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Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers |
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Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann
vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in
der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl die alle angemessenen und
zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Es ist regelmäßig erforderlich,
daß die Behörde den Halter unverzüglich, d.h. vorbehaltlich
besonderer Umstände des Einzelfalles innerhalb von zwei Wochen seit dem
Verkehrsverstoß, über den Tathergang befragen muß. Eine daran
gemessene verspätete Anhörung schließt die Anordnung der Fahrtenbuchauflage
jedoch dann nicht aus, wenn feststeht, daß die Verzögerung der Ermittlungen
nicht für das Fehlschlagen der Täterfeststellung ursächlich gewesen
ist (z.B. bei der Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht). Zur Frage der
Bestimmtheit einer Fahrtenbuchauflage, die "für das Kfz oder das entsprechende
Ersatzfahrzeug" angeordnet wird, wenn der Betroffene seit Erlaß der
Auflage Halter von drei Kfz und eines Nachfolgefahrzeuges ist. Für die
rechtliche Beurteilung der Fahrtenbuchauflage kommt es auf den Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung an.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Softnet |
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Bildquelle:
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Erstellt:
18.07.1997 |
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