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Rot an der Ampel: Telefonieren schützt nicht vor einer Strafe |
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Fährt ein Autofahrer bei dem Farbzeichen "Rot" über eine Kreuzung, kann er sich nicht mit einem Telefonat entschuldigen. Der Fahrer hatte an der Ampel kurz gehalten, fuhr aber dann bei "Rot" weiter. Das Gespräch soll den Fahrer so abgelenkt haben, daß dieser dachte, die Ampel sei auf "Grün" umgesprungen. Begründung: Der Fahrer wurde zu einer Geldstrafe von 250 DM und 1 Monat Fahrverbot verurteilt. Es wurde Einspruch eingelegt mit der Begründung, das Telefongespräch (Freisprechanlage) hätte ihm so abgelenkt, daß es zu diesem Verstoß kam. Der Richter wies den Einspruch zurück. Dieser "Rotlichtverstoß" sei nicht nur auf bloße Unaufmerksamkeit zurückzuführen, hier liegt schon eine grobe Nachläßigkeit und Verantwortungslosigkeit vor. OLG Düsseldorf (Az.: 5 Ss (Owi)10/98
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