Ministerium des Innern
IV/4.3.2-6250
Verkehrs?erwachung durch die Polizei
Inhalts?ersicht
1. Begriff, Ziele, Inhalte
2. Aufgabenwahrnehmung
3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
4. Planung der Verkehrs?erwachung
5. Umfang der Verkehrs?erwachung
5.1 Verkehrsteilnehmer
5.2 Verkehrsmittel
5.3 Verkehrsraum
6. Methoden der Verkehrs?erwachung
6.1 Fu゚streifen/Posten
6.2 Fahrradstreifen
6.3 Motorisierte Streifen
6.4 Station舐e Kontrollen
6.5 Hubschraubereinsatz
6.6 Gemischte Einsatzformen
7. Ausgew臧lte Bereiche der Verkehrs?erwachung
7.1 ワberwachung von Geschwindigkeiten
7.2 ワberwachung des Abstandes
7.3 F?ren von Fahrzeugen unter dem Einfluss alkoholischer Getr舅ke
oder anderer berauschender Mittel
7.4 Vorfahrt/Vorrang, Rotlicht
7.5 Fahrzeugzustand und Ladung
7.6 Gewerblicher Personen- und G?er-, insbesondere Gefahrgutverkehr
7.7 Transparenz der Beweisverfahren gegen?er den Gerichten
8. Anhalte- und Kontrollgrunds舩ze
9. Sonderrechte
10. Information eingesetzter Kr臟te
11. ヨffentlichkeitsarbeit
12. Aufhebung von Erlassen
13. Au゚er-Kraft-Treten
14. Anlagen
Anlage 1 : Geschwindigkeits?erwachung
Anlage 2 : Verkehrs?erwachung mit Video-Fahrzeugen
Anlage 3 : ワberpr?ung zul舖siger Gewichte und Lasten
1. Begriff, Ziele, Inhalte
Verkehrs?erwachung ist zielgerichtete polizeiliche Pr舖enz im fentlichen Verkehrsraum.
Sie umfasst
- Kontrolle der Befolgung von Verkehrsverhaltensvorschriften
- ワberpr?ung des Zustandes von Stra゚enfahrzeugen
- Beobachtung des Verkehrsraumes
um
- beim Verkehrsteilnehmer anhaltende positive Verhaltens舅derungen zu bewirken
- verkehrsunt?htige Personen von der Verkehrsteilnahme abzuhalten
- die Teilnahme mit verkehrsunsicheren oder die Umwelt unzul舖sig beeintr臘htigenden Fahrzeugen am Verkehr zu verhindern
- Gefahrenquellen/sonstige M舅gel im Verkehrsraum zu erkennen bzw.
zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund leistet Verkehrs?erwachung einen wichtigen Beitrag zur
- Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr ausgehen oder den Verkehrsteilnehmern
drohen,
insbesondere zur Erhung der Verkehrssicherheit durch Reduzierung der Unfallrisiken und Minderung der Unfallfolgen - Verbesserung der Verkehrsabl舫fe durch Minimierung von Stungen
- Verfolgung von Verkehrsversten
- Verbesserung des Verkehrsraumes
- Minderung verkehrsbedingter Umweltbeeintr臘htigungen.
Verkehrs?erwachung dient - unter Ber?ksichtigung von Belangen der Kriminalit舩sbek舂pfung/allgemeinen
Gefahrenabwehr - sowohl der Verbesserung der objektiven als auch der subjektiven
(Verkehrs-) Sicherheit.
Repression und Pr舸ention greifen ineinander. Konsequente Verfolgung insbesondere
solcher Verste, die h舫fig Ursache schwerer Verkehrsunf舁le sind, tr臠t
zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften - auch unter generalpr舸entiven
Aspekten - und damit zur Erhung der Verkehrssicherheit wesentlich bei.
2. Aufgabenwahrnehmung
Erkennbare polizeiliche Pr舖enz fdert normgerechtes Verkehrsverhalten
und tr臠t zur Steigerung der Verkehrssicherheit bei. Daher sind zur Verkehrs?erwachung
- soweit f? die fallbezogene Einsatzkonzeption sinnvoll - vornehmlich
uniformierte Polizeibeamte einzusetzen.
Die Verkehrs?erwachung ist insbesondere wahrzunehmen durch Wach- und
Wechseldienst, Revierpolizisten und spezielle Einsatztrupps. Belange der
Kriminalit舩sbek舂pfung sind bei den Ma゚nahmen zu ber?ksichtigen. Soweit
zweckm葹ig, sind Kr臟te der Kriminalpolizei einzubeziehen. Mlichkeiten
des Einsatzes von Kr臟ten LESE, auch im Rahmen der Verkehrs?erwachung,
sind durch die Pr舖idien zu nutzen.
3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Neben der Polizei haben auch andere Tr臠er von Verkehrs?erwachungsaufgaben
Kontrollbefugnisse im Bereich des Stra゚enverkehrs. Entsprechende Abstimmungen/Unterrichtungen
sind vorzusehen; eine rationelle Aufgabenteilung ist anzustreben.
Insbesondere mit den Ordnungsbehden, soweit sie Verkehrs?erwachungsaufgaben
wahrnehmen, dem Bundesamt f? G?erverkehr, den トmtern f? Arbeitsschutz
sowie mit BGS und Zoll ist aufgabenbezogen eng zusammenzuarbeiten.
4. Planung der Verkehrs?erwachung
Verkehrs?erwachung soll fl臘hendeckend wirken und auch Aspekte der Kriminalit舩sbek舂pfung/allgemeinen
Gefahrenabwehr einbeziehen.
ワberwachungsschwerpunkte sind - unter Ber?ksichtigung jeweils aktueller
Entwicklungen in der Verkehrssicherheitslage - insbesondere zu bilden
- an Brennpunkten des Unfallgeschehens
- zum Schutz besonders gef臧rdeter Verkehrsteilnehmer.
In Betracht kommen :
- tliche Schwerpunkte
- zeitliche Schwerpunkte
- delikts- bzw. unfallursachenbezogene Schwerpunkte
- verkehrsteilnehmer- bzw. verkehrsartenbezogene Schwerpunkte.
Regelm葹ig knen mehrere der vorgenannten Schwerpunkte zusammenfallen.
Grundlage f? die Planung der Verkehrs?erwachung sind Verkehrssicherheitslagebilder.
Zu ber?ksichtigen sind insbesondere:
- ヨrtliche Unfalluntersuchung (vor allem Auswertung der Unfalltypen-Steckkarte)
- Unfallursachen-Steckkarten
- Tendenzen in der Unfallentwicklung
- Besondere Gef臧rdungsbereiche (z. B. Umfeld von Schulen, Seniorenheimen, Krankenh舫sern, Kinderbetreuungseinrichtungen usw.)
- Medienverfentlichungen, B?germeinungen, Forschungsergebnisse.
Die Evaluation der Verkehrs?erwachung ist unverzichtbare Entscheidungsgrundlage f? mlichst breit anzulegende konzeptionelle Ma゚nahmenplanung. Im Vordergrund steht hierbei die ワberpr?ung von Wirkungen getroffener Ma゚nahmen im Hinblick auf das Verkehrsunfallgeschehen, das Verhalten von Verkehrsteilnehmern sowie die subjektive Sicherheit. Die Auswertung sollte insbesondere taktische, organisatorische, methodische, personelle und materielle Aspekte - auch unter Beachtung von Effizienzgesichtspunkten - ber?ksichtigen. Die Ergebnisse der Evaluation sind aufgabenbezogen und aktuell auch den Einsatzkr臟ten ?ersichtlich zug舅glich zu machen.
5. Umfang der Verkehrs?erwachung
Verkehrs?erwachung umfasst insbesondere Kontrollen von Verkehrsteilnehmern und -mitteln sowie Beobachtung des Verkehrsraumes.
5.1 Verkehrsteilnehmer
Verkehrsunf舁le sind ?erwiegend auf Nichtbefolgung verkehrsrechtlicher Verhaltensvorschriften zur?kzuf?ren. Die ワberwachung der Einhaltung entsprechender Verkehrsvorschriften hat daher besondere Bedeutung. Im Vordergrund steht konsequentes Vorgehen gegen Fehlverhaltensweisen, die h舫fig Ursache von Verkehrsunf舁len mit schweren Folgen sind, insbesondere derzeit
- ワberschreiten zul舖siger Hhstgeschwindigkeiten bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit
- F?ren von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss bzw. Einfluss sonstiger berauschender Mittel
- Nichtbeachten der Vorfahrt bzw. des Vorranges
- ungen?ender Sicherheitsabstand
- unzul舖siges ワberholen
- Fehler beim Fahrstreifenwechsel
- Falsches Verhalten von bzw. gegen?er Fu゚g舅gern sowie Fahrradfahrern
- Falsches Verhalten beim Ab- bzw. Einbiegen sowie beim Wenden und
R?kw舐tsfahren.
Grunds舩zlich ist darauf zu achten, ob die Eignung zur Teilnahme am Stra゚enverkehr
durch kperliche oder geistige M舅gel beeintr臘htigt ist.
Das Vorhandensein g?tiger erforderlicher Fahrerlaubnisse/ Berechtigungsnachweise
ist zu ?erpr?en.
Liegen Hinweise auf charakterliche Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers
vor, ist die Stra゚enverkehrsbehde zu unterrichten (ァ 2 Absatz 12 StVG).
Die Polizei ?erwacht - unbeschadet der vorrangigen Zust舅digkeiten der
Ordnungsbehden - den ruhenden Verkehr insbesondere dort, wo unzul舖siges
Abstellen von Fahrzeugen auf Fu゚- oder Radwegen, an Fu゚g舅ger?erwegen
sowie auf innertlichen Hauptdurchgangs- stra゚en Gef臧rdungen oder Behinderungen
verursacht.
5.2 Verkehrsmittel
Im Rahmen der Kontrolle von Fahrzeugen sind insbesondere zu ?erpr?en
- die ordnungsgem葹e Zulassung zum Stra゚enverkehr bzw. Vorhandensein und G?tigkeit erforderlicher Betriebserlaubnisse
- der verkehrs- und betriebssichere Zustand der Fahrzeuge, vor allem auf technische M舅gel/Ver舅derungen; Einhaltung von Fristen f? die Haupt - und Abgasuntersuchung bzw. f? die Sicherheits?erpr?ung
- das Mitf?ren der f? das jeweilige Fahrzeug vorgeschriebenen Ausr?tungsgegenst舅de
- die Sicherung der Ladung, auch Einhaltung zul舖siger Gewichte/Achs-, Anh舅ge-, St?zlasten und Abmessungen
- erforderliche Begleitpapiere.
Bei der Kontrolle ist auf solche - vorrangig offenkundige - M舅gel zu achten, durch welche die Verkehrssicherheit beeintr臘htigt werden kann.
5.3 Verkehrsraum
Unabh舅gig von der Mitwirkung bei Verkehrsschauen ist der Verkehrsraum auch sonst - unter Ber?ksichtigung der Einheit von Bau und Betrieb - auf “Verkehrssicherheit” und “Leistungsf臧igkeit” gezielt zu beobachten. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu ber?ksichtigen:
- Stra゚enzustand (Oberfl臘he, Sichtverh舁tnisse, Hindernisse, Baustellen usw.)
- Erkennbarkeit, Eindeutigkeit, Wirksamkeit, Zweckm葹igkeit/Notwendigkeit und Zustand von Verkehrszeichen und -einrichtungen
- Belastung von Verkehrsknoten und Strecken (Spitzenbelastung, Staubildung,
Ableitungsmlichkeiten, Verkehrsmischung)
Erkannte M舅gel im Verkehrsraum sind unverz?lich den f? die Beseitigung zust舅digen Stellen, insbesondere den Stra゚enverkehrs- bzw. Stra゚enbaubehden, mitzuteilen. Zur Gefahrenabwehr trifft die Polizei ggf. unaufschiebbar notwendige Ma゚nahmen, soweit nicht zust舅dige Stellen rechtzeitig t舩ig werden knen. Die Unterrichtung bzw. Gr?de f? das Nichtt舩igwerden der zust舅digen Stellen sind zu dokumentieren. Es ist darauf hinzuwirken, dass durch entsprechende Vorsorge der Stra゚enverkehrs- bzw. Stra゚enbaubehden die Polizei nur eingebunden wird, soweit dies zur konkreten Gefahrenabwehr unabdingbar ist.
6. Methoden der Verkehrs?erwachung
Nachfolgende Einsatzformen sind sowohl im t臠lichen Dienst als auch im
Rahmen von Sondereins舩zen unter Ber?ksichtigung taktischer/ praktischer
Aspekte sowie von Effektivit舩s-/Effizienzgesichtspunkten - ggf. als Einzelstreifen/-posten
bzw. zeitgleich an mehreren Stellen im Verlauf von Strecken - vorzusehen.
Abh舅gig vom ワberwachungsziel ist auch zu entscheiden, ob Ma゚nahmen offen
oder/und nicht offen erkennbar durchgef?rt werden.
Bew臧rt haben sich insbesondere folgende Einsatzformen:
6.1 Fu゚streifen/Posten
Diese Form ist, gerade unter dem Aspekt der Pr舸ention bzw. Verbesserung des Sicherheitsgef?ls, besonders geeignet zur ワberwachung
- des ruhenden Verkehrs - haupts臘hlich auf Gef臧rdungen/Behinderungen ( unter Beachtung vorrangiger Zust舅digkeiten der Ordnungsbehden)
- des Fu゚g舅gerverkehrs
- des Fahrradverkehrs
- in Einkaufs- und Wohnbereichen
- auf Schulwegen
- an Knotenpunkten sowie sonstigen Gefahrenstellen.
Belange der Kriminalit舩sbek舂pfung/allgemeinen Gefahrenabwehr sind zu ber?ksichtigen (z. B. Bestreifung von Brennpunkten der Stra゚enkriminalit舩).
6.2 Fahrradstreifen
Fahrradstreifen knen grunds舩zlich mit gleicher Zielrichtung wie Fu゚streifen eingesetzt werden. Besonders hinzuweisen ist auf ワberwachung des Fahrradverkehrs.
6.3 Motorisierte Streifen
Motorisierte Streifen - Funkstreifenwagen, Funkkr臈er - sind die unter
praktischen Erw臠ungen wichtigste Einsatzform zur Verkehrs?erwachung,
sowohl an Punkten als auch f? Strecken oder Gebiete.
Sie bietet verschiedene taktische Einsatzvarianten, z. B.
- Zusammenwirken mehrerer Streifen
- Einsatz technischer ワberwachungsger舩e (z. B. Radarwagen, Videowagen)
- Kombination mit Fu゚streifen/Posten.
6.4 Station舐e Kontrollen
Im Rahmen station舐er Kontrollen werden Verkehrsteilnehmer und Verkehrsmittel
an geeigneter Stelle systematisch ?erpr?t.
Standkontrollen erfolgen allgemein oder unter besonderen Gesichtspunkten.
Zeitliche und r舫mliche Ausweichmlichkeiten sind zu ber?ksichtigen.
Lageangepasste Standortwechsel sind vorzusehen.
Grunds舩zlich bietet sich folgende Kr臟tegliederung an:
- F?rer
- Anhaltekr臟te
- Aufkl舐ungs- bzw. Beobachtungskr臟te (ggf. nicht offen erkennbar)
- Kontrollkr臟te
- Sicherungskr臟te
- ggf. Einweisungskr臟te
- ggf. spezialisierte Kr臟te, auch anderer Stellen (Nr. 3)
6.5 Hubschraubereinsatz
Der Einsatz des Polizeihubschraubers - im Zusammenwirken mit Bodenkr臟ten - kann insbesondere zur Verkehrs?erwachung auf Bundesautobahnen und Schnellstra゚en zweckm葹ig sein. Auf den Erlass “Polizeihubschrauberstaffel des Landes Brandenburg” vom 09.06.01, IV/7.11 - 0265, wird hingewiesen. Zu beachten ist insbesondere:
- Der Einsatz des Hubschraubers ist - auch unter Effektivit舩s- und Effizienzaspekten - grunds舩zlich nur im Einzelfall (z. B. Sondereins舩ze im Rahmen vorgesehener Aufkl舐ungsfl?e in den Schutzbereichen) vorzusehen.
- Soweit mlich ist die Verkehrs?erwachung auf Bodenkr臟te, insbesondere
Kr臟te des Wach- und Wechseldienstes, zu beschr舅ken.
Einsatzmlichkeiten, unter Ber?ksichtigung der Beweissicherung durch Videoaufnahmen, bestehen vor allem in nachfolgenden Bereichen:
- ワberholverbote, insbesondere f? Lkw
- Fahrfehler beim ワberholen
- Fahrstreifenbenutzung
- Abstand, vor allem “Dr舅gler”.
6.6 Gemischte Einsatzformen
Hierbei handelt es sich um eine Kombination verschiedener, ggf. sowohl mobiler als auch station舐er aber auch offener bzw. nicht offen erkennbarer Einsatzformen. Die Verbindung unterschiedlicher Einsatzformen eignet sich insbesondere f? die Verkehrs?erwachung auf Strecken und in Gebieten.
7. Ausgew臧lte Bereiche der Verkehrs?erwachung
7.1 ワberwachung von Geschwindigkeiten
Es kommen in Betracht:
- Verkehrsradarger舩e
- Laser-Messger舩e
- Lichtschrankenmessger舩e/Einseitensensormessger舩e
- Nachfahren
- Schaublattaufzeichnungen von Kontrollger舩en
- Videowagen.
7.2 ワberwachung des Abstandes
Einzuhaltende Abst舅de zu vorausfahrenden Fahrzeugen sind vorrangig auf Stra゚en mit hoher Verkehrsdichte bei relativ hohen Fahrgeschwindigkeiten, vor allem Bundesautobahnen und Bundesstra゚en, und insbesondere dort zu ?erwachen, wo sich Auffahrunf舁le h舫fen. Neben dem Einsatz entsprechender Messger舩e/-verfahren, z. B. Videowagen, knen ワberwachungen des Abstandes auch ohne Einsatz dieser technischen Hilfsmittel durchgef?rt werden, z. B. im Rahmen der Streifent舩igkeit. Die gefahrene Geschwindigkeit und der gesch舩zte Abstand sind zu dokumentieren. Die Abstandssch舩zung soll mit Hilfe objektiver Orientierungsgren, z. B. Entfernung zwischen Leitpfosten auf Bundesautobahnen/Bundesstra゚en (Z. 620) oder Fahrbahnmarkierungen (Z. 340 ), erfolgen; ggf. kann auch die Fahrzeugl舅ge als Orientierung dienen.
7.3 F?ren von Fahrzeugen unter dem Einfluss alkoholischer Getr舅ke oder anderer berauschender Mittel
Bei jeder Verkehrskontrolle ist grunds舩zlich auf Anzeichen von Alkohol-
bzw. Drogeneinfluss zu achten.
Unabh舅gig davon sind gezielte Kontrollen - unter Ber?ksichtigung entsprechender
Aufkl舐ungsergebnisse - ?erraschend und kurzfristig wechselnd durchzuf?ren.
Ein kombinierter Einsatz von Standkontrollen und Streifen, ggf. kombiniert
mit Geschwindigkeitskontrollen - unter Einbeziehung mlicher Ausweichstrecken
- erscheint zweckm葹ig. Eine hohe Anhaltequote ist anzustreben.
7.4 Vorfahrt/Vorrang, Rotlicht
Vorfahrt-/Vorrang- bzw. Rotlichtverste von Fahrzeugf?rern sind - schwerpunktm葹ig
an entsprechenden Unfallh舫fungsstellen - zu ?erwachen. Zur Unterst?zung
der Beweisf?rung kommt der Einsatz von Videoger舩 in Betracht.
Bei Rotlichtversten ist - soweit mlich - gezielt darauf zu achten,
ob die Rotphase bereits l舅ger als eine Sekunde andauerte. Es ist zu dokumentieren,
wie die Zeitmessung erfolgte (z. B. Verwendung geeichter Stoppuhren).
Die gemessene Zeit ist in der Anzeige zu erw臧nen.
7.5 Fahrzeugzustand und Ladung
Die Kontrollen sollten sich schwerpunktm葹ig auf gefahrengeneigte Verkehrsarten und auf sicherheitsrelevante M舅gel oder Verste richten. Messger舩e sind einzusetzen.
7.6 Gewerblicher Personen- und G?er-, insbesondere Gefahrgutverkehr
Verkehrsunf舁le im Zusammenhang mit gewerblichem Personen- und G?er-,
insbesondere Gefahrgutverkehr knen besonders folgenschwer sein; auch
deshalb ist intensive ワberwachung geboten. Dies gilt insbesondere f?
die Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Vorschriften des
Fahrpersonalrechts sowie f? den technischen Zustand und die Ausr?tung
der Fahrzeuge.
Die Hinzuziehung spezialisierter Kr臟te - auch anderer Stellen (Nr. 3)
- ist zweckm葹ig. Schwerpunkteins舩ze sind regelm葹ig zu planen.
Bei Transporten mit gef臧rlichen G?ern sind insbesondere zu pr?en:
- Zul舖sigkeit des Transports auf der Stra゚e
- Mitf?ren von Begleitpapieren bzw. Schulungsbescheinigungen f? das Fahrpersonal
- Kennzeichnung der Fahrzeuge/Befderungseinheiten mit Warntafeln und Gefahrgutzetteln
- Mitf?ren vorgeschriebener Ausstattung/Ausr?tung, insbesondere Schutzausr?tung
- zugelassene Verpackungen/Transportbeh舁ter
- Ladungssicherung.
7.7 Transparenz der Beweisverfahren gegen?er den Gerichten
Im Rahmen der Fderung der Transparenz polizeilichen Handelns bieten die Polizeipr舖idien Amtsgerichten in ihrem Zust舅digkeitsbereich regelm葹ig im Rahmen des Informationsaustausches die Mlichkeit, sich ?er die von der Polizei angewandten Beweisverfahren bei der Verfolgung von Verkehrsversten zu informieren. Hierbei ist insbesondere, auch unterst?zt durch praktische Demonstrationen, Wert auf die Darstellung der Zuverl舖sigkeit der Beweisf?rung ohne Einsatz technischer Hilfsmittel - z. B. Sch舩zung von Abst舅den unter Orientierung an Fahrzeugl舅gen, Erkennen der deutlichen ワberschreitung der Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen durch Beobachtung, Feststellung qualifizierter Rotlichtverste durch “Abz臧len” der Sekunden (einundzwanzig-zweiundzwanzig usw.) - zu legen.
8. Anhalte- und Kontrollgrunds舩ze
Beim Anhalten und bei der Kontrolle von Fahrzeugen sind die Grunds舩ze
der Eigensicherung zu beachten.
Das Anhalten erfolgt unter Ber?ksichtigung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Bei schlechten Stra゚en-, Witterungs- und Sichtverh舁tnissen ist besondere
Vorsicht geboten;
bei Nebel, Schneefall oder Stra゚engl舩te soll ein Anhalten nur zur Abwehr
erheblicher Gefahren bzw. zur Verfolgung von Straftaten bzw. schwerwiegenden
Ordnungswidrigkeiten - wenn ohne unvertretbare Gef臧rdung mlich - erfolgen.
Haltezeichen sind rechtzeitig und deutlich zu geben. Sie m?sen zweifelsfrei
als polizeiliche Weisung zu erkennen sein.
Auf Autobahnen und autobahn臧nlich ausgebauten Stra゚en ist beim Anhalten
zu ber?k-sichtigen, dass Verkehrsteilnehmer grunds舩zlich nicht auf der
Fahrbahn bzw. dem Seitenstreifen zum Halten kommen. Soweit mlich, sind
Park- oder Rastpl舩ze zu nutzen.
Nach Feststellung von Verkehrsversten sind Verkehrsteilnehmer nach Mlichkeit
anzuhalten. Es ist - unabh舅gig von der Verfolgung und der im Einzelfall
in Betracht kommenden Ahndung - unter Aspekten der Verkehrsaufkl舐ung
grunds舩zlich mit dem Verkehrsteilnehmer zu den mit dem Versto゚ und den
Verhaltensweisen verbundenen Gefahren zu sprechen, auch um Verst舅dnis
f? die Beachtung von Verkehrsregeln zu fdern.
Von einem Anhalten nach festgestelltem Verkehrsversto゚ kann insbesondere
abgesehen werden, wenn
- die Erf?lung anderer polizeilicher Aufgaben vordringlich ist
- der Nachweis von Tat und T舩erschaft mit vorhandenen Beweismitteln
mlich ist, insbesondere bei Einsatz entsprechender technischer Hilfsmittel
(z. B. Frontfotografie).
Beim Anhalten aus dem fahrenden Fahrzeug heraus ist grunds舩zlich der
Anhaltesignalgeber bzw. der Anhaltestab (Winkerkelle) zu benutzen. Angehaltene
Fahrzeuge sind mlichst au゚erhalb des vom flie゚enden Verkehr genutzten
Stra゚enraumes abzustellen, dies gilt auch f? das Polizeifahrzeug. Auf
entsprechende Absicherung zur Vermeidung von Gefahren f? den flie゚enden
Verkehr ist zu achten.
Standkontrollen sollen mlichst au゚erhalb des flie゚enden Verkehrs durchgef?rt
werden; erforderlichenfalls sind sie mit Nachbarbereichen abzustimmen.
Sie sind, insbesondere bei Dunkelheit, ausreichend kenntlich zu machen
und zu sichern, ggf. auszuleuchten. Dies gilt vor allem, wenn Fahrbahnraum
in Anspruch genommen wird.
Auf den Erlass “Aufstellen von Verkehrszeichen/-einrichtungen durch
Polizeibeamte zur Absicherung mobiler Kontrollstellen” vom 25.07.97,
IV/7.2-625-, sowie die als Anlage ?ermittelte Anordnung des MSWV wird
hingewiesen. Da diese Anordnung des MSWV nicht f? Autobahnen gilt, ist
f? die Beschilderung dortiger Kontrollstellen, au゚er bei Gefahr im Verzuge,
die Anordnung der Stra゚enverkehrsbehde - Brandenburgisches Autobahnamt
- einzuholen. Bei Bedarf sind die Stra゚enbaulasttr臠er zu bitten, Verkehrszeichen
zur Verf?ung zu stellen. Soweit Gef臧rdungen im Zusammenhang mit Witterungsbedingungen,
insbesondere bei Nebel, Schneefall oder Stra゚engl舩te, zu bef?chten sind,
ist von Verkehrskontrollen mit festen Standorten grunds舩zlich abzusehen.
Verkehrskontrollen erfolgen in der Regel nicht bei Fahrzeugen
- des diplomatischen und konsularischen Korps sowie anderer bevorrechtigter Personen
- ausl舅discher Streitkr臟te
- der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der L舅der
- des Zollgrenzdienstes und der Zollfahndung
- der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.
Auf den besonderen Rechtsstatus von Angehigen des diplomatischen/konsularischen
Korps, sonstiger bevorrechtigter Personen sowie ausl舅discher Streitkr臟te
- auch im Zusammenhang mit Verkehrsversten - wird hingewiesen.
Kraftomnibusse im Linienverkehr sind mlichst an Endhaltestellen zu kontrollieren.
9. Sonderrechte
Verkehrs?erwachung ist hoheitliche Aufgabe. Die Polizei ist von den
Vorschriften der StVO befreit, wenn und soweit dies zur Erf?lung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist (ァ 35 Abs. 1 StVO).
Die fentliche Sicherheit und Ordnung ist geb?rend zu ber?ksichtigen
(ァ 35 Abs. 8 StVO).
Beim Versuch eines Verkehrsteilnehmers, sich der polizeilichen Kontrolle
durch die Flucht zu entziehen, sind Verfolgungsma゚nahmen unter Ber?ksichtigung
der Grunds舩ze der Verh舁tnism葹igkeit zul舖sig.
Dabei ist zwischen Schwere des Versto゚es und mlichen Beeintr臘htigungen
der Verkehrssicherheit durch die Nacheile abzuw臠en.
Polizeifahrzeuge d?fen zur Verkehrs?erwachung unter Inanspruchnahme von Sonderrechten, z. B. auf Geh-/Radwegen, abgestellt werden, wenn die Verkehrssicherheitslage eine ワberwachung an dieser Stelle dringend gebietet, die tlichen Verh舁tnisse ein Abstellen auf der Fahrbahn nicht zulassen und anderen Verkehrsteilnehmern noch angemessen Raum bleibt. Auf Autobahnen und autobahn臧nlich ausgebauten Stra゚en sind Polizeifahrzeuge im Rahmen der Verkehrs?erwachung grunds舩zlich au゚erhalb des Fahrraumes durchgehender Fahrbahnen aufzustellen.
10. Information eingesetzter Kr臟te
Es ist zu gew臧rleisten, dass den zur Verkehrs?erwachung eingesetzten
Kr臟ten aufgabenbezogene aktualisierte Informationen, auch zu den Ergebnissen
der Evaluation, in geeigneter Form zur Verf?ung stehen. Diese sind unverzichtbare
Voraussetzung f? eigene Lagebeurteilungen bzw. f? zielgerichtete Gespr臘he
auch nach Verkehrsversten.
Die Informationen sind regelm葹ig zu vermitteln, damit sie von Einsatzkr臟ten
entsprechend f? eigene Lagebeurteilungen und Entscheidungen zu Ma゚nahmen
im t臠lichen Dienst genutzt werden knen.
11. ヨffentlichkeitsarbeit
Gezielte - vor allem auch aktiv betriebene - ヨffentlichkeitsarbeit hilft, pr舸entive Wirkungen von Verkehrs?erwachung entscheidend zu verbessern und tr臠t zum Erfolg polizeilicher Verkehrssicherheitsarbeit bei. Soweit zweckm葹ig, knen bevorstehende Ma゚nahmen - insbesondere Schwerpunktaktionen - ohne konkrete Angaben ?er Zeit und Ort angek?digt werden. In der ヨffentlichkeitsarbeit ist die Notwendigkeit getroffener - auch nicht offen erkennbarer - Ma゚nahmen f? die Verkehrssicherheit besonders zu thematisieren.
12. Aufhebung von Erlassen
Nachfolgend genannte Erlasse werden hiermit aufgehoben:
- Vorl舫fige Richtlinien zur Verkehrs?erwachung durch die Polizei vom 13.12.1991, IV/9
- Verkehrs?erwachungserlass f? den Einsatz des Lasergeschwindigkeitsmessger舩es “LR 90-235/P” vom 12.01.96, IV/7.2 -6250-
- Einsatz des Laser-Geschwindigkeitsmessger舩es “LR 90-235/P vom 11.05.99, IV/7.2-6251
- Video-Fahrzeuge der Polizei des Landes Brandenburg vom 20.02.97, IV/7.2 -625/8321-
- Verkehrs?erwachung mittels Lichtschrankenmessger舩 “ESO” vom 13.07.98, IV/7.2 - 625
- Repressive Verkehrs?erwachung durch die Polizei vom 24.02.2000, IV/7.2-625
- Geschwindigkeits?erwachung mit vom Fahrzeug abgesetztem Radarger舩 vom 27.11.1998, IV/6.2-625
- 10-Punkte-Programm vom September 1996, IV/7.2
- Zielvereinbarungen ?er die persliche Verantwortung bei der Umsetzung
des 10-Punkte-Programmes zur Verkehrsunfallbek舂pfung vom September
1996, IV/7.2
13. Au゚er-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am 13.11.2006 au゚er Kraft.
14. Anlagen
Anlage 1: Geschwindigkeits?erwachung
Anlage 2: Verkehrs?erwachung mit Video-Fahrzeugen
Anlage 3: ワberpr?ung zul舖siger Gewichte und Lasten
Anlage 1
Geschwindigkeits?erwachung
Allgemeines
Vor einer Geschwindigkeitsmessung ist zu pr?en
- ob Verkehrszeichen ordnungsgem葹 aufgestellt und zweifelsfrei erkennbar sind
- ob die geltende Geschwindigkeitsbeschr舅kung notwendig
und angemessen ist.
Ggf. sind トnderungshinweise der Stra゚enverkehrsbehde zu ?ermitteln.
Geschwindigkeitsmessungen erfolgen in der Regel mindestens 150 m vom
Beginn bzw. Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung.
Diese Entfernung kann unterschritten werden:
- am Anfang einer Geschwindigkeitsbegrenzung bis auf 50 Meter, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt wird und die Messstelle nicht im Bereich der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt
- bei kurzen Streckenverboten und gleichzeitigem Unfallbrennpunkt oder zum Schutz besonders gef臧rdeter Verkehrsteilnehmer (z.B. Schulweg)
- am Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung in angemessener Weise, wenn
es sich um einen Unfallbrennpunkt handelt und eine Messung anders nicht
mlich ist
in Zonen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h (Zeichen 274.1) bis auf 20 m vom Beginn bzw. Ende der Zone.
Messstellen sind insbesondere vorzusehen auf:
- Strecken, welche nach Ergebnissen der tlichen Unfalluntersuchung zu Unfallh舫fungsstellen, -linien, -gebieten gehen
- Strecken, die als besonders schutzw?dig anzusehen sind (z.B. im Umfeld von Schulen, Seniorenheimen, Krankenh舫sern, Kinderbetreuungseinrichtungen usw.)
- Strecken, welche zwar keine Unfallbrennpunkte sind, auf denen sich aber Fahrunf舁le, Abbiege-Unf舁le, Einbiegen-/Kreuzen-Unf舁le, Unf舁le im L舅gsverkehr und ワberschreiten-Unf舁le mit Toten oder Schwerverletzten ereignet haben oder auf denen starker Fu゚g舅ger- oder Fahrradverkehr herrscht
- Strecken, auf denen die Stra゚enverkehrsbehde wegen der Eigenart des Stra゚enverlaufs, der Notwendigkeit der Verminderung von Geschwindigkeitsunterschieden oder einer mlichen Untersch舩zung der Fahrgeschwindigkeit durch andere Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch Zeichen 274 StVO angeordnet hat
- innertlichen Durchgangsstra゚en, an denen Geh- oder Radwege fehlen
- Strecken in reinen Wohngebieten, auf denen erhte Geschwindigkeit
zu Gef臧rdungen bzw. Bel舖tigung von Anwohnern durch Verkehrsl舐m f?rt.
ワber geeignete Messstellen - au゚er zu Lasermessstellen - ist in Abstimmung mit der Zentralen Bu゚geldstelle ein Verzeichnis zu f?ren und st舅dig zu aktualisieren sowie eine Dienstanweisung (Muster 1 bis 3 bzw. Muster 4) zu erstellen.
Beim Einsatz von Messger舩en sind die in den Bedienungsanleitungen der Hersteller in der jeweils g?tigen Fassung und den Zulassungsscheinen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genannten Voraussetzungen (z. B. Toleranzwerte) einzuhalten. Die Beachtung der verfahrenserheblichen Vorschriften des Ger舩eherstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind vor jedem Ger舩eeinsatz zu protokollieren (Muster 5 bis 8 ).
Radar
Radar-Geschwindigkeitsmessungen erfolgen regelm葹ig f? auflaufenden Verkehr. Ein Anhalten ist grunds舩zlich nicht vorgesehen; Beweissicherung erfolgt durch Frontfotoanlage.
F? Messungen bei Tageslicht ist grunds舩zlich eine Bedienkraft einzusetzen; im Nachteinsatz sind grunds舩zlich zwei Bedienkr臟te vorzusehen.
Die Bedienkraft gew臧rleistet insbesondere den vorschriftsm葹igen Auf- und Abbau , die ワberwachung, Bedienung und Sicherung des Messger舩es und der Fotoanlage sowie die Protokollierung, ggf. die ワbermittlung von Daten an den Anhaltetrupp.
Die Wahl der Einsatzvariante erfolgt grunds舩zlich unter taktischen Erw臠ungen.
Vorrangig sind station舐e Messungen au゚erhalb des Fahrzeugs vom Stativ vorzusehen. Station舐e Messungen aus dem Radarwagen kommen z. B. in Betracht, wenn die Witterung oder die ヨrtlichkeit es erfordert.
Die Protokollierung erfolgt gem葹 Muster 5, ggf. Muster 9.
Laser
Mit Laser-Geschwindigkeitsmessger舩en wird grunds舩zlich auflaufender
Verkehr gemessen. Der Einsatz kann innerhalb und au゚erhalb geschlossener
Ortschaften, einschlie゚lich Bundesautobahnen und sonstigen Schnellstra゚en,
erfolgen.
Das Ger舩 ist nur im Station舐betrieb auf Stativ und nur au゚erhalb von
Dienstfahrzeugen einzusetzen.
Es ist sicherzustellen, dass die gemessene Geschwindigkeit eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann; dazu ist “freie Sicht” auf das zu messende Fahrzeug wichtig.
Der Teil der Stra゚e, den die Fahrzeuge w臧rend der Messung durchfahren,
darf keine Senken oder Bodenerhebungen aufweisen, die ein Auf- oder Abw舐tsschwenken
des Messger舩es erfordern.
Der Winkel zwischen dem Messstrahl und der Fahrtrichtung der Fahrzeuge
sollte mlichst klein gehalten werden. Aufgrund des “Cosinuseffekts”
ergeben sich mit Zunahme des Messwinkels Messwerte zugunsten betroffener
Fahrzeugf?rer. Eine nachtr臠liche rechnerische Korrektur dieses Effekts
ist nicht zul舖sig.
Mit dem Leuchtpunktvisier ist auf den Bereich des amtlichen Kennzeichens
des zu messenden Fahrzeuges zu zielen. Bei Messungen darf ein Abstand
von 30 m zum anvisierten Fahrzeug nicht unterschritten und ein Abstand
von 500 m nicht ?erschritten werden. Nach Bet舩igung des Auslers steht
die gemessene Geschwindigkeit erst fest, wenn im Display eine entsprechende
Anzeige erfolgt. Bei eingeschaltetem Summer ertt w臧rend der Messung
ein akustisches Signal. Das Messger舩 muss w臧rend der Messung ruhig auf
das zu messende Fahrzeug gerichtet bleiben.
Die Messwertanzeige erfolgt mit positivem Vorzeichen bei sich n臧ernden,
mit negativem Vorzeichen bei sich entfernenden Fahrzeugen.
Die Bedienung des Lasergeschwindigkeitsmessger舩es und die Protokollierung d?fen nur durch geschulte Polizeibedienstete erfolgen (Zertifikat ?er die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang “Lasereinsatz”). Zur Geschwindigkeitsmessung sind ein Messbeamter sowie ein weiterer Polizeibeamter einzusetzen.
Der Messbeamte liest das Messergebnis ab, teilt dies dem weiteren Beamten
mit und f?rt das Messprotokoll.
Der weitere Beamte liest ebenfalls das im Display angezeigte Messergebnis
ab; er f?rt das Kontrollblatt (Muster 9) und unterzeichnet, zus舩zlich
zum Messbeamten, das Messprotokoll.
Vorgeworfen wird die angezeigte Geschwindigkeit abz?lich der Toleranzwerte.
Erfolgt ein - grunds舩zlich vorzusehendes - Anhalten am Messger舩, ist
dem Verkehrsteilnehmer anzubieten, die im Display angezeigte Geschwindigkeit
abzulesen.
Besteht unmittelbar am Messger舩 keine Anhaltemlichkeit und ist dem
Betroffenen, z. B. wegen mlicher Gef臧rdungen durch den flie゚enden Verkehr,
nicht zumutbar, sich zum Messger舩 zu begeben oder sprechen taktische
Gr?de dagegen, kann eine Ahndung des Geschwindigkeitsversto゚es auch ohne
dass der Betroffene das Messergebnis gesehen hat erfolgen.
Es sind zwei Beamte am Messger舩 (Messbeamter und Kontrollblattf?rer)
sowie im Regelfall zwei Beamte an der Anhaltestelle vorzusehen.
Betroffene sind darauf hinzuweisen, dass zur Beweisaufnahme am Ger舩 zwei
Beamte eingesetzt sind, welche die gemessene Geschwindigkeit ablesen und
protokollieren.
Die im Laser-Geschwindigkeitsmessger舩 angezeigten Werte sind erst zu
lchen, wenn nach nochmaligem Vergleich die Beweiserhebung schriftlich
festgehalten wurde und abgeschlossen ist. Im Zweifelsfall ist von einer
Verwertung des Messergebnisses abzusehen.
Die Protokollierungen erfolgen gem葹 Muster 6 und durch Kontrollblatt gem葹 Muster 9.
Lichtschrankenmessger舩/Einseitensensormessger舩
Der Einsatz des Lichtschrankenmessger舩es/Einseitensensormessger舩es ist vorrangig auf BAB sowie auf Au゚erortsstra゚en, insbesondere in Kurvenbereichen bzw. Alleen, vorzusehen, und zwar vor allem dort, wo der Einsatz anderer Messger舩e nicht mlich ist.
Bei gleichzeitiger Messung beider Verkehrsrichtungen sind zwei Frontfotoanlagen einzusetzen.
Die Protokollierung erfolgt gem葹 Muster 7 bzw. 8, ggf. Muster 9.
Nachfahren mit Polizeifahrzeugen
F? Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren kommen grunds舩zlich nur Polizeifahrzeuge mit geeichtem Fahrtschreiber oder justiertem Tachometer in Betracht. F? Geschwindigkeitsmessungen vom Videofahrzeug aus gilt Anlage 2.
Beim Nachfahren sind folgende Grunds舩ze zu beachten:
Die Vergleichsstrecke muss bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h mindestens 400 m, bei mehr als 90 km/h mindestens 500 m betragen. Betr臠t die Messstrecke bei abgelesenen Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h ausnahmsweise weniger als 500 m, aber mehr als 400 m, wird dem Betroffenen nur eine Geschwindigkeit von hhstens 90 km/h vorgehalten.
Die Stra゚en- und Sichtverh舁tnisse sowie die Verkehrslage m?sen eine st舅dige Beobachtung des ?erpr?ten Fahrzeugs auf der Vergleichsstrecke ermlichen. W臧rend der Vergleichsfahrt ist ein ann臧ernd gleicher Abstand zu dem ?erpr?ten Fahrzeug einzuhalten; der Abstand darf sich vergrern, aber nicht verringern.
Der Abstand zwischen ?erpr?tem Fahrzeug und Dienstfahrzeug soll bei Beginn des Geschwindigkeitsvergleichs hhstens betragen:
- etwa 50 m bei Geschwindigkeiten von 60 bis 90 km/h
- etwa 100 m bei Geschwindigkeiten von 90 bis 120 km/h.
Bei anderen Geschwindigkeiten gelten entsprechend abgestufte Abst舅de. Sind, etwa wegen Stra゚enbeschaffenheit oder Witterungsverh舁tnissen, grere Sicherheitsabst舅de nig, ist von Geschwindigkeitsmessungen abzusehen.
Unabh舅gig davon, ob w臧rend des Nachfahrens der Abstand zwischen dem ?erpr?ten Fahrzeug und dem Dienstfahrzeug ann臧ernd gleich blieb oder sich vergrerte, ist Betroffenen eine Geschwindigkeit vorzuhalten, die 15 % unter der abgelesenen Geschwindigkeit liegt. Es ist auf volle Werte abzurunden.
Erfolgt ausnahmsweise eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug ohne geeichten Fahrtenschreiber bzw. ohne justierten Tachometer, sind von der abgelesenen Geschwindigkeit 7 % des Skalenendwertes des Tachometers des nachfahrenden Fahrzeuges sowie weitere 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit abzuziehen.
Feststellung von Geschwindigkeitsversten anhand von Schaubl舩tern
Schaubl舩ter von Fahrzeugen, f? die Kontrollger舩e oder Fahrtenschreiber vorgeschrieben sind, knen zur Geschwindigkeitskontrolle genutzt werden. Die Kontrolle der Schaubl舩ter von Fahrzeugen, die ohne rechtliche Verpflichtung ?er Fahrtschreiber oder Kontrollger舩 verf?en, ist nur bei konkretem Verdacht auf Geschwindigkeits?erschreitung zul舖sig.
Von der aufgezeichneten Geschwindigkeit sind 6 km/h als Toleranzwert zugunsten des Betroffenen abzuziehen.
F?ren die Auswertungen zum Ergebnis, dass die zul舖sige Hhstgeschwindigkeit ?erschritten wurde, ist das Schaublatt als Beweismittel sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Dem Fahrer ist die Sicherstellung/Beschlagnahme zu bescheinigen. Eine Sicherstellung/ Beschlagnahme unterbleibt, wenn der Betroffene an Ort und Stelle ein Verwarnungsgeld bezahlt hat, sofern sich nicht der Verdacht anderer Verste, z. B. gegen Vorschriften des Fahrpersonalrechts, ergibt.
Anlage 2
Verkehrs?erwachung mit Video-Fahrzeugen
Die Verkehrs?erwachung mit Videofahrzeugen ermlicht, Verkehrsabl舫fe
insbesondere im flie゚enden Verkehr zu dokumentieren; Messergebnisse sind
sofort beweissicher verf?bar. Die Videofahrzeuge sind grunds舩zlich im
“Rund-um-die-Uhr-Betrieb” - unter Ber?ksichtigung von Schwerpunktzeiten
entsprechend dem Verkehrssicherheitslagebild - einzusetzen.
Der Einsatz von Videofahrzeugen soll vor allem zur Verfolgung von Straftaten
und schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgen; die Betrachtung
der Videoaufzeichnung unterst?zt im Rahmen des zur Verkehrsaufkl舐ung
gef?rten Gespr臘hs mit dem betroffenen Fahrzeugf?rer eine selbstkritische
Bewertung des Fahrverhaltens. Schwerpunkte der ワberwachung sind:
- erhebliche Geschwindigkeits?erschreitungen
- Fehler beim ワberholen
- ungen?ender Sicherheitsabstand
- verkehrsgef臧rdender Fahrstreifenwechsel.
- Nigung im Stra゚enverkehr
Der Videoeinsatz erfolgt grunds舩zlich im flie゚enden Verkehr (Fahrbetrieb),
vorrangig au゚erhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere auf BAB und
anderen Fernstra゚en. Station舐e ワberwachungen sind nur in besonderen Ausnahmef舁len
vorzusehen.
Die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, der Betroffenen und der Polizeibediensteten
hat Vorrang vor dem Verkehrs?erwachungsauftrag.
Die Besatzung eines Videowagens besteht aus zwei Beamten (Videotrupp).
Die Beamten sind bei Tageslicht grunds舩zlich in b?gerlicher Kleidung,
bei Dunkelheit in Dienstkleidung einzusetzen. Ggf. ist zum Anhalten mit
anderen motorisierten Streifen (gr?/wei゚ bzw. silber) zusammenzuwirken.
Um einen sachgerechten Einsatz zu gew臧rleisten, sind nur Beamte einzusetzen,
die entsprechende Anforderungen erf?len.
Zu ber?ksichtigen sind insbesondere:
- Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit durch - j臧rlich zu wiederholende - polizei舐ztliche Untersuchung
- Teilnahme am Fahrsicherheitstraining mit nachfolgenden Schwerpunkten:
- Gefahrenerkennung
- Fahrfertigkeiten
- Ausweich-/Notmaner in besonderen Situationen
- Teilnahme an Stressbew舁tigungstrainings
- Kenntnisse praxisrelevanter Rechtsvorschriften.
Entsprechende Fortbildungen sind zwischen den Polizeibehden und der Fachhochschule der Polizei abzustimmen.
Nach Feststellung entsprechender Verste ist vorzusehen:
Der Fahrzeugf?rer des Videofahrzeugs gew臧rleistet die Sicherheit verkehrs-
und fahrtechnischer Abl舫fe.
Der zweite Beamte bedient die Ger舩e, veranlasst die Videoaufzeichnung
des gesamten Vorganges und dokumentiert die f? die Beweisf?rung wesentlichen
Beobachtungen.
Der betroffene Fahrzeugf?rer ist grunds舩zlich anzuhalten. Anhand der
entsprechenden Videosequenz ist zur Verkehrsaufkl舐ung grunds舩zlich mit
dem Verkehrsteilnehmer zu den mit dem Versto゚ und den Verhaltensweisen
verbundenen Gefahren zu sprechen, auch um Verst舅dnis f? die Beachtung
von Verkehrsregeln zu fdern.
Beim Einsatz der Videoanlage sind die Bedienungsanleitung des Herstellers in der jeweils g?tigen Fassung und die im Zulassungsschein der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genannten Voraussetzungen einzuhalten.
Die Verkehrsfehlergrenze der Anlage betr臠t
- bis 100 km/h: +/- 5 km/h
- ?er 100 km/h: +/- 5 % des Messwertes.
Bei Tatvorw?fen im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsversten sind von der gemessenen Geschwindigkeit die Werte der Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen. Dezimalstellen sind zugunsten des Betroffenen zu runden.
Die Umr?tung des Videofahrzeugs von Sommer- auf Winterreifen - bzw.
umgekehrt - und das Umr?ten der angetriebenen Achse auf Reifen eines
anderen Fabrikats oder einer anderen Gre erfordern eine unverz?liche
Nacheichung.
Der Reifendruck ist t臠lich vor Beginn und nach Ende des Einsatzes zu
kontrollieren und zu dokumentieren. Vorgesehene Werte sind einzuhalten.
Anlage 3
ワberpr?ung zul舖siger Gewichte und Lasten
Allgemeines
Kontrollw臠ungen dienen der Verkehrssicherheit und sind insbesondere dann durchzuf?ren, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zul舖sige Gewichte und Lasten ?erschritten sind.
Wie gescheine oder andere Nachweise, aus denen sich das tats臘hliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs ergibt oder deren Angaben zusammen mit den Angaben im Fahrzeugschein die Berechnung des tats臘hlichen Gesamtgewichts zul舖st, sind grunds舩zlich anzuerkennen. Liegen solche Nachweise nicht vor oder bestehen begr?dete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann die Einhaltung der f? das Fahrzeug geltenden Gewichte und Lasten auf geeichten Radlastmessern oder einer geeichten Waage ?erpr?t werden.
Zur W臠ung ist grunds舩zlich die Nutzung der n臘hstgelegenen geeichten Waage vorzusehen. Soweit es sich nicht um eine fentliche Waage handelt, knen andere Waagen in Anspruch genommen werden, wenn der Berechtigte die Bereitschaft zur W臠ung erkl舐t.
Grunds舩ze
- Motor abstellen.
- Einen Gang einlegen.
- Die Bremse len.
- Die Fahrzeuginsassen sind mitzuwiegen.
- Das Wiegeprotokoll muss Angaben ?er die verwendete Waage, die G?tigkeit der Eichung, die ermittelten Gewichte und den Namen des anordnenden Polizeibediensteten enthalten.
- Achsweises Wiegen ist im Wiegeprotokoll zu vermerken.
Br?kenwaagen
Grunds舩zlich ist das Gesamtgewicht von Fahrzeugeinheiten in einem Wiegevorgang zu ermitteln.
Achsweise ist nur dann zu wiegen, wenn die ワberschreitung von Achslasten ermittelt werden muss oder das Gesamtgewicht auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
Achsweises Wiegen ist unzul舖sig, wenn die Fl臘hen vor oder hinter der Waage nicht mit dieser in gleicher He liegen, nicht gerade oder waagerecht ausgef?rt sind oder wenn fl?siges Gut geladen ist.
Anh舅gelasten sind durch Wiegen des angekuppelten Anh舅gers zu ermitteln.
Bei Z?en mit Einachsanh舅gern sind Gewichte wie folgt zu ermitteln:
- Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs:
Wiegen des Zugfahrzeugs mit angekuppeltem und au゚erhalb der Waage stehendem Anh舅ger. - Vordere Achslast des Zugfahrzeugs:
Wiegen der Vorderachse des Zugfahrzeugs. - Hintere Achse des Zugfahrzeugs:
Subtraktion des Ergebnisses “Vordere Achslast des Zugfahrzeugs” vom Ergebnis “Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs”. - Gesamtgewicht des Anh舅gers:
Wiegen des abgekuppelten Anh舅gers. - Achslast des Anh舅gers:
Wiegen des angekuppelten Anh舅gers.
Radlastmesser
Radlastmesser d?fen nur paarweise und innerhalb der auf den Ger舩en angegebenen Wiege- und Temperaturbereiche eingesetzt werden.
Fahrzeuge mit zwei oder mehr Achsen, mit beweglicher Ladung oder Langmaterialtransporte auf Fahrzeugen mit Langl舫fern knen nur dann gewogen werden, wenn ein Henausgleich zwischen Erdoberfl臘he und Wiegeplatte sichergestellt ist.
Die Achslast wird durch Addition aller Radlasten einer Achse, das Gesamtgewicht durch die Addition aller Radlasten ermittelt.
Toleranzen
Wird eine ワberschreitung der Gewichte oder Lasten festgestellt, ist bei der Ermittlung der vorwerfbaren ワberschreitung die Verkehrsfehlergrenze (“e”-Werte) zugunsten des Betroffenen abzuziehen.
Wird eine ワberschreitung des zul舖sigen Gesamtgewichts bzw. der Achs- oder Anh舅gelasten bis zu 5 % festgestellt, ist die Weiterfahrt zu gestatten.
Betr臠t die ワberladung mehr als 5 % und kann sie an Ort und Stelle nicht beseitigt werden, so ist - unabh舅gig von der Ahndung - vorzusehen:
- Bei eine ワberschreitung um bis zu 10 % Unterbindung der Weiterfahrt, wenn Fahrer oder Halter (Unternehmer) gleichartige Verste wiederholt beging.
- Bei einer ワberschreitung um mehr als 10 % ist die Weiterfahrt - unter
Ber?ksichtigung des Verh舁tnism葹igkeitsgrundsatzes - grunds舩zlich
zu untersagen.
Wiegen des Zugfahrzeugs mit angekuppeltem und au゚erhalb der Waage stehendem Anh舅ger.
- Vordere Achslast des Zugfahrzeugs:
Wiegen der Vorderachse des Zugfahrzeugs. - Hintere Achse des Zugfahrzeugs:
Subtraktion des Ergebnisses “Vordere Achslast des Zugfahrzeugs” vom Ergebnis “Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs”. - Gesamtgewicht des Anh舅gers:
Wiegen des abgekuppelten Anh舅gers. - Achslast des Anh舅gers:
Wiegen des angekuppelten Anh舅gers.
Radlastmesser
Radlastmesser d?fen nur paarweise und innerhalb der auf den Ger舩en angegebenen Wiege- und Temperaturbereiche eingesetzt werden.
Fahrzeuge mit zwei oder mehr Achsen, mit beweglicher Ladung oder Langmaterialtransporte auf Fahrzeugen mit Langl舫fern knen nur dann gewogen werden, wenn ein Henausgleich zwischen Erdoberfl臘he und Wiegeplatte sichergestellt ist.
Die Achslast wird durch Addition aller Radlasten einer Achse, das Gesamtgewicht durch die Addition aller Radlasten ermittelt.
Toleranzen
Wird eine ワberschreitung der Gewichte oder Lasten festgestellt, ist bei der Ermittlung der vorwerfbaren ワberschreitung die Verkehrsfehlergrenze (“e”-Werte) zugunsten des Betroffenen abzuziehen.
Wird eine ワberschreitung des zul舖sigen Gesamtgewichts bzw. der Achs- oder Anh舅gelasten bis zu 5 % festgestellt, ist die Weiterfahrt zu gestatten.
Betr臠t die ワberladung mehr als 5 % und kann sie an Ort und Stelle nicht beseitigt werden, so ist - unabh舅gig von der Ahndung - vorzusehen:
- Bei eine ワberschreitung um bis zu 10 % Unterbindung der Weiterfahrt, wenn Fahrer oder Halter (Unternehmer) gleichartige Verste wiederholt beging.
- Bei einer ワberschreitung um mehr als 10 % ist die Weiterfahrt - unter Ber?ksichtigung des Verh舁tnism葹igkeitsgrundsatzes - grunds舩zlich zu untersagen.