von Tat und T舩erschaft mit vorhandenen Beweismitteln mlich ist, insbesondere bei Einsatz entsprechender technischer Hilfsmittel (z. B. Frontfotografie).
     

Beim Anhalten aus dem fahrenden Fahrzeug heraus ist grunds舩zlich der Anhaltesignalgeber bzw. der Anhaltestab (Winkerkelle) zu benutzen. Angehaltene Fahrzeuge sind mlichst au゚erhalb des vom flie゚enden Verkehr genutzten Stra゚enraumes abzustellen, dies gilt auch f? das Polizeifahrzeug. Auf entsprechende Absicherung zur Vermeidung von Gefahren f? den flie゚enden Verkehr ist zu achten.
Standkontrollen sollen mlichst au゚erhalb des flie゚enden Verkehrs durchgef?rt werden; erforderlichenfalls sind sie mit Nachbarbereichen abzustimmen.
Sie sind, insbesondere bei Dunkelheit, ausreichend kenntlich zu machen und zu sichern, ggf. auszuleuchten. Dies gilt vor allem, wenn Fahrbahnraum in Anspruch genommen wird.
Auf den Erlass “Aufstellen von Verkehrszeichen/-einrichtungen durch Polizeibeamte zur Absicherung mobiler Kontrollstellen” vom 25.07.97, IV/7.2-625-, sowie die als Anlage ?ermittelte Anordnung des MSWV wird hingewiesen. Da diese Anordnung des MSWV nicht f? Autobahnen gilt, ist f? die Beschilderung dortiger Kontrollstellen, au゚er bei Gefahr im Verzuge, die Anordnung der Stra゚enverkehrsbehde - Brandenburgisches Autobahnamt - einzuholen. Bei Bedarf sind die Stra゚enbaulasttr臠er zu bitten, Verkehrszeichen zur Verf?ung zu stellen. Soweit Gef臧rdungen im Zusammenhang mit Witterungsbedingungen, insbesondere bei Nebel, Schneefall oder Stra゚engl舩te, zu bef?chten sind, ist von Verkehrskontrollen mit festen Standorten grunds舩zlich abzusehen.
Verkehrskontrollen erfolgen in der Regel nicht bei Fahrzeugen

  • des diplomatischen und konsularischen Korps sowie anderer bevorrechtigter Personen
  • ausl舅discher Streitkr臟te
  • der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der L舅der
  • des Zollgrenzdienstes und der Zollfahndung
  • der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.
     

Auf den besonderen Rechtsstatus von Angehigen des diplomatischen/konsularischen Korps, sonstiger bevorrechtigter Personen sowie ausl舅discher Streitkr臟te - auch im Zusammenhang mit Verkehrsversten - wird hingewiesen.
Kraftomnibusse im Linienverkehr sind mlichst an Endhaltestellen zu kontrollieren.

9. Sonderrechte

Verkehrs?erwachung ist hoheitliche Aufgabe. Die Polizei ist von den Vorschriften der StVO befreit, wenn und soweit dies zur Erf?lung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (ァ 35 Abs. 1 StVO).
Die fentliche Sicherheit und Ordnung ist geb?rend zu ber?ksichtigen (ァ 35 Abs. 8 StVO).
Beim Versuch eines Verkehrsteilnehmers, sich der polizeilichen Kontrolle durch die Flucht zu entziehen, sind Verfolgungsma゚nahmen unter Ber?ksichtigung der Grunds舩ze der Verh舁tnism葹igkeit zul舖sig.
Dabei ist zwischen Schwere des Versto゚es und mlichen Beeintr臘htigungen der Verkehrssicherheit durch die Nacheile abzuw臠en.

Polizeifahrzeuge d?fen zur Verkehrs?erwachung unter Inanspruchnahme von Sonderrechten, z. B. auf Geh-/Radwegen, abgestellt werden, wenn die Verkehrssicherheitslage eine ワberwachung an dieser Stelle dringend gebietet, die tlichen Verh舁tnisse ein Abstellen auf der Fahrbahn nicht zulassen und anderen Verkehrsteilnehmern noch angemessen Raum bleibt. Auf Autobahnen und autobahn臧nlich ausgebauten Stra゚en sind Polizeifahrzeuge im Rahmen der Verkehrs?erwachung grunds舩zlich au゚erhalb des Fahrraumes durchgehender Fahrbahnen aufzustellen.

10. Information eingesetzter Kr臟te

Es ist zu gew臧rleisten, dass den zur Verkehrs?erwachung eingesetzten Kr臟ten aufgabenbezogene aktualisierte Informationen, auch zu den Ergebnissen der Evaluation, in geeigneter Form zur Verf?ung stehen. Diese sind unverzichtbare Voraussetzung f? eigene Lagebeurteilungen bzw. f? zielgerichtete Gespr臘he auch nach Verkehrsversten.
Die Informationen sind regelm葹ig zu vermitteln, damit sie von Einsatzkr臟ten entsprechend f? eigene Lagebeurteilungen und Entscheidungen zu Ma゚nahmen im t臠lichen Dienst genutzt werden knen.

11. ヨffentlichkeitsarbeit

Gezielte - vor allem auch aktiv betriebene - ヨffentlichkeitsarbeit hilft, pr舸entive Wirkungen von Verkehrs?erwachung entscheidend zu verbessern und tr臠t zum Erfolg polizeilicher Verkehrssicherheitsarbeit bei. Soweit zweckm葹ig, knen bevorstehende Ma゚nahmen - insbesondere Schwerpunktaktionen - ohne konkrete Angaben ?er Zeit und Ort angek?digt werden. In der ヨffentlichkeitsarbeit ist die Notwendigkeit getroffener - auch nicht offen erkennbarer - Ma゚nahmen f? die Verkehrssicherheit besonders zu thematisieren.

12. Aufhebung von Erlassen

Nachfolgend genannte Erlasse werden hiermit aufgehoben:

  • Vorl舫fige Richtlinien zur Verkehrs?erwachung durch die Polizei vom 13.12.1991, IV/9
  • Verkehrs?erwachungserlass f? den Einsatz des Lasergeschwindigkeitsmessger舩es “LR 90-235/P” vom 12.01.96, IV/7.2 -6250-
  • Einsatz des Laser-Geschwindigkeitsmessger舩es “LR 90-235/P vom 11.05.99, IV/7.2-6251
  • Video-Fahrzeuge der Polizei des Landes Brandenburg vom 20.02.97, IV/7.2 -625/8321-
  • Verkehrs?erwachung mittels Lichtschrankenmessger舩 “ESO” vom 13.07.98, IV/7.2 - 625
  • Repressive Verkehrs?erwachung durch die Polizei vom 24.02.2000, IV/7.2-625
  • Geschwindigkeits?erwachung mit vom Fahrzeug abgesetztem Radarger舩 vom 27.11.1998, IV/6.2-625
  • 10-Punkte-Programm vom September 1996, IV/7.2
  • Zielvereinbarungen ?er die persliche Verantwortung bei der Umsetzung des 10-Punkte-Programmes zur Verkehrsunfallbek舂pfung vom September 1996, IV/7.2
     

13. Au゚er-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am 13.11.2006 au゚er Kraft.

14. Anlagen

Anlage 1: Geschwindigkeits?erwachung
Anlage 2: Verkehrs?erwachung mit Video-Fahrzeugen
Anlage 3: ワberpr?ung zul舖siger Gewichte und Lasten

Anlage 1
Geschwindigkeits?erwachung

Allgemeines

Vor einer Geschwindigkeitsmessung ist zu pr?en

  • ob Verkehrszeichen ordnungsgem葹 aufgestellt und zweifelsfrei erkennbar sind
  • ob die geltende Geschwindigkeitsbeschr舅kung notwendig und angemessen ist.
     

Ggf. sind トnderungshinweise der Stra゚enverkehrsbehde zu ?ermitteln.

Geschwindigkeitsmessungen erfolgen in der Regel mindestens 150 m vom Beginn bzw. Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung.
Diese Entfernung kann unterschritten werden:

  • am Anfang einer Geschwindigkeitsbegrenzung bis auf 50 Meter, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt wird und die Messstelle nicht im Bereich der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt
  • bei kurzen Streckenverboten und gleichzeitigem Unfallbrennpunkt oder zum Schutz besonders gef臧rdeter Verkehrsteilnehmer (z.B. Schulweg)
  • am Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung in angemessener Weise, wenn es sich um einen Unfallbrennpunkt handelt und eine Messung anders nicht mlich ist
    in Zonen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h (Zeichen 274.1) bis auf 20 m vom Beginn bzw. Ende der Zone.
     

Messstellen sind insbesondere vorzusehen auf:

  • Strecken, welche nach Ergebnissen der tlichen Unfalluntersuchung zu Unfallh舫fungsstellen, -linien, -gebieten gehen
  • Strecken, die als besonders schutzw?dig anzusehen sind (z.B. im Umfeld von Schulen, Seniorenheimen, Krankenh舫sern, Kinderbetreuungseinrichtungen usw.)
  • Strecken, welche zwar keine Unfallbrennpunkte sind, auf denen sich aber Fahrunf舁le, Abbiege-Unf舁le, Einbiegen-/Kreuzen-Unf舁le, Unf舁le im L舅gsverkehr und ワberschreiten-Unf舁le mit Toten oder Schwerverletzten ereignet haben oder auf denen starker Fu゚g舅ger- oder Fahrradverkehr herrscht
  • Strecken, auf denen die Stra゚enverkehrsbehde wegen der Eigenart des Stra゚enverlaufs, der Notwendigkeit der Verminderung von Geschwindigkeitsunterschieden oder einer mlichen Untersch舩zung der Fahrgeschwindigkeit durch andere Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch Zeichen 274 StVO angeordnet hat
  • innertlichen Durchgangsstra゚en, an denen Geh- oder Radwege fehlen
  • Strecken in reinen Wohngebieten, auf denen erhte Geschwindigkeit zu Gef臧rdungen bzw. Bel舖tigung von Anwohnern durch Verkehrsl舐m f?rt.
     

ワber geeignete Messstellen - au゚er zu Lasermessstellen - ist in Abstimmung mit der Zentralen Bu゚geldstelle ein Verzeichnis zu f?ren und st舅dig zu aktualisieren sowie eine Dienstanweisung (Muster 1 bis 3 bzw. Muster 4) zu erstellen.

Beim Einsatz von Messger舩en sind die in den Bedienungsanleitungen der Hersteller in der jeweils g?tigen Fassung und den Zulassungsscheinen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genannten Voraussetzungen (z. B. Toleranzwerte) einzuhalten. Die Beachtung der verfahrenserheblichen Vorschriften des Ger舩eherstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind vor jedem Ger舩eeinsatz zu protokollieren (Muster 5 bis 8 ).

Radar

Radar-Geschwindigkeitsmessungen erfolgen regelm葹ig f? auflaufenden Verkehr. Ein Anhalten ist grunds舩zlich nicht vorgesehen; Beweissicherung erfolgt durch Frontfotoanlage.

F? Messungen bei Tageslicht ist grunds舩zlich eine Bedienkraft einzusetzen; im Nachteinsatz sind grunds舩zlich zwei Bedienkr臟te vorzusehen.

Die Bedienkraft gew臧rleistet insbesondere den vorschriftsm葹igen Auf- und Abbau , die ワberwachung, Bedienung und Sicherung des Messger舩es und der Fotoanlage sowie die Protokollierung, ggf. die ワbermittlung von Daten an den Anhaltetrupp.

Die Wahl der Einsatzvariante erfolgt grunds舩zlich unter taktischen Erw臠ungen.

Vorrangig sind station舐e Messungen au゚erhalb des Fahrzeugs vom Stativ vorzusehen. Station舐e Messungen aus dem Radarwagen kommen z. B. in Betracht, wenn die Witterung oder die ヨrtlichkeit es erfordert.

Die Protokollierung erfolgt gem葹 Muster 5, ggf. Muster 9.

Laser

Mit Laser-Geschwindigkeitsmessger舩en wird grunds舩zlich auflaufender Verkehr gemessen. Der Einsatz kann innerhalb und au゚erhalb geschlossener Ortschaften, einschlie゚lich Bundesautobahnen und sonstigen Schnellstra゚en, erfolgen.
Das Ger舩 ist nur im Station舐betrieb auf Stativ und nur au゚erhalb von Dienstfahrzeugen einzusetzen.

Es ist sicherzustellen, dass die gemessene Geschwindigkeit eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann; dazu ist “freie Sicht” auf das zu messende Fahrzeug wichtig.

Der Teil der Stra゚e, den die Fahrzeuge w臧rend der Messung durchfahren, darf keine Senken oder Bodenerhebungen aufweisen, die ein Auf- oder Abw舐tsschwenken des Messger舩es erfordern.
Der Winkel zwischen dem Messstrahl und der Fahrtrichtung der Fahrzeuge sollte mlichst klein gehalten werden. Aufgrund des “Cosinuseffekts” ergeben sich mit Zunahme des Messwinkels Messwerte zugunsten betroffener Fahrzeugf?rer. Eine nachtr臠liche rechnerische Korrektur dieses Effekts ist nicht zul舖sig.

Mit dem Leuchtpunktvisier ist auf den Bereich des amtlichen Kennzeichens des zu messenden Fahrzeuges zu zielen. Bei Messungen darf ein Abstand von 30 m zum anvisierten Fahrzeug nicht unterschritten und ein Abstand von 500 m nicht ?erschritten werden. Nach Bet舩igung des Auslers steht die gemessene Geschwindigkeit erst fest, wenn im Display eine entsprechende Anzeige erfolgt. Bei eingeschaltetem Summer ertt w臧rend der Messung ein akustisches Signal. Das Messger舩 muss w臧rend der Messung ruhig auf das zu messende Fahrzeug gerichtet bleiben.
Die Messwertanzeige erfolgt mit positivem Vorzeichen bei sich n臧ernden, mit negativem Vorzeichen bei sich entfernenden Fahrzeugen.

Die Bedienung des Lasergeschwindigkeitsmessger舩es und die Protokollierung d?fen nur durch geschulte Polizeibedienstete erfolgen (Zertifikat ?er die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang “Lasereinsatz”). Zur Geschwindigkeitsmessung sind ein Messbeamter sowie ein weiterer Polizeibeamter einzusetzen.

Der Messbeamte liest das Messergebnis ab, teilt dies dem weiteren Beamten mit und f?rt das Messprotokoll.
Der weitere Beamte liest ebenfalls das im Display angezeigte Messergebnis ab; er f?rt das Kontrollblatt (Muster 9) und unterzeichnet, zus舩zlich zum Messbeamten, das Messprotokoll.
Vorgeworfen wird die angezeigte Geschwindigkeit abz?lich der Toleranzwerte.

Erfolgt ein - grunds舩zlich vorzusehendes - Anhalten am Messger舩, ist dem Verkehrsteilnehmer anzubieten, die im Display angezeigte Geschwindigkeit abzulesen.
Besteht unmittelbar am Messger舩 keine Anhaltemlichkeit und ist dem Betroffenen, z. B. wegen mlicher Gef臧rdungen durch den flie゚enden Verkehr, nicht zumutbar, sich zum Messger舩 zu begeben oder sprechen taktische Gr?de dagegen, kann eine Ahndung des Geschwindigkeitsversto゚es auch ohne dass der Betroffene das Messergebnis gesehen hat erfolgen.
Es sind zwei Beamte am Messger舩 (Messbeamter und Kontrollblattf?rer) sowie im Regelfall zwei Beamte an der Anhaltestelle vorzusehen.
Betroffene sind darauf hinzuweisen, dass zur Beweisaufnahme am Ger舩 zwei Beamte eingesetzt sind, welche die gemessene Geschwindigkeit ablesen und protokollieren.
Die im Laser-Geschwindigkeitsmessger舩 angezeigten Werte sind erst zu lchen, wenn nach nochmaligem Vergleich die Beweiserhebung schriftlich festgehalten wurde und abgeschlossen ist. Im Zweifelsfall ist von einer Verwertung des Messergebnisses abzusehen.

Die Protokollierungen erfolgen gem葹 Muster 6 und durch Kontrollblatt gem葹 Muster 9.

Lichtschrankenmessger舩/Einseitensensormessger舩

Der Einsatz des Lichtschrankenmessger舩es/Einseitensensormessger舩es ist vorrangig auf BAB sowie auf Au゚erortsstra゚en, insbesondere in Kurvenbereichen bzw. Alleen, vorzusehen, und zwar vor allem dort, wo der Einsatz anderer Messger舩e nicht mlich ist.

Bei gleichzeitiger Messung beider Verkehrsrichtungen sind zwei Frontfotoanlagen einzusetzen.

Die Protokollierung erfolgt gem葹 Muster 7 bzw. 8, ggf. Muster 9.

Nachfahren mit Polizeifahrzeugen

F? Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren kommen grunds舩zlich nur Polizeifahrzeuge mit geeichtem Fahrtschreiber oder justiertem Tachometer in Betracht. F? Geschwindigkeitsmessungen vom Videofahrzeug aus gilt Anlage 2.

Beim Nachfahren sind folgende Grunds舩ze zu beachten:

Die Vergleichsstrecke muss bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h mindestens 400 m, bei mehr als 90 km/h mindestens 500 m betragen. Betr臠t die Messstrecke bei abgelesenen Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h ausnahmsweise weniger als 500 m, aber mehr als 400 m, wird dem Betroffenen nur eine Geschwindigkeit von hhstens 90 km/h vorgehalten.

Die Stra゚en- und Sichtverh舁tnisse sowie die Verkehrslage m?sen eine st舅dige Beobachtung des ?erpr?ten Fahrzeugs auf der Vergleichsstrecke ermlichen. W臧rend der Vergleichsfahrt ist ein ann臧ernd gleicher Abstand zu dem ?erpr?ten Fahrzeug einzuhalten; der Abstand darf sich vergrern, aber nicht verringern.

Der Abstand zwischen ?erpr?tem Fahrzeug und Dienstfahrzeug soll bei Beginn des Geschwindigkeitsvergleichs hhstens betragen:

  • etwa 50 m bei Geschwindigkeiten von 60 bis 90 km/h
  • etwa 100 m bei Geschwindigkeiten von 90 bis 120 km/h.
     

Bei anderen Geschwindigkeiten gelten entsprechend abgestufte Abst舅de. Sind, etwa wegen Stra゚enbeschaffenheit oder Witterungsverh舁tnissen, grere Sicherheitsabst舅de nig, ist von Geschwindigkeitsmessungen abzusehen.

Unabh舅gig davon, ob w臧rend des Nachfahrens der Abstand zwischen dem ?erpr?ten Fahrzeug und dem Dienstfahrzeug ann臧ernd gleich blieb oder sich vergrerte, ist Betroffenen eine Geschwindigkeit vorzuhalten, die 15 % unter der abgelesenen Geschwindigkeit liegt. Es ist auf volle Werte abzurunden.

Erfolgt ausnahmsweise eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug ohne geeichten Fahrtenschreiber bzw. ohne justierten Tachometer, sind von der abgelesenen Geschwindigkeit 7 % des Skalenendwertes des Tachometers des nachfahrenden Fahrzeuges sowie weitere 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit abzuziehen.

Feststellung von Geschwindigkeitsversten anhand von Schaubl舩tern

Schaubl舩ter von Fahrzeugen, f? die Kontrollger舩e oder Fahrtenschreiber vorgeschrieben sind, knen zur Geschwindigkeitskontrolle genutzt werden. Die Kontrolle der Schaubl舩ter von Fahrzeugen, die ohne rechtliche Verpflichtung ?er Fahrtschreiber oder Kontrollger舩 verf?en, ist nur bei konkretem Verdacht auf Geschwindigkeits?erschreitung zul舖sig.

Von der aufgezeichneten Geschwindigkeit sind 6 km/h als Toleranzwert zugunsten des Betroffenen abzuziehen.

F?ren die Auswertungen zum Ergebnis, dass die zul舖sige Hhstgeschwindigkeit ?erschritten wurde, ist das Schaublatt als Beweismittel sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Dem Fahrer ist die Sicherstellung/Beschlagnahme zu bescheinigen. Eine Sicherstellung/ Beschlagnahme unterbleibt, wenn der Betroffene an Ort und Stelle ein Verwarnungsgeld bezahlt hat, sofern sich nicht der Verdacht anderer Verste, z. B. gegen Vorschriften des Fahrpersonalrechts, ergibt.

Anlage 2
Verkehrs?erwachung mit Video-Fahrzeugen

Die Verkehrs?erwachung mit Videofahrzeugen ermlicht, Verkehrsabl舫fe insbesondere im flie゚enden Verkehr zu dokumentieren; Messergebnisse sind sofort beweissicher verf?bar. Die Videofahrzeuge sind grunds舩zlich im “Rund-um-die-Uhr-Betrieb” - unter Ber?ksichtigung von Schwerpunktzeiten entsprechend dem Verkehrssicherheitslagebild - einzusetzen.
Der Einsatz von Videofahrzeugen soll vor allem zur Verfolgung von Straftaten und schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgen; die Betrachtung der Videoaufzeichnung unterst?zt im Rahmen des zur Verkehrsaufkl舐ung gef?rten Gespr臘hs mit dem betroffenen Fahrzeugf?rer eine selbstkritische Bewertung des Fahrverhaltens. Schwerpunkte der ワberwachung sind:

  • erhebliche Geschwindigkeits?erschreitungen
  • Fehler beim ワberholen
  • ungen?ender Sicherheitsabstand
  • verkehrsgef臧rdender Fahrstreifenwechsel.
  • Nigung im Stra゚enverkehr
     

Der Videoeinsatz erfolgt grunds舩zlich im flie゚enden Verkehr (Fahrbetrieb), vorrangig au゚erhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere auf BAB und anderen Fernstra゚en. Station舐e ワberwachungen sind nur in besonderen Ausnahmef舁len vorzusehen.
Die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, der Betroffenen und der Polizeibediensteten hat Vorrang vor dem Verkehrs?erwachungsauftrag.
Die Besatzung eines Videowagens besteht aus zwei Beamten (Videotrupp). Die Beamten sind bei Tageslicht grunds舩zlich in b?gerlicher Kleidung, bei Dunkelheit in Dienstkleidung einzusetzen. Ggf. ist zum Anhalten mit anderen motorisierten Streifen (gr?/wei゚ bzw. silber) zusammenzuwirken.
Um einen sachgerechten Einsatz zu gew臧rleisten, sind nur Beamte einzusetzen, die entsprechende Anforderungen erf?len.

Zu ber?ksichtigen sind insbesondere:

  • Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit durch - j臧rlich zu wiederholende - polizei舐ztliche Untersuchung
  • Teilnahme am Fahrsicherheitstraining mit nachfolgenden Schwerpunkten:
  • Gefahrenerkennung
  • Fahrfertigkeiten
  • Ausweich-/Notmaner in besonderen Situationen
  • Teilnahme an Stressbew舁tigungstrainings
  • Kenntnisse praxisrelevanter Rechtsvorschriften.
     

Entsprechende Fortbildungen sind zwischen den Polizeibehden und der Fachhochschule der Polizei abzustimmen.

Nach Feststellung entsprechender Verste ist vorzusehen:

Der Fahrzeugf?rer des Videofahrzeugs gew臧rleistet die Sicherheit verkehrs- und fahrtechnischer Abl舫fe.
Der zweite Beamte bedient die Ger舩e, veranlasst die Videoaufzeichnung des gesamten Vorganges und dokumentiert die f? die Beweisf?rung wesentlichen Beobachtungen.
Der betroffene Fahrzeugf?rer ist grunds舩zlich anzuhalten. Anhand der entsprechenden Videosequenz ist zur Verkehrsaufkl舐ung grunds舩zlich mit dem Verkehrsteilnehmer zu den mit dem Versto゚ und den Verhaltensweisen verbundenen Gefahren zu sprechen, auch um Verst舅dnis f? die Beachtung von Verkehrsregeln zu fdern.

Beim Einsatz der Videoanlage sind die Bedienungsanleitung des Herstellers in der jeweils g?tigen Fassung und die im Zulassungsschein der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genannten Voraussetzungen einzuhalten.

Die Verkehrsfehlergrenze der Anlage betr臠t

  • bis 100 km/h: +/- 5 km/h
  • ?er 100 km/h: +/- 5 % des Messwertes.
     

Bei Tatvorw?fen im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsversten sind von der gemessenen Geschwindigkeit die Werte der Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen. Dezimalstellen sind zugunsten des Betroffenen zu runden.

Die Umr?tung des Videofahrzeugs von Sommer- auf Winterreifen - bzw. umgekehrt - und das Umr?ten der angetriebenen Achse auf Reifen eines anderen Fabrikats oder einer anderen Gre erfordern eine unverz?liche Nacheichung.
Der Reifendruck ist t臠lich vor Beginn und nach Ende des Einsatzes zu kontrollieren und zu dokumentieren. Vorgesehene Werte sind einzuhalten.

Anlage 3
ワberpr?ung zul舖siger Gewichte und Lasten

Allgemeines

Kontrollw臠ungen dienen der Verkehrssicherheit und sind insbesondere dann durchzuf?ren, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zul舖sige Gewichte und Lasten ?erschritten sind.

Wie gescheine oder andere Nachweise, aus denen sich das tats臘hliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs ergibt oder deren Angaben zusammen mit den Angaben im Fahrzeugschein die Berechnung des tats臘hlichen Gesamtgewichts zul舖st, sind grunds舩zlich anzuerkennen. Liegen solche Nachweise nicht vor oder bestehen begr?dete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann die Einhaltung der f? das Fahrzeug geltenden Gewichte und Lasten auf geeichten Radlastmessern oder einer geeichten Waage ?erpr?t werden.

Zur W臠ung ist grunds舩zlich die Nutzung der n臘hstgelegenen geeichten Waage vorzusehen. Soweit es sich nicht um eine fentliche Waage handelt, knen andere Waagen in Anspruch genommen werden, wenn der Berechtigte die Bereitschaft zur W臠ung erkl舐t.

Grunds舩ze

  • Motor abstellen.
  • Einen Gang einlegen.
  • Die Bremse len.
  • Die Fahrzeuginsassen sind mitzuwiegen.
  • Das Wiegeprotokoll muss Angaben ?er die verwendete Waage, die G?tigkeit der Eichung, die ermittelten Gewichte und den Namen des anordnenden Polizeibediensteten enthalten.
  • Achsweises Wiegen ist im Wiegeprotokoll zu vermerken.
     

Br?kenwaagen

Grunds舩zlich ist das Gesamtgewicht von Fahrzeugeinheiten in einem Wiegevorgang zu ermitteln.

Achsweise ist nur dann zu wiegen, wenn die ワberschreitung von Achslasten ermittelt werden muss oder das Gesamtgewicht auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

Achsweises Wiegen ist unzul舖sig, wenn die Fl臘hen vor oder hinter der Waage nicht mit dieser in gleicher He liegen, nicht gerade oder waagerecht ausgef?rt sind oder wenn fl?siges Gut geladen ist.

Anh舅gelasten sind durch Wiegen des angekuppelten Anh舅gers zu ermitteln.

Bei Z?en mit Einachsanh舅gern sind Gewichte wie folgt zu ermitteln:

  • Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs:
    Wiegen des Zugfahrzeugs mit angekuppeltem und au゚erhalb der Waage stehendem Anh舅ger.
  • Vordere Achslast des Zugfahrzeugs:
    Wiegen der Vorderachse des Zugfahrzeugs.
  • Hintere Achse des Zugfahrzeugs:
    Subtraktion des Ergebnisses “Vordere Achslast des Zugfahrzeugs” vom Ergebnis “Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs”.
  • Gesamtgewicht des Anh舅gers:
    Wiegen des abgekuppelten Anh舅gers.
  • Achslast des Anh舅gers:
    Wiegen des angekuppelten Anh舅gers.
     

Radlastmesser

Radlastmesser d?fen nur paarweise und innerhalb der auf den Ger舩en angegebenen Wiege- und Temperaturbereiche eingesetzt werden.

Fahrzeuge mit zwei oder mehr Achsen, mit beweglicher Ladung oder Langmaterialtransporte auf Fahrzeugen mit Langl舫fern knen nur dann gewogen werden, wenn ein Henausgleich zwischen Erdoberfl臘he und Wiegeplatte sichergestellt ist.

Die Achslast wird durch Addition aller Radlasten einer Achse, das Gesamtgewicht durch die Addition aller Radlasten ermittelt.

Toleranzen

Wird eine ワberschreitung der Gewichte oder Lasten festgestellt, ist bei der Ermittlung der vorwerfbaren ワberschreitung die Verkehrsfehlergrenze (“e”-Werte) zugunsten des Betroffenen abzuziehen.

Wird eine ワberschreitung des zul舖sigen Gesamtgewichts bzw. der Achs- oder Anh舅gelasten bis zu 5 % festgestellt, ist die Weiterfahrt zu gestatten.

Betr臠t die ワberladung mehr als 5 % und kann sie an Ort und Stelle nicht beseitigt werden, so ist - unabh舅gig von der Ahndung - vorzusehen:

  • Bei eine ワberschreitung um bis zu 10 % Unterbindung der Weiterfahrt, wenn Fahrer oder Halter (Unternehmer) gleichartige Verste wiederholt beging.
  • Bei einer ワberschreitung um mehr als 10 % ist die Weiterfahrt - unter Ber?ksichtigung des Verh舁tnism葹igkeitsgrundsatzes - grunds舩zlich zu untersagen.
     

Wiegen des Zugfahrzeugs mit angekuppeltem und au゚erhalb der Waage stehendem Anh舅ger.

  • Vordere Achslast des Zugfahrzeugs:
    Wiegen der Vorderachse des Zugfahrzeugs.
  • Hintere Achse des Zugfahrzeugs:
    Subtraktion des Ergebnisses “Vordere Achslast des Zugfahrzeugs” vom Ergebnis “Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs”.
  • Gesamtgewicht des Anh舅gers:
    Wiegen des abgekuppelten Anh舅gers.
  • Achslast des Anh舅gers:
    Wiegen des angekuppelten Anh舅gers.
     

Radlastmesser

Radlastmesser d?fen nur paarweise und innerhalb der auf den Ger舩en angegebenen Wiege- und Temperaturbereiche eingesetzt werden.

Fahrzeuge mit zwei oder mehr Achsen, mit beweglicher Ladung oder Langmaterialtransporte auf Fahrzeugen mit Langl舫fern knen nur dann gewogen werden, wenn ein Henausgleich zwischen Erdoberfl臘he und Wiegeplatte sichergestellt ist.

Die Achslast wird durch Addition aller Radlasten einer Achse, das Gesamtgewicht durch die Addition aller Radlasten ermittelt.

Toleranzen

Wird eine ワberschreitung der Gewichte oder Lasten festgestellt, ist bei der Ermittlung der vorwerfbaren ワberschreitung die Verkehrsfehlergrenze (“e”-Werte) zugunsten des Betroffenen abzuziehen.

Wird eine ワberschreitung des zul舖sigen Gesamtgewichts bzw. der Achs- oder Anh舅gelasten bis zu 5 % festgestellt, ist die Weiterfahrt zu gestatten.

Betr臠t die ワberladung mehr als 5 % und kann sie an Ort und Stelle nicht beseitigt werden, so ist - unabh舅gig von der Ahndung - vorzusehen:

  • Bei eine ワberschreitung um bis zu 10 % Unterbindung der Weiterfahrt, wenn Fahrer oder Halter (Unternehmer) gleichartige Verste wiederholt beging.
  • Bei einer ワberschreitung um mehr als 10 % ist die Weiterfahrt - unter Ber?ksichtigung des Verh舁tnism葹igkeitsgrundsatzes - grunds舩zlich zu untersagen.

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: Ministerium des Innern IV/4.3.2-6250
Bildquelle:
Erstellt: 27. April 2005
 

 

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