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Schutz des Querverkehrs durch rote Fußgängerampel |
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Ein Autofahrer fuhr nach rechts aus einem Parkplatz kommend in eine Straße ein. Da die Fußgängerampel, die sich in Fahrtrichtung circa 25 Meter hinter der Parkplatzausfahrt befand, rot anzeigte, meinte er, beim Einfahren keine anderen Verkehrsteilnehmer zu behindern. Er rechnete jedoch nicht damit, daß ein Autofahrer die Fußgängerampel bei rot überfuhr. Dadurch kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Das Oberlandesgericht Hamm kam zu dem Ergebnis, daß den Autofahrer, der das Rotlicht der Fußgängerampel mißachtete, das überwiegende Verschulden an dem Unfall traf. Dieser mußte nämlich nicht nur mit Fußgängern rechnen, die im Vertrauen auf die Ampelstellung die Fahrbahn überqueren würden, sondern auch damit, daß die Verkehrsteilnehmer jenseits des Fußgängerüberwegs sich auf das Rotlicht für den Fahrverkehr einrichten würden. Denn eine flüssige Abwicklung des Straßenverkehrs ist nur möglich, wenn ein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen kann, daß sich die anderen verkehrsgerecht verhalten. Der in die Straße einfahrende Autofahrer mußte sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anrechnen lassen. Ihm wurde ein Verstoß gegen die Pflicht angelastet, beim Einbiegen aus einem Grundstück in die Fahrbahn sich so aufmerksam zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (§ 10 StVO). Urteil des OLG Hamm vom 08.12.1997 6 U 130/97
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