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Rotlichtverstoß an Fußgängerampel |
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Hält ein Autofahrer an einer Rotlicht anzeigenden Fußgängerampel
zunächst zehn bis fünfzehn Sekunden an, um Fußgänger passieren
zu lassen und überfährt er die Ampel dann aus bloßer Unachtsamkeit,
weil er sich gedanklich bereits auf der Parkplatzsuche befand, liegt kein so
genannter qualifizierter Rotlichtverstoß (länger als 1 Sek.) vor,
der im Regelfall ein einmonatiges Fahrverbot nach sich zieht. Wenn durch die
Rotlichtfahrt keine anderen Personen gefährdet werden, ist in einem derartigen
Fall die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 100 DM angemessen
und ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes geboten.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 08.02.2000
3 Ss 6/2000
ZAP EN-Nr. 157/2000
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Verkehrsrecht Aktuell (VA) 2000, 46 ff |
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Bildquelle:
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Erstellt:
20. Juni 2001 |
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