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Beginn der Berechnung der Rotlichtzeit |
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Entscheidend für die Berechnung der in Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 I BKatV genannten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde, bei der im Regelfall nach § 2 I Nr. 4 BKatV ein Fahrverbot zu verhängen ist, ist nicht der Zeitpunkt, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt, sondern derjenige, in dem er in den von der Wechsellichtzeichenanlage gesicherten Bereich einfährt. Sichert die Anlage lediglich den kreuzenden Fahrverkehr, so ist dies der Zeitpunkt des Überfahrens der Fluchtlinie. Wird hingegen nicht nur die hinter der Ampel befindliche Kreuzung, sondern auch eine davor liegende Fußgänger/Radwegfurt gesichert, so kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene über die Quermarkierung in die Furt einfährt. OLG Oldenburg, AZ:. Ss 150/93,
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