Hinweis: Die Richtlinie ist veraltet.
Titel der Richtlinie/Datum/
Fundstelle |
Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei,
RdErl. des IM vom 22.5.1996, MBl. Nr. 40, S. 954ff. |
Geltung für
- Polizei
- Straßenverkehrsbehörde? |
Ja
Nein |
Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien
- Begriffsbestimmungen |
vorrangig an Unfallstellen und in schutzwürdigen
Zonen |
Zeitliche Vorgaben |
Nein |
Entfernung zur Geschw.-Beschränkung |
grundsätzlich min. 200 m |
Unterschreitungen hierzu |
- bis auf 50 m, wenn die Geschwindigkeit
stufenweise herabgesetzt ist und die Meßstelle nicht in der ersten
Stufe liegt
- in angemessener Weise am Anfang und am Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung,
wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle oder um eine schutzwürdige
Zone handelt und aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst eine
Messung nicht möglich wäre*.
|
Gerätefehlertoleranzen |
- Toleranzwerte gem. Zulassung der PTB
- Messung durch Nachfahren mit:
- geeichtem Tacho: -15 km/h
- ungeeichtem Tachometer: 10% des Skalenwertes und 15% der abgelesenen Geschw.
- Schaublätter: -6 km/h |
Geschwindigkeitstoleranzen |
5 km/h |
Technische Ausbildung des Meßpersonals? |
keine Angabe |
Privates Meßpersonal? |
keine Angabe |
Hinweis auf
- PTB-Einsatzrichtlinien?
- Bedienungsanleitung? |
Ja
Ja |
Meßprotokoll
- zwingend vorgeschrieben?
- Muster vorhanden?
- Mindestanforderungen? |
Ja
Nein
Nein |
Anhalten
- vorgeschrieben?
- wozu? |
Grds. ja; Ausn. bei Gefährdung
oder Verkehrsbehinderung
- verkehrsaufklärendes Gespräch |