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Unfreiwillige Rotlichtfahrt bei spiegelglatter Fahrbahn |
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Eine Autofahrerin konnte bei spiegelglatter Fahrbahn ihr Fahrzeug vor einer
Ampel nicht mehr anhalten. Sie rutschte in die Kreuzung hinein, als die Ampel
bereits 1,95 Sekunden auf rot stand. Nachdem sie sich vergewissert hatte, daß
weder Fußgänger noch andere Verkehrsteilnehmer von ihr gefährdet
werden, entschloß sie sich die Kreuzung bewußt bei rot zu überqueren,
um nicht durch eine Vollbremsung und darauffolgendes Schleudern einen höheren
Schaden anzurichten.
Das Oberlandesgericht Dresden ging unter diesen Umständen nicht von einer
"groben Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers" aus und
sah, obwohl die Ampel bereits fast 2 Sekunden rot zeigte, von der Verhängung
eines Fahrverbotes ab. Die Rotlichtfahrerin kam mit einer Geldbuße von
250 DM davon.
Beschluß des OLG Dresden vom 27.02.1998
2 Ss (OWi) 84/98
DAR 1998, 280
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INFOBOX |
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